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GemeinnützigkeitBFH: Keine Mildtätigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung
| Enthält die Satzung einer Körperschaft keine ausdrückliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildtätig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden. Der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung müssen so konkret wie möglich formuliert sein. So sieht es nach dem FG Düsseldorf nun auch der BFH. |
Hintergrund | Aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke die Körperschaft verfolgt. Da das Gesetz
- zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und
- unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig erfüllt werden müssen,
ist es erforderlich, dass in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angegeben wird, dass die Organisation mildtätige Zwecke verfolgt (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20, Abruf-Nr. 230787).
Wichtig | Die Unterscheidung von „mildtätig“ und „gemeinnützig“ ist deswegen wichtig, weil regelmäßig nur bei Mildtätigkeit Einzelpersonen unmittelbar unterstützt werden dürfen. Außerdem gilt bei mildtätigen Zwecken nicht der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit. Es dürfen also auch eng begrenzte oder abgeschlossene Personenkreise unterstützt werden.
- FG Hessen, Urteil vom 27.11.2020, Az. 4 K 619/18, Abruf-Nr. 221360
- Beitrag „Satzung muss Art der Steuerbegünstigung festlegen“, SB 5/2021, Seite 82 → Abruf-Nr. 47323439
AUSGABE: SB 10/2022, S. 182 · ID: 48541203