Juli 2025
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Juli 2025Ausgewählte Online-Nachrichten auf einen Blick
Abo-Inhalt20.06.20252 Min. Lesedauer
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- Einkünftequalifikation – Abgrenzung freiberufliche versus gewerbliche Tätigkeit bei besonderen Organisationsformen ärztlicher Betätigung: Die Verfügung der OFD Frankfurt/M. (29.1.25 - S 2246 A - 00012-0357 - St 214) greift Fälle auf wie die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V (Hausarztmodell) und die besondere Versorgung nach § 140a SGB V (§ 73c SGB V a. F. und § 140a SGB V a. F). Sie geht aber auch auf die Anstellung fachfremder oder fachgleicher Ärzte ein. Tenor ist in allen drei Fällen, dass sich die Verwaltung eine eingehende Prüfung der individuellen Sachverhalte vorbehält (Nachricht vom 13.6.25).Fälle potenzieller Gewerblichkeit
- Umsatzsteuerbefreiung – Reitunterricht als Freizeitgestaltung unterliegt der Umsatzsteuer: Der BFH (22.1.25, XI R 9/22) hat entschieden, dass Reitunterricht, der primär der Freizeitgestaltung dient, umsatzsteuerpflichtig ist. Nur Angebote mit klarer Berufsorientierung können von der Steuer befreit werden, was weitreichende Folgen für Reiterhöfe und freizeitpädagogische Einrichtungen hat. Auch Unterkunft und Verpflegung unterliegen der Umsatzsteuer, es sei denn, sie werden von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht. Dieses Urteil verschärft die steuerliche Einordnung freizeitpädagogischer Angebote und fordert Betreiber von Reiterhöfen und ähnlichen Einrichtungen auf, ihre Angebote auf eine mögliche Steuerpflicht zu überprüfen (Nachricht vom 10.6.25).Unterscheide: Reitunterricht, Unterbringung und Verpflegung
- Umsatzsteuerbefreiung – § 4 Nr. 14 Buchst a UStG auch für ärztliche Leistungen im Krankenhaus: Der BFH (19.12.24, V R 10/22) hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen im Krankenhaus steuerfrei sein können, selbst wenn sie von einer GmbH erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Heilbehandlungsleistungen von einem Arzt durchgeführt werden und nicht in den stationären Krankenhausaufenthalt integriert sind. Demnach können ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in einem Krankenhaus von einem Arzt erbracht werden, steuerfrei sein. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen durch eine GmbH erbracht werden. Die Entscheidung basiert auf der unionsrechtskonformen Auslegung von § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG und bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht auf die Räumlichkeiten oder die juristische Form der Leistungserbringung beschränkt ist (Nachricht vom 6.6.25).Ärztliche Leistungen von einer GmbH erbracht
AUSGABE: PFB 7/2025, S. 181 · ID: 50358029
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