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TransferzahlungenEnergiepreispauschale nicht gezahlt? Arbeitgeber brauchen Klagen von Angestellten nicht zu fürchten

Abo-Inhalt09.02.2024296 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Um die Auswirkungen des Ukraine-Krieges abzumildern, wurde u. a. die sog. Energiepreispauschale beschlossen (PP 07/2022, Seite 3 ff.). Diese sollte der Arbeitgeber in Höhe von 300 Euro an seine Beschäftigten auszahlen. Über die Abführung der Lohnsteuer konnte sich der Arbeitgeber dann das Geld vom Staat „zurückholen“. Arbeitgeber, die die Energiepreispauschale nicht gezahlt haben, können einer Klage Ihres Arbeitnehmers gelassen entgegensehen. Denn Schuldner gegenüber den Angestellten ist nicht der Arbeitgeber, sondern das Finanzamt. Das geht aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervor (Finanzgericht [FG] Münster, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg [PKH] und FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.10.2023, Az. 1 K 163/23). |

Gerichte weisen Klagen zweier Arbeitnehmer ab

In beiden Fällen war den Klägern nicht die Energiepreispauschale ausgezahlt worden. In dem Hamburger Verfahren bestand die Besonderheit, dass der dort verklagte Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldungen mehr abgegeben hatte. Beide Finanzgerichte sahen den Arbeitgeber als falschen Beklagten an und wiesen damit die Klage jeweils als unzulässig ab.

So begründeten die Gerichte ihre Entscheidungen

Die Gerichte sahen den Arbeitgeber nicht als Schuldner der Energiepreispauschale an. Durch die Auszahlung der Pauschale habe er weder eine arbeitsvertraglich gegenseitig vereinbarte Leistungspflicht noch eine vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht zur Zahlung einer von ihm selbst zu erbringenden Arbeitgeberleistung zu erfüllen gehabt. Die Funktion des Arbeitgebers als „Zahlstelle“ war seinerzeit aus der Not geboren, da es noch keinen gleichwertigen Auszahlungsmechanismus gab, um die Pauschale direkt und zeitnah an die Bürger auszuzahlen.

Da der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten musste, sah das Gesetz in § 117 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden muss, wenn dieser keine Lohnsteueranmeldung abgibt. In diesem Fall müsse der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen (so auch das Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 01.12.2022, Az. 1 Ca 1849/22). Schlussendlich betonten die Gerichte auch die Zuständigkeit der Finanzgerichte, da es sich um eine abgaben- und nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle.

Fazit | Sofern Sie – warum auch immer – die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt haben und der Arbeitnehmer eine Klage androht, weisen Sie ihn darauf hin, dass er die Pauschale über seine Einkommensteuererklärung erhält.

AUSGABE: PP 3/2024, S. 18 · ID: 49866381

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