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E-RechnungDigitale Rechnungsprüfung in der Praxis

Abo-Inhalt29.07.20255589 Min. LesedauerVon Dirk J. Lamprecht, Leiter Fachbereich Steuern einer Göttinger Anwalts- und Steuerkanzlei

| Seit dem 01.01.2025 ist es mit der E-Rechnung ernst. Auch Planungsbüros müssen E-Rechnungen zumindest empfangen können. In der Zwischenzeit mehren sich die Fragen aus der Leserschaft, wie z. B. vorzugehen ist, wenn E-Rechnungen zurückgewiesen und berichtigt werden müssen. PBP gibt die Antwort und weist den Weg, wie Sie den E-Rechnungs-Prüfprozess effizient und rechtskonform aufsetzen können. |

Grundsätze des digitalen Prüfprozesses

Der Rechnungsprüfprozess für E-Rechnungen sollte aus wirtschaftlichen Gründen digital erfolgen, da eine automatisierte und dokumentierte Prüfung möglich ist. Das dient nicht nur der Überwachung und Einhaltung von Fristen, sondern entspricht auch den systemischen und rechtlichen Anforderungen der elektronischen Rechnungsstellung.

Um den Prozess in Ihrer Büropraxis zu automatisieren, gibt es hilfreiche Tools wie DocuWare, DATEV DMS oder SAP Invoice Management. Über Erinnerungen und Eskalationsstufen kann eine Rechnung innerhalb einer vorgegebenen Frist geprüft und freigezeichnet werden. Für Betriebsprüfungen ist es wichtig, dass der komplette Prüfprozess revisionssicher dokumentiert ist: Wer prüft sachlich? Wer gibt frei? Wer bucht? Jeder einzelne Bearbeitungsschritt sollte dabei nachvollziehbar sein.

Berichtigung einer E-Rechnung

Eine ausgestellte E-Rechnung kann durch den Rechnungsaussteller berichtigt werden. Dies ist möglich, wenn sie entweder nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Häufige Fehlerquellen sind fehlende Pflichtangaben, eine falsche Leitweg-ID oder unvollständige Inhalte. Bei einer Berichtigung sind nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument zu übermitteln, das eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dabei gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG.

Eine E-Rechnung muss ebenfalls in der vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps) berichtigt werden. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form (z. B. per E-Mail) ist nicht ausreichend (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rz. 49). Korrekturen erfolgen ausschließlich durch die Erstellung einer neuen XRechnung oder durch ein Storno bzw. eine Gutschrift. Sie sollten beachten, dass eine Berichtigung unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurückwirkt, und zwar auch dann, wenn der Vorsteuerabzug zunächst nicht möglich gewesen ist. Mit der nachfolgenden Checkliste können Sie einen praxistauglichen Prüfprozess aufstellen, der auch die Berichtigung einer E-Rechnung umfasst.

Checkliste / Prüfung u. Berichtigung von XRechnungen in der Praxis

1. Eingang der XRechnung

  • Eingang über zentrale Plattformen (z. B. ZRE, OZG-RE, Peppol oder E-Mail/XML).
  • Automatischer Import in DMS oder ERP-System.

2. Formale Prüfung (automatisiert)

  • Prüfung der XML-Struktur und Pflichtfelder.
  • Formatprüfung nach XRechnung-Spezifikation.
  • Fehlerhafte Rechnungen werden automatisch mit Fehlerprotokoll zurückgewiesen.

3. Inhaltliche Prüfung (manuell oder digital unterstützt)

  • Fachabteilung prüft Inhalte: Leistung, Menge, Preis, Vertragsbezug.
  • Workflow-Tools steuern Freigaben, Rückfragen und Eskalationen.
  • Jeder Schritt wird dokumentiert.

4. Berichtigung bei Fehlern

Variante A: Rückweisung

  • Rechnung wird mit Fehlerhinweis zurückgewiesen.
  • Lieferant erstellt neue, korrigierte XRechnung mit Bezug zur alten.

Variante B: Gutschrift/Storno

  • Lieferant erstellt eine Storno-XRechnung (Negativbetrag).
  • Danach wird eine neue, korrekte XRechnung gesendet.

