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SBStiftungsBrief

SatzungsrechtRegelung zur digitalen Beschlussfassung ausgelaufen – Handlungsbedarf für Stiftungen

Abo-Inhalt20.09.20228976 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Eva-Maria Kraus, Assoziierte Partnerin, Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bonn

| Die Sonderregelungen für virtuelle Sitzungen des Stiftungsvorstands, eines Stiftungsrats, Kuratoriums, Beirats oder sonstigen Organs der Stiftung sind nach mehrfacher Verlängerung zum 31.08.2022 ausgelaufen. Handlungsbedarf besteht nun für Stiftungen, die weiter Beschlüsse in digitaler Form fassen wollen, aber keine entsprechende Satzungsregelung dafür haben. |

Sonderregelungen zur digitalen Beschlussfassung haben sich bewährt

Digitale und hybride Sitzungen gehören seit knapp zweieinhalb Jahren zum Alltag vieler Stiftungen. Möglich machte dies eine vorübergehende pandemiebedingte Sonderregelung. Danach konnten Organe – in Abweichung zu der regulären Gesetzeslage – Beschlüsse in digitaler Form fassen. Eine Satzungsregelung oder eine Zustimmung aller Organmitglieder war nicht erforderlich. Diese Sonderregelung gilt seit 01.09.2022 nicht mehr.

Praxistipp | Stiftungen, die weiter Beschlüsse in digitaler Form fassen wollen, müssen ihre Satzungen und Geschäftsordnungen überprüfen. Falls die digitale Beschlussfassung in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist die Satzung zu ergänzen. Sonst gilt wieder die „alte“ gesetzliche Regelung im BGB, wonach Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Präsenzversammlungen zu fassen sind, sofern nicht alle Mitglieder einer Abweichung zustimmen (§ 32 BGB). Werden Beschlüsse ohne Ermächtigung digital gefasst, sind diese nichtig. Über die Verweisungen aus § 28 und § 86 BGB bzw. § 84b BGB n. F. gilt Gleiches auch für Beschlüsse des Vereins- und Stiftungsvorstands sowie anderer Organe. Die grundsätzliche Zulässigkeit der digitalen Beschlussfassung muss zwingend in der Satzung vorgesehen sein. Die Details können und sollten in der Geschäftsordnung für das jeweilige Organ geregelt werden. Geregelt werden sollte insbesondere, dass der Einladende entscheiden kann, ob die konkrete Sitzung als digitale oder Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, ob hybride Formate zulässig sein sollen und welche elektronischen Kommunikationsmittel hierfür genutzt werden dürfen.

Neuer Gesetzesentwurf

Der Gesetzgeber möchte die pandemiebedingten Erleichterungen in modifizierter Form in das BGB übernehmen. Der Gesetzentwurf sieht lediglich die Möglichkeit einer hybriden Veranstaltung mittels Videokonferenztechnik vor, bei der die Teilnehmer selbst entscheiden können, ob sie digital oder vor Ort teilnehmen. Für rein digitale Versammlungen wäre demnach auch bei Umsetzung des Gesetzesvorschlags eine Satzungsermächtigung erforderlich.

Praxistipp | Wegen der dadurch entstandenen „Lücke“ müssen Stiftungen ihre Satzungen prüfen und ggf. das Verfahren oder die Satzung anpassen. Beschlüsse von Stiftungsorganen, die seit dem 01.09.2022 in digitaler Form gefasst werden, sind nichtig, wenn es an einer Satzungsermächtigung bzw. Zustimmung aller Mitglieder fehlt.

AUSGABE: SB 10/2022, S. 183 · ID: 48580588

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