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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt18.06.20252 Min. Lesedauer

der Sommer ist da. Die Urlaubszeit beginnt – für viele verbunden mit Gedanken an Ferne, Entschleunigung und milde Temperaturen. Wer allerdings in diesen Tagen als Unternehmer aus dem Ausland nach Deutschland gezogen ist und Anteile an einer ausländischen Gesellschaft hält, wird spätestens nach der Lektüre einer Entscheidung des OLG Hamburg (26.11.24, 2 ORbs 38/24) eher einen kühlen Schauer verspüren. Denn was der Urlaub an Freiheit bietet, ist für das OLG Hamburg das Ordnungswidrigkeitenrecht: offen für kreative Ausgestaltung.

Der Zuzug nach Deutschland wird als fristauslösendes Ereignis für eine steuerliche Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO gewertet. Das betrifft Erwerbsvorgänge, die mitunter Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen – und zwar im Ausland, außerhalb jeglicher Erfassung durch die AO. Das OLG löst das Problem der fehlenden Gesetzesgrundlage mit einem Kunstgriff: Die Mitteilungsfrist beginne mit dem Zuzug – obwohl der Zuzug gerade nicht der mitteilungspflichtige Sachverhalt ist. Dieser ist laut Gesetz: Erwerb, Veräußerung oder Gründung. Aber: Wer wird im Sommer schon kleinlich sein? Wortlautgrenzen gelten offenbar nur bei passender Gelegenheit – laut OLG passt der Sachverhalt hier „irgendwie“ zum Gesetz. Das muss reichen.

So wie Sommerurlaub Sonnencreme braucht, benötigt jede Ordnungswidrigkeit auch ein subjektives Element. Auch dort gibts Dehnübungen: Der frisch Zugezogene hätte ja jemanden fragen können.

Muss er beim Öffnen des Koffers erkennen, dass auch seine Beteiligungen von vor zwanzig Jahren jetzt möglicherweise bußgeldpflichtig sind? Klar doch. Steuerliches Bauchgefühl de luxe. Wer in diesem Umfeld tätig ist, braucht nicht nur steuerliche Expertise, sondern auch ein gutes Fernglas, um zu erkennen, was genau als Nächstes zur bußgeldbewährten Pflicht erklärt wird.

Meine Empfehlung: Nutzen Sie die Sommerzeit, um Mandanten mit Zuzugsplänen gut zu beraten – oder wenigstens mit einem Hinweiszettel am Flughafen zu empfangen:

„Willkommen in Deutschland. Bitte halten Sie Ihre steuerlich relevanten Auslandserwerbe der letzten Jahrzehnte bereit.“

In diesem Sinne: Genießen Sie die Sonne – und vergessen Sie das Bestimmtheitsgebot nicht. Man weiß nie, wann es wieder gebraucht wird.

Herzliche Grüße

Ihr

Dr. Sebastian Beckschäfer

AUSGABE: PStR 7/2025, S. 2 · ID: 50428343

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