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NichtzulassungsbeschwerdeKommunikation zu Fristverlängerung und Verfahrensstand ist nicht gesondert abrechenbar
| Immer wieder problembehaftet ist: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wird durch den zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten nur entgegengenommen und weitergeleitet. Fällt hierfür eine Gebühr nach Nr. 3403 RVG VV an? Nein, sagt das OLG Düsseldorf. |
Entscheidungsgründe
Die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 3403 RVG VV kommt nicht in Betracht, wenn mit dem Revisionsanwalt nur über Verfahrensstand und Fristverlängerung kommuniziert wird. Insoweit handelt es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG, die noch zum zweitinstanzlichen Rechtszug gehören und durch die dortige Verfahrensgebühr der Nr. 3200 RVG VV abgegolten sind (OLG Düsseldorf 12.12.23, 22 W 42/23, Abruf-Nr. 239573).
Relevanz für die Praxis
Die Prüfung der Erfolgsaussicht der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde war im vorliegenden Fall nicht notwendig. Denn über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels kann nur anhand einer Rechtsmittelbegründung entschieden werden, die hier aber nie eingereicht worden ist. Das gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. So ist der verfrühte Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs offensichtlich nutzlos.
Ein anderes Ergebnis ist laut OLG auch nicht gerechtfertigt, weil der Kläger sogleich einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt hätte beauftragen können. Ein solcher hätte eine erstattungsfähige 1,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3506, 3508, 3509 RVG VV ohne Rücksicht darauf abrechnen können, dass auch für ihn kein Anlass zur Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden hätte. Dieser Auftrag hätte einen anderen und im Gegensatz zur isolierten Prüfung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde sinnhaften Inhalt gehabt.
Praxistipp | Für den zweitinstanzlichen Anwalt entsteht eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit erst mit dem Auftrag, den Mandanten im Rechtsmittelverfahren zu vertreten. Dass es insoweit an der Postulationsfähigkeit vor dem BGH fehlt, ist unerheblich. Deshalb entstehen nicht die Gebühren nach Nrn. 3506 ff. RVG VV, sondern nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit (Nr. 3403 RVG VV). Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte sich der zweitinstanzliche Anwalt beim BGH bestellen und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen. |
AUSGABE: RVGprof 5/2024, S. 82 · ID: 49980826