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BGHBestechlichkeit und Steuerhinterziehung verlangen vollständige Feststellungen

Abo-Inhalt26.05.20252677 Min. Lesedauer

| Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung können zwei Seiten ein und derselben Medaille sein. Abgesehen von einigen wenigen Einstellungen nach § 154 StPO akzeptierte der BGH die Verurteilung durch das LG Bochum und verwarf die Revision (BGH 17.10.24, 1 StR 170/24, Abruf-Nr. 245137). |

Die Teileinstellung des Verfahrens erfolgte aus prozessökonomischen Gründen, um eine Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht zu vermeiden. Denn die Strafen, zu denen eine Verfolgung insoweit führen kann, würden nach Ansicht des BGH gegenüber den 47 weiteren vom LG verhängten Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Eine Zurückverweisung musste erfolgen, weil das LG zwar mitgeteilt hat, welche konkreten Mehreinnahmen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 zu erklären gewesen wären, jedoch keine Feststellungen zu den weiteren Besteuerungsgrundlagen getroffen hat. Dies ist nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft.

Merke | Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt voraus, dass die steuerlich erheblichen Tatsachen als Grundlage für die Steuerberechnung vollständig festgestellt sind (BGH 4.4.24, 1 StR 14/24; 13.6.23, 1 StR 53/23; 22.3.23, 1 StR 361/22). Ohne solche Feststellungen kann der BGH im Revisionsverfahren nicht nachprüfen, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat.(CW)

AUSGABE: PStR 7/2025, S. 145 · ID: 50295192

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