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EinkünftequalifikationIst das Forschungspreisgeld eines Hochschulprofessors steuerbar?
| Im Jahre 2022 hatte das FG Münster (16.3.22, 13 K 1398/20 E) entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, steuerpflichtig ist. Doch der BFH ist dieser Sichtweise zumindest für den Einzelfall entgegengetreten (BFH 21.11.24, VI R 12/22). |
Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt
Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule B berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das FA versteuerte den Forschungspreis als Arbeitslohn. Hiergegen wandte der Professor ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei. Die Finanzrichter hatten die Klage abgewiesen, doch der BFH pflichtete dem Professor bei.
2. Entscheidungsgründe
Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das war hier nicht gegeben. Der Wissenschaftspreis stand in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Professors. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar. Das maßgebende Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld ist dem Kläger mithin nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste zugewandt worden. Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor ergibt sich auch nicht aus der mit der Habilitation verbundenen Steigerung der wissenschaftlichen Reputation und einer damit (möglicherweise) verbundenen Förderlichkeit für die Hochschullehrertätigkeit. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Preisgeld dem Kläger für seine vorherige Tätigkeit zugewandt worden ist.
Das Preisgeld ist auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG anzusetzen. Im Streitfall besteht kein tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater. Das Preisgeld ist schließlich auch nicht als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Habilitationsschriften „um des Wissenschaftspreises willen“ verfasst hat. Dieser wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen. Der Wissenschaftspreis stellt daher vorliegend kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger angefertigten Habilitationsschriften dar.
3. Relevanz für die Praxis
Preise und Preisgelder erscheinen manchmal wie Lotteriegewinne. Daher liegt die Annahme nahe, solche Zuwendungen seien steuerfrei. Dies aber ist ein Irrtum: Preise und Preisgelder können mitunter zu versteuern sein. Preisgelder, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, sind steuerpflichtig, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen oder wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Sie sind steuerpflichtig als Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart. Falls mit der Preisverleihung die Gesamtpersönlichkeit oder das Gesamtschaffen des Preisträgers gewürdigt werden, sind die Einnahmen steuerfrei. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde (BMF 5.9.96, IV B 1 -S 2121 - 34/96, BStBl I 96, 1150). Zuweilen ist die Abgrenzung aber schwierig, vor allem auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt ein Bezug zu einer Tätigkeit des Preisgeldempfängers besteht. Der BFH hat nun erfreulicherweise klargestellt, dass ein nur mittelbarer Bezug (man könnte es auch einen „konstruierten“ Bezug nennen) zu einer einkünftebezogenen Tätigkeit nicht ausreicht, um eine Steuerpflicht anzunehmen.
Beachten Sie | Das FG Köln (18.2.20, 1 K 1309/18) musste übrigens vor einiger Zeit über einen etwas anders gelagerten Fall entscheiden, doch im Kern ging es um eine ähnliche Frage, nämlich um die Versteuerung eines Preisgeldes, das nicht ganz unmittelbar mit der eigentlichen Tätigkeit zusammenhängt. Danach gilt: Das Preisgeld für eine Dissertation, die eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von ihrer ehemaligen(!) Hochschule erhält, ist als Arbeitslohn zu versteuern. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, die aber – soweit ersichtlich – nicht eingelegt worden ist. Schade, denn möglicherweise wäre diese erfolgreich gewesen.
Ein anderer Fall aus der jüngeren Vergangenheit: Seit 1994 verleiht die Leipziger Volkszeitung (LVZ) einen mit 10.000 EUR dotierten Kunstpreis an Künstlerinnen und Künstler, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung verbunden. Das FG Sachsen (6.9.23, 4 K 156/21 rkr.) hat das Preisgeld für nicht einkommensteuerbar erklärt.
AUSGABE: PFB 8/2025, S. 210 · ID: 50358223