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StreitwertVorsicht: Unstatthafte Rechtsmittel kommen teuer zu stehen

Leseprobe23.07.20227205 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Verfahren (LG Braunschweig 13.6.22, 4 W 16/22, Abruf-Nr. 230168). |

Das LG hatte den Streitwert vorläufig festgesetzt und den Rechtsstreit an ein anderes LG verwiesen. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde und verlangte die Festsetzung eines höheren Streitwerts. Diese Beschwerde war unzulässig, was für den Bevollmächtigten teuer wurde. Denn tatsächlich findet die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nach h. M. nur gegen die endgültige Wertfestsetzung statt. § 32 Abs. 2 RVG gibt dem Anwalt kein weitergehendes Rechtsmittel.

Merke | Der allgemeine Grundsatz der Kostentragungspflicht bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel lebt nicht nur bei ausdrücklich von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerden wieder auf (so in BGH 3.3.14, IV ZB 4/14 wegen § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Er gilt nach dem LG vielmehr auch, wenn sich die Unstatthaftigkeit aus der Gesetzessystematik ergibt.

AUSGABE: RVGprof 8/2022, S. 129 · ID: 48476317

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