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Anti-Treaty-ShoppingNeues Merkblatt des BZSt zur Entlastung von Kapitalertragsteuer
| Das BZSt hat am 17.3.25 ein neues Merkblatt zur Anwendung der Antimissbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG bzgl. der Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer veröffentlicht. Damit lockert das BZSt seine bisherige Auffassung im Hinblick auf die persönliche Entlastungsberechtigung und auf die Anwendung der Börsenklausel. |
§ 50d Abs. 3 EStG versagt einen grundsätzlich bestehenden Entlastungsanspruch von deutscher Quellensteuer in bestimmten Fällen zur Vermeidung von sog. Treaty-Shopping-Gestaltungen (s. ausführlich PIStB 23, 158).
Bisher hatte das BZSt verlangt, dass der Entlastungsanspruch der Beteiligten auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhen muss (z. B. § 43b EStG oder aufgrund eines DBA). Nunmehr soll lediglich zu prüfen sein, ob eine Entlastungsberechtigung dem Grunde nach vorliegt – unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese Entlastungsberechtigung beruht. Eine Einschränkung des Entlastungsanspruchs soll künftig nur noch der Höhe nach erfolgen. Dies betrifft sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen.
Den vorgehenden Ausführungen entsprechend soll auch die Börsenklausel bei einem identischen oder höheren Entlastungsanspruch auf nachgelagerter Beteiligungsebene Anwendung finden, auch wenn dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Voraussetzung für die Anwendung der Börsenklausel bei mittelbarer Beteiligung ist jedoch, dass auch sämtliche zwischengeschaltete Gesellschaften im Vergleich zur Antragstellerin einen identischen oder höheren Entlastungsanspruch hätten.
Beachten Sie | Auch wenn das Merkblatt keine rechtliche Bindungswirkung hat, sind die Erleichterungen durch das BZSt zu begrüßen. Das Merkblatt bezieht sich jedoch nur auf die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und nicht etwa auch auf Quellensteuern im Fall von Zins- oder Lizenzzahlungen.
AUSGABE: PIStB 5/2025, S. 119 · ID: 50371849