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GemeinnützigkeitBFH: Betriebskindergarten ist nicht per se gemeinnützig
| Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist dann nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Das hat der BFH für einen Betriebskindergarten entschieden, der andere Kinder nur dann aufnahm, wenn diese Plätze von Arbeitnehmern des Betriebs nicht in Anspruch genommen wurden. |
Im konkreten Fall hatte die Betreiber-GmbH mit den Unternehmen Verträge geschlossen, dass den Unternehmen in den vier Kindergärten alle Plätze bis auf zwei zur Verfügung standen. Nur ungenutzte Plätze konnten an Dritte vergeben werden. Das Finanzamt entzog der GmbH nach einer Betriebsprüfung die Gemeinnützigkeit. Zu Recht, wie nach dem FG Düsseldorf jetzt auch der BFH entschied. Die von der GmbH geschaffenen Kinderbetreuungsplätze sollten nach deren Geschäftsmodell nicht der Allgemeinheit, sondern ganz überwiegend Mitarbeitern bestimmter Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Das ergab sich aus den mit den Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen. Zwar konnten ungenutzte Plätze frei vergeben werden. Sie waren in der Planung des Jugendamts für die Kindergärten aber nicht berücksichtigt. Das war für das FG das Kriterium, dass die Kinderbetreuungsplätze nicht der Allgemeinheit dienten. Dass teilweise deutlich mehr als 50 Prozent der Plätze betriebsfremd belegt worden waren, spielte dabei keine Rolle (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20, Abruf-Nr. 230787).
Wichtig | Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, hätte es anders aussehen können, wenn es eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten als Vertragspartner der Betreiber-GmbH gegeben hätte.
AUSGABE: SB 10/2022, S. 181 · ID: 48540672