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SpendeFG Berlin: Wann stammt eine Spende aus dem Privatvermögen?
| Spenden aus Privatvermögen und Betriebsvermögen werden unterschiedlich behandelt. Stammt die Spende aus Betriebsvermögen, handelt es sich bei Sach- und Aufwandsspenden um eine sog. unentgeltliche Wertabgabe, die wie ein Umsatzerlös behandelt wird. Spenden aus Privatvermögen bleiben dagegen ohne steuerliche Folgen. Nicht immer sind aber Privat- und Betriebsvermögen klar voneinander abzugrenzen. Das FG Berlin hat aktuell bei Bilderschenkungen eines Kunstmalers an ein Museum Licht ins Dunkel gebracht. SB stellt Ihnen die Entscheidung vor. |
Streit um Bilderschenkungen eines Kunstmalers an Museum
Der Fall betraf einen Freiberufler, der sich als Künstler bzw. Bildermaler betätigte. Er hatte Bilder an verschiedene gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen gespendet und dafür Zuwendungsbestätigungen erhalten, auf denen angegeben war, dass diese Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen stammen. Das Finanzamt betrachtete die Spenden dagegen als Entnahmen aus dem Betriebsvermögen und erhöhte das steuerbare Einkommen entsprechend. Der Künstler argumentierte, er habe die Bilder ohne Einkünfteerzielungsabsicht hergestellt und diese daher, im Gegensatz zu anderen Bildern, die für den Verkauf bestimmt gewesen seien, nicht dem Betriebsvermögen, sondern gleich dem Privatvermögen zugeordnet.
FG sieht Bilder im notwendigen Betriebsvermögen
Das FG ordnete alle Bilder dem Betriebsvermögen zu. Bei einem Maler, zu dessen Hauptberuf gerade das Erstellen solcher Bilder gehöre, sei eine Zuordnung zum Privatvermögen kaum denkbar. Es fehlte zudem jeglicher Hinweis, dass diese gespendeten Bilder nur für private Zwecke erstellt worden waren. Eine willkürliche Zuordnung jedenfalls sei ausgeschlossen, weil eine Sachnähe der gespendeten Bilder zum einzigen Berufserwerb des Malers bestand (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022, Az. 16 K 2215/20, Abruf-Nr. 230405).
Selbst erstellte Bilder eines Kunstmalers sind Betriebsvermögen
Die selbst erstellten Bilder eines Kunstmalers stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, da diese schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines darstellenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt sind. Insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung, dass von einem Kunstmaler erstellte Bilder auch grundsätzlich zur Veräußerung bestimmt sind.
Dafür sprach auch, dass der Maler keine Entnahmen für Materialien wie Farben, Leinwände etc. aus dem Betriebsvermögen gebucht hatte. Außerdem hatte er nicht dokumentiert, welche Bilder privat oder betrieblich erstellt worden sein sollten.
Das FG hat offengelassen, ob in bestimmten Fällen eine Zuordnung zum Privatvermögen denkbar wäre. Dann stellt sich aber die Frage, ab wann aus privaten Leistungen berufliche – also solche mit Einkünfteerzielungsabsicht – werden. Besteht ein entsprechender Hauptberuf, wird eine private Tätigkeit gleicher Art kaum in Frage kommen. Entsprechend argumentiert das FG: Wäre die Argumentation des Künstlers zutreffend, könnte er jedes von ihm gemalte Bild zunächst zum Privatvermögen erklären und dann ohne Anfall von Steuern verkaufen.
Zudem gilt hier der allgemeine Grundsatz, dass eine Spende immer einen Vermögensabfluss beim Spender voraussetzt. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, wie der entsprechende Vermögenszuwachs (hier durch die Erstellung der Bilder) steuerlich zu behandeln ist.
Auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern muss Zuordnung eindeutig sein
Auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung – so das FG – muss die Zuordnung zum Betriebsvermögen eindeutig sein. Auch hier sind Entnahmen und Einlagen ebenso zu berücksichtigen wie beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung). Eine willkürliche – insbesondere nachträgliche – Zuordnung ist also nicht möglich. Auf keinen Fall können Einnahmen dem privaten Bereich zugeordnet werden, ohne dass die dafür verwendeten Materialien zuvor als Betriebsentnahme erfasst wurden.
Wertangabe auf Spendenbescheinigung spielt keine Rolle
Bei einer Spende kann sich der Spender auch nicht auf die in den Zuwendungsbescheinigungen ausgewiesenen Werte einer Sachspende berufen. Die Zuwendungsbescheinigung hat hier keine Bindungswirkung. Die Zuwendungsbestätigung i. S. v. § 10b Abs. 4 EStG führt zwar dazu, dass sich der Spender grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bestätigung verlassen kann. Die sachlichen und persönlichen Spendenabzugsvoraussetzung müssen aber tatsächlich gegeben sein. Hier kommt es weniger auf die Zuwendungsbestätigung an als auf die tatsächliche Verwendung.
Nach der Rechtsprechung des BFH – so das FG – dient die Bestätigung nur der Beweiserleichterung hinsichtlich der Verwendung der Spende zu steuerbegünstigten Zwecken und ist auch insoweit nicht bindend. Eine Bindung besteht erst recht nicht für die konkreten Angaben, insbesondere nicht über den Wert von Sachspenden.
Das bedeutet das Urteil für gemeinnützige Einrichtungen
Grundsätzlich darf sich der Spendenempfänger auf die Angaben des Spenders zur Herkunft der Spenden verlassen, weil er das in der Regel nicht nachprüfen kann. Ist aber offensichtlich, dass eine Zuordnung zum Privatvermögen nicht in Frage kommt, begeht die gemeinnützige Einrichtung einen Verstoß gegen das Spendenrecht. Eine Spendenhaftung kommt hier regelmäßig nicht in Frage, weil der Spender nicht gutgläubig war und ihm das Finanzamt deswegen – wie im vorliegenden Fall – den Spendenabzug verweigern kann. Stellt eine gemeinnützige Einrichtung aber wiederholt solche Gefälligkeitsbescheinigungen aus, kann das grundsätzlich die Gemeinnützigkeit gefährden.
AUSGABE: SB 11/2022, S. 215 · ID: 48494525