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MietrechtKonkurrenzschutz: Heilpraktiker mit Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik kein Physiotherapeut

Abo-Inhalt07.02.2024358 Min. LesedauerVon RA Norbert Monschau, Erftstadt

| Ein Vermieter verstößt nicht gegen eine individualvertraglich vereinbarte Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag (vgl. PP 08/2019, Seite 2, Abruf-Nr. 46047704), die eine Vermietung an Unternehmen untersagt, „die mit dem Geschäftsbereich des Mieters direkt konkurrieren“, wenn der Mieter eine physiotherapeutische Praxis betreibt und der Vermieter nachfolgend Räume an einen Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik vermietet. Denn der vereinbarte Konkurrenzschutz erfasst nicht sämtliche Tätigkeiten, die in therapeutischen Einwirkungen auf den Bewegungsapparat bestehen (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2023, 24 U 47/22, Abruf-Nr. 239052). |

Physiotherapeuten mindern die Miete wegen vermeintlicher Verletzung der Konkurrenzschutzklausel, Vermieter klagt Rückstände erfolgreich ein

Der Gewerbemietvertrag für eine Physiotherapiepraxis enthielt folgende Klausel: „Konkurrenzschutz wird in folgendem Umfang vereinbart: Der Vermieter verpflichtet sich, auf dem Gelände [...] keine Räume an Unternehmen bzw. Personen zu vermieten oder zu überlassen oder eine Überlassung zu dulden, die mit dem Geschäftsbereich des Mieters direkt konkurrieren. Damit ist der Betrieb einer weiteren gleichartigen physiotherapeutischen Praxis nicht zulässig.“

Später wurden Räume auf dem Gelände an einen Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik vermietet. Die Erstmieter sahen hierin eine Konkurrenzschutzverletzung und minderten trotz fortbestehender Vollauslastung ihrer Praxis die Nettomiete um 25 Prozent monatlich. Der Vermieter klagte die Mietrückstände mit Erfolg ein.

OLG legte die Konkurrenzschutzklausel eng aus

Zwar sei eine Konkurrenzschutzverletzung ein Sachmangel. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung seien aber gerade nicht alle Tätigkeiten in Bezug auf Einwirkungen auf den Bewegungsapparat geschützt. Die Klausel beschränke das Verbot eindeutig auf eine „weitere gleichartige physiotherapeutische Praxis“. Damit seien – auch wegen der Wortwahl „direkt konkurrieren“ – nicht sämtliche Tätigkeiten erfasst, die therapeutisch auf den Bewegungsapparat einwirken, sondern nur unmittelbare Konkurrenz in einem gleichartigen Geschäftsbetrieb. Der Neumieter sei Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik, er betreibe keine Physiotherapiepraxis und habe auch keine physiotherapeutische Ausbildung vergleichbar mit den Erstmietern.

Selbst wenn man von einer Überschneidung ausginge und damit einen Mangel annähme, wäre dieser nach § 536 Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unerheblich. Denn eine Beeinträchtigung des maßgeblichen Gebrauchswerts (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., BGB § 536 Rn. 17) liege nicht vor, da die Erstmieter unstreitig keine zurückgehenden Patientenzahlen hätten.

AUSGABE: PP 3/2024, S. 11 · ID: 49887435

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