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UmsatzsteuerDie Übernahme hoheitlicher Aufgaben kann gemeinnützig sein
| Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass Kapitalgesellschaften, die von Hoheitsträgern (z. B. Städten, Landkreisen) zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltet sind, wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht gemeinnützig tätig sind. Der BFH war anderer Ansicht. Deswegen hat das BMF jetzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. |
Der BFH hatte im Fall eines Notrettungsdienstes entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i. S. v. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u. a. den Notrettungsdienst – übernimmt (BFH, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12, Abruf-Nr. 146727). Das BMF hat deswegen jetzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst und die entsprechende Regelung (Abschnitt 12.9, Abs. 2 S. 3) gestrichen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gilt also auch für Leistungen, bei denen hoheitliche Aufgaben auf gemeinnützige Körperschaften übertragen werden (BMF, Schreiben vom 22.06.2022, Az. III C 2 – S 7242-a/19/10007 :005, Abruf-Nr. 229970).
AUSGABE: SB 10/2022, S. 182 · ID: 48440879