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HausrechtWie gehen Sie rechtssicher mit unkooperativen Patienten um, die Ihre Anweisungen missachten?
| Sie kennen das: Ein Patient geht ohne Aufforderung in die Behandlungskabine. Ein anderer kommt trotz wiederholter Hinweise immer zu spät, erwartet aber dennoch, dass er sofort behandelt wird und auch den vollen Umfang der Behandlung bekommt. Wieder ein anderer befolgt Ihre therapeutischen Anweisungen nicht, obwohl er hierzu geistig und körperlich in der Lage ist, hält sich unerlaubt dort auf, wo er nichts zu suchen hat oder meckert grundlos über alle in der Praxis anwesenden Therapeuten und Patienten. Wie sich solche Situationen grundsätzlich vermeiden lassen und wie Sie am besten mit den Störenfrieden umgehen, zeigt dieser Beitrag. |
Inhaltsverzeichnis
- Als Praxisinhaber bestimmen Sie die Spielregeln
- Weisen Sie Ihre Patienten auf die geltenden Regeln hin!
- Fordern Sie das gewünschte Verhalten von den Patienten ein!
- So können Sie unerwünschtes Verhalten ahnden
- Auch Regeländerungen müssen klar kommuniziert werden
- Sprechen Sie mit unkooperativen Patienten nur unter Zeugen!
Als Praxisinhaber bestimmen Sie die Spielregeln
Welche „Spielregeln“ in der Praxis gelten, bestimmt ausnahmsweise mal nicht der Behandlungsvertrag. Denn dieser legt – vereinfacht gesagt – meist nur fest, dass der Therapeut die verordnete Behandlung ordnungsgemäß zu erbringen hat und im Gegenzug dafür die vereinbarte Vergütung erhält. Mehr wird in der Regel nicht ausdrücklich vereinbart, auch weil der Behandlungsvertrag mit gesetzlich versicherten Patienten üblicherweise durch Übergabe der ärztlichen Verordnung und Terminvereinbarung geschlossen wird. Nur wenn ausnahmsweise ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen wird (z. B. mit Privatpatienten), enthält dieser in Einzelfällen Regelungen (z. B. für den Fall, dass Patienten zu spät kommen).
Die Regeln, an die sich ein Patient ab Betreten der Praxis halten muss, bestimmen Sie als Praxisinhaber im Rahmen Ihres Hausrechts. Sie können dies durch einzelne Anweisungen tun, aber auch eine Hausordnung aufstellen, in der das Wichtigste zusammengefasst wird.
Weisen Sie Ihre Patienten auf die geltenden Regeln hin!
Ihre Patienten können nur befolgen, worauf sie ausdrücklich hingewiesen wurden. Und genau hier liegt das Problem: Manche Verhaltensweisen werden einfach erwartet, ohne zuvor darauf hinzuweisen. So erwartet man, z. B., dass
- sich die Patienten in der Praxis nur in den Räumen bewegen, die für sie vorgesehen sind und aus allen anderen Räumen draußen bleiben. Meist sind die nicht für Patienten zugänglichen Räume auch besonders gekennzeichnet, als „privat“ oder „nur für Personal“ o. Ä.Dieses Verhalten wird viel zu oft stillschweigend vorausgesetzt
- Patienten im Wartezimmer bleiben, bis sie aufgefordert werden, die Behandlungskabine zu betreten, alleine schon aus Rücksichtnahme gegenüber den anderen Patienten.
- man zu einem vereinbarten Termin pünktlich kommt oder wenn die Verspätung absehbar ist, kurz Bescheid gibt oder den Termin rechtzeitig absagt.
Wenn Sie nun in Ihrer Praxis häufiger feststellen, dass bisher als selbstverständlich erachtete Verhaltensweisen – warum auch immer – nicht mehr gezeigt werden, dann müssen Sie diese konkret einfordern. Aber wie?
Fordern Sie das gewünschte Verhalten von den Patienten ein!
Als Praxisinhaber müssen Sie zunächst – am besten gemeinsam mit Ihrem Team – eine Art Hausordnung erarbeiten, in der die erwarteten Verhaltensweisen genau beschrieben sind.
So setzen Sie Ihre Hausordnung gegenüber unkooperativen Patienten durch |
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So können Sie unerwünschtes Verhalten ahnden
Als Praxisinhaber können Sie kraft Ihres Hausrechts unerwünschtes Verhalten von Patienten grundsätzlich sanktionieren. Welches der folgenden Sanktionsmittel angemessen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Dies sind Ihre Sanktionsmöglichkeiten gegenüber unkooperativen Patienten |
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Wichtig | Voraussetzung ist, dass Ihr Patient darauf hingewiesen wurde, welche Regeln er zu befolgen hat (s. o.).
Auch Regeländerungen müssen klar kommuniziert werden
Regeln können sich ändern. Und so kann bisher erwünschtes Verhalten plötzlich unerwünscht sein. Wer Patienten – insbesondere Stammpatienten – nicht über Neuregelungen informiert, darf nicht beanstanden, dass sich die Patienten weiterhin nach dem alten Prozedere richten.
Beispiel: Änderung der Patientenführung |
In der Physiotherapiepraxis Neu ist es bisher üblich, dass Stammpatienten immer in der gleichen Kabine behandelt werden. Zum vereinbarten Behandlungstermin nehmen die Patienten schon mal in „ihrer Stammkabine“ Platz. An einem Donnerstagabend beschließt Praxisinhaberin Frau Neu, das Prozedere zum kommenden Montag zu ändern: Alle Patienten, auch Stammpatienten, sollen die Behandlungskabine nur noch nach ausdrücklicher Aufforderung betreten. Als Frau Neu am Montagmorgen mit einer Patientin eine Behandlungskabine betritt, findet sie dort schon die Stammpatientin Frau Müller vor. Die erklärt glaubhaft, sie habe von der neuen Regelung nichts gewusst. Was war passiert? Beim Betreten der Praxis war die Rezeption nicht besetzt und der A4-Ausdruck, der über die neue Patientenführung informierte, war in der Praxis nicht ausgehängt, sondern lag nur laminiert auf dem Empfangstresen. So wäre es richtig gewesen:
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Sprechen Sie mit unkooperativen Patienten nur unter Zeugen!
Hält sich ein Patient, obwohl ihm die Hausordnung nachgewiesenermaßen bekannt ist, nicht an die Regeln, und Sie wollen ihm (nochmals) deutlich sagen, dass Sie sein Verhalten beanstanden, führen Sie das Gespräch am besten immer zu dritt, damit Sie einen Zeugen haben. Weisen Sie als Praxisinhaber Ihr Praxisteam an, sich an folgendes Prozedere zu halten.
Wiederholtes Beanstanden unerwünschter Verhaltensweisen – so führen Sie das Gespräch |
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- In welchen Fällen dürfen Sie die Behandlung eines Dauerpatienten abbrechen? (PP 03/2020, Seite 13 f.)
- So setzen Sie rechtssicher ein Hausverbot durch (PP 05/2016, Seite 11 ff.)
AUSGABE: PP 3/2024, S. 8 · ID: 49919471