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LandwirtschaftssachenZur Terminsgebühr in Verfahren nach dem LwVfG

Abo-Inhalt25.04.20243 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG entsteht in Verfahren nach dem LwVfG laut OLG Braunschweig auch, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

In einem landwirtschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 9 ff. LwVfG hatte das OLG als Landwirtschaftsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Wegen einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG für die Antragsgegnerin kam es zu einer Beschwerde und einer sofortigen Beschwerde, bevor das OLG Braunschweig rechtskräftig entschieden hat (11.8.23, 2 W 64/23, Abruf-Nr. 239994; ebenso OLG Schleswig RVG prof. 18, 168; vgl. Schneider, RdL 07, 312; BGH NJW 12, 459).

Danach ist die sofortige Beschwerde zulässig. Denn in landwirtschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 9 LwVfG die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Das FamFG wiederum verweist in § 85 FamFG auf die Vorschriften der ZPO. Somit ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3c1, § 597 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 ZPO die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zulässig. Einziger Unterschied ist: Zuständiges Beschwerdegericht ist in landwirtschaftlichen Verfahren das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG angefallen ist. Danach entsteht diese Gebühr auch, wenn im Einverständnis der Parteien oder der Beteiligten in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Relevanz für die Praxis

Die Besonderheit in Verfahren nach dem LwVfG besteht darin, dass das Gericht nicht das ausdrückliche Einverständnis der Beteiligten einholen muss, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es muss nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVfG nur mündlich verhandeln, wenn ein Beteiligter die mündliche Verhandlung beantragt. In der Sache macht es jedoch keinen Unterschied, ob das Einverständnis ausdrücklich eingeholt und erklärt werden muss oder vermutet wird und der Beteiligte widersprechen muss, der dies nicht will.

Für diese Auslegung spricht die Vorgängervorschrift § 60 Abs. 4 S. 2 BRAGO. Danach erhielt der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, wenn in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muss, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im RVG eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Rechtsanwälte herbeiführen wollte. Im Gegenteil: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die alte Regelung mit dem RVG übernommen werden sollte.

Beachten Sie | Ebenso wie das OLG Braunschweig hat das OLG Schleswig entschieden (RVG prof. 18, 168; vgl. Schneider, RdL 07, 312). Dagegen hat das OLG Oldenburg eine fiktive Terminsgebühr verneint (AGS 08, 331). Im Hinblick darauf hat zwar das OLG nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Diese ist aber nicht eingelegt worden. Sie hätte auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn die Entscheidung trifft aus den o. g. Gründen zu. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (NJW 12, 459). Danach liegt ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung nicht nur vor, wenn das Gericht von vornherein mündlich verhandeln muss. Sondern es ist auch gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass ein Beteiligter sie beantragt.

AUSGABE: RVGprof 5/2024, S. 83 · ID: 49931386

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