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EinkünftequalifikationKfz-Meister als Kfz-Sachverständiger übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit aus

Abo-Inhalt21.07.2025122 Min. LesedauerVon StB Jürgen Derlath, Münster

| Ein Kfz-Meister, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er keine mit einem Ingenieurstudium vergleichbare Vorbildung nachweist. Die Einstufung eines Meistertitels auf dem Niveau eines Bachelorabschlusses im Europäischen oder Deutschen Qualifikationsrahmen genügt hierfür nicht. Der BFH (22.4.25, VIII B 88/24) wies die NZB als unbegründet zurück. |

Sachverhalt

Ein selbstständig tätiger Kfz-Meister erzielte Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger. Er vertrat die Auffassung, es handele sich dabei um eine freiberufliche und nicht gewerbliche Tätigkeit, da seine Tätigkeit ingenieurähnlich sei. Zur Begründung verwies er auf den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR), wonach der Kfz-Meistertitel dem Qualifikationsniveau eines Bachelorabschlusses gleichgestellt sei.

Entscheidungsgründe

Der BFH stellte klar, dass eine pauschale Bezugnahme auf den EQR oder den DQR den inhaltlichen Nachweis einer ingenieurähnlichen Vorbildung nicht ersetzen kann. Die bloße Einstufung des Meistertitels auf dem gleichen Qualifikationsniveau wie ein Bachelorabschluss belegt nicht, dass die Ausbildung in Breite und Tiefe einem Ingenieurstudium entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine freiberufliche, ingenieurähnliche Tätigkeit zwar auch ohne Hochschulstudium anerkannt werden – etwa durch den Nachweis vergleichbarer Kenntnisse durch Selbststudium oder eine besonders anspruchsvolle praktische Tätigkeit. Bereits in früheren Entscheidungen hatte der BFH aber herausgestellt, dass eine ingenieurähnliche Tätigkeit nur dann anzuerkennen ist, wenn der Steuerpflichtige Aufgaben ausführt, die typischerweise mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzen, wie sie üblicherweise nur durch ein Ingenieurstudium vermittelt werden. Es kommt v. a. auf die Tiefe und Breite der Tätigkeit an sowie darauf, ob die ingenieurmäßigen Tätigkeiten den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmachen.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die hohen Anforderungen, die an die Anerkennung einer vergleichbaren Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit gestellt werden – insbesondere dann, wenn kein akademischer Abschluss vorliegt. Der Verweis auf formale Einstufungen im EQR oder DQR reicht für eine solche Qualifikation nicht aus. Wer als „Nicht-Akademiker“ eine freiberufliche Tätigkeit geltend machen will, muss detailliert und substanzreich darlegen, inwiefern die Tätigkeit inhaltlich und methodisch dem Berufsbild des Ingenieurs entspricht – idealerweise anhand konkreter Arbeitsproben und Tätigkeitsbeschreibungen.

AUSGABE: PFB 8/2025, S. 213 · ID: 50471018

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