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HausbesucheElektroauto, Hausbesuche und Ladestrom: So lässt sich der Auslagenersatz nachweisen
| Ein Praxisinhaber möchte einem Angestellten entstandene Ladekosten für dessen E-Fahrzeug steuer- und beitragsfrei erstatten, da er dieses regelmäßig auch für Hausbesuche nutzt. Er fragt, wie der tatsächlich entstandene Aufwand zu dokumentieren und nachzuweisen ist. |
Ladestrom als steuerfreier Auslagenersatz
Der vom Arbeitnehmer für Praxisfahrten mit seinem eigenen Pkw aufgewendete Ladestrom lässt sich steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über die Auslagen für jeden Ladevorgang einzeln abrechnet (R 3.50 Abs. 1 LStR). Denn pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 10.06.1966, Az. VI 261/64, Abruf-Nr. 082986).
Das bedeutet konkret, dass durch einen gesonderten Stromzähler (stationär, mobil oder in der Wallbox integriert, wie z. B. ein MID-Zähler) genau aufzuzeichnen ist, wie viele kWh Strom für jeden einzelnen Ladevorgang für das Fahrzeug verwendet wurden und auf welche Höhe sich die individuellen Stromkosten des Arbeitnehmers belaufen. Ein lediglich monatliches Ablesen des Stromzählers genügt nur, wenn über diesen Stromzähler ausschließlich der Wagen des Mitarbeiters und keine anderen Fahrzeuge oder Geräte geladen werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber sowohl die verbrauchte Anzahl an kWh als auch die Stromkosten mitteilen, damit letzterer den steuer- und beitragsfrei zu erstattenden Auslagenersatz berechnen kann.
Praxistipps |
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Vereinfachung: Pauschaler Auslagenersatz!
Scheut der Arbeitnehmer den administrativen Aufwand für den Einzelnachweis, kann der Arbeitgeber auch die vom BMF veröffentlichten Pauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten. Das sind monatlich je nach Fahrzeug und Lademöglichkeit bis zu 70 Euro (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087, Rz. 24).
AUSGABE: PP 3/2024, S. 20 · ID: 49763817