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ErledigungsgebührSind sich Parteien fast einig, kann Anwalt nicht mehr „mitwirken“

Leseprobe03.08.20227168 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Immer wieder fragen Leser, ob eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn ein Anwalt erst relativ spät in ein Mandat einsteigt. Das OVG Nordrhein-Westfalen verneint dies, wenn der Anwalt kaum noch „mitwirken“ kann (2.6.22, 1 E 372/22, Abruf-Nr. 230192). |

In der vorliegenden Sache hatte der Antragsteller die Behörde aufgefordert, ihm eine Übernahmestelle zum Berufssoldaten freizuhalten. Dies wurde ihm schriftlich zugesichert und die Parteien erklärten die Sache für erledigt. Dann erst wurde die Bevollmächtigte mandatiert. Sie beriet ihren Mandanten noch „hinsichtlich einer außergerichtlichen Erledigung“ und belehrte ihn, dass die Zusicherung der Gegenseite formwirksam gewesen sei. Das Gericht sah hierin aber nur ein „Einwirken“. Die Anwältin habe nicht an dem „Ob“ oder „Wie“ einer materiell-rechtlichen Erledigung, sondern lediglich an der formellen Beendigung eines Verfahrens mitgewirkt, das sich bereits ohne ihr Zutun erledigt hatte. Diese Leistung ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Es entsteht keine Erledigungs- bzw. Erfolgsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.

Merke | Die Rechtslage ist anders zu beurteilen, wenn die Gegenseite dem Begehren nicht komplett, sondern nur teilweise oder in ähnlicher Weise entspricht. Ein Anwalt könnte hier z. B. erledigungsorientiert auf den Mandanten einwirken, sodass sich dieser mit dem erreichten Teilerfolg zufriedengibt.

Weiterführende Hinweise
  • Einigungsgebühr nach Klagerücknahme als Gegenleistung, Abruf-Nr. 47466844
  • 1,5-fache Einigungsgebühr bei für Abschluss eines Mehrvergleichs beantragter PKH, RVGprof. 20, 103

AUSGABE: RVGprof 8/2022, S. 127 · ID: 48461332

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