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GerichtskostenBeklagter kann Einwendungen gegen Gerichtskosten in der Kostenfestsetzung erheben
| Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur dem zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH AGS 16, 176). Ein erstattungspflichtiger Beklagter kann nach dem OLG Hamburg allerdings im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden, dass die von der Klägerseite gezahlten und zum Ausgleich geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien (vgl. BGH NJW 13, 2824). |
Sachverhalt
Im Streitfall schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, in dem eine Kostenaufhebung vereinbart wurde. Das LG setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) die von der Beklagten B an die Klägerin K zu erstattenden Gerichtskosten fest. Der Entscheidung lag dabei die Gerichtskostenrechnung zugrunde, die die Gerichtskasse der K gestellt hatte und von ihr bezahlt worden war. B legte gegen den KFB sofortige Beschwerde ein, da die auszugleichenden Gerichtskosten nicht in der der Festsetzung zugrunde liegenden Höhe angefallen seien. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass B Erinnerung gegen die Gerichtskostenabrechnung einlegen müsse, hielt B die sofortige Beschwerde aufrecht, legte aber auch Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, obwohl ihr keine Gerichtskostenabrechnung übermittelt worden sei. Das OLG Hamburg hat die Erinnerung der B gegen den Kostenansatz zu Recht als unzulässig verworfen (21.12.23, 4 W 112/23, Abruf-Nr. 240859).
Relevanz für die Praxis
Ist ein Beklagter der Auffassung, dass zugunsten des Klägers zu hohe Gerichtskosten festgesetzt worden sind, kann er selbst nicht die Kostenrechnung angreifen, da er nicht Kostenschuldner ist. Er ist aber nicht schutzlos, da er sich gegen die Kostenfestsetzung wehren kann. Dabei kann er inzidenter einwenden, dass die Gerichtskostenrechnung fehlerhaft sei, der Kläger diese nicht geprüft und sich nicht gegen eine unzutreffende Kostenrechnung gewehrt habe (BGH NJW 13, 2824). Der Kläger sollte in diesem Fall die Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 148 ZPO) beantragten und Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen, um die Frage der Gerichtskosten im Kostenansatzverfahren zu klären. An diese Entscheidung ist dann das Festsetzungsorgan gebunden. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann grundsätzlich während des Kostenfestsetzungsverfahrens nachgeholt werden, da die Erinnerung nach § 66 GKG unbefristet ist.
Um eine sofortige Beschwerde zu vermeiden, ist ein Kläger gut beraten, die Gerichtskostenrechnung vor seinem Kostenfestsetzungsantrag sorgfältig zu prüfen. Ggf. muss er vor der Kostenfestsetzung Erinnerung und Beschwerde gegen einen unzutreffenden Kostenansatz einlegen oder die Niederschlagung nach § 21 GKG beantragen.
AUSGABE: RVGprof 5/2024, S. 81 · ID: 49980822