Wichtig | Keine manuelle Änderung (jede Berichtigung erfolgt über neue Datensätze)

5. Archivierung Nachweis

  • Revisionssichere Archivierung aller Versionen.
  • Verknüpfung zu Projekt- oder Kostenstellenakten.

6. Häufig verwendete Tools

  • Eingangsplattformen: ZRE (Bund), OZG-RE (Länder/Kommunen)
  • ERP/DMS: SAP, DATEV, MACH, Doxis, d.velop
  • Prüfsoftware: XRechnung-Validator, eXTra-Toolkits, Leitweg-ID-Prüfer

So können Sie mit Leistungsbeschreibungen umgehen

Eine Voraussetzung für eine E-Rechnung ist, dass sie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine Ausnahme bildet die Leistungsbeschreibung (LB). Denn die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben können durch eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ergänzt und in einen Anhang aufgenommen werden (z. B. eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer pdf-Datei). Zu beachten ist, dass ein Link, mit dem Daten z. B. beim Auftragnehmer hinterlegt und einsehbar sind, diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Mit einer ZUGFeRD-Datei können ergänzende Angaben problemlos mitgeliefert werden. Leistungsbeschreibungen lassen sich dadurch als pdf-Anhang übermitteln.

Praxistipp | Mit umfangreichen LB können Sie wie folgt umgehen: Sind (noch) keine Software-Lösungen vorhanden, können sog. Prüfdokumente ausgetauscht werden. Beide Parteien einigen sich auf den Leistungsinhalt, z. B. werden die LB per Excel-Datei mit Nachverfolgungsfunktion ausgetauscht, bis es zu einer Einigung über den Inhalt gekommen ist. Danach erstellt der AN die E-Rechnung, fügt die LB (Prüfdokument) als pdf der E-Rechnung bei und übermittelt diese. Auch der zugrundeliegende Vertrag kann als ergänzende Angabe in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden. Beispiele dazu finden Sie in den Musterrechnungen auf der Internetseite des Forums Elektronische Rechnung Deutschland (https://www.ferd-net.de). Durch Anhänge im pdf-Format wird die elektronische Auswertbarkeit allerdings stark eingeschränkt.

Der VOB-Abrechnungsprozess

Um die VOB-Frist bei der Prüfung einer E-Rechnung einzuhalten, muss der Rechnungsprüfungsprozess digital und effizient gestaltet sein. Laut § 16 Abs. 3 VOB/B ist die prüfbare Schlussrechnung vom AG innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang zu prüfen. Die Frist beginnt nur bei prüfbarer Rechnung. Also ist zunächst zu prüfen, ob alle Angaben gemäß VOB/B vorliegen (LV, Abrechnungsunterlagen, Aufmaß etc.). Falls die Rechnung nicht prüfbar ist, muss eine sofortige Zurückweisung erfolgen. Dieser Vorgang ist zu dokumetieren.

Checkliste / VOB-Prüffrist bei E-Rechnungsprüfung (30 Tage)

Gemäß VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1

1. Rechnungseingang organisieren

    • ❒ E-Mail-Postfach oder Portal für E-Rechnungen definiert
    • ❒ Eingangsdatum automatisch erfasst und dokumentiert
    • ❒ Eingangsbestätigung (optional) an Absender gesendet

2. Prüfbarkeit der Rechnung sicherstellen

    • ❒ Vollständige Angaben geprüft:
    • ❒ Vertragsbezug/Auftrag/Positionen
    • ❒ Aufmaß/Leistungsnachweis
    • ❒ Nachträge (falls nötig)
    • ❒ Zahlungsbedingungen
    • ❒ Wenn nicht prüfbar → Rückweisung dokumentiert und Frist neu gestartet

3. Prüfung initiieren (intern)

    • ❒ Rechnung in digitales Workflow-System eingespeist
    • ❒ Zuständiger Prüfer benannt (technisch + kaufmännisch)
    • ❒ Prüffrist (30 Kalendertage) im System gesetzt
    • ❒ Fristen-Reminder aktiviert (z. B. nach 20 Tagen)

4. Prüfung durchführen

    • ❒ Technische Prüfung (z. B. Bauleistung, Mengen, Qualität) abgeschlossen
    • ❒ Kaufmännische Prüfung (z. B. Preise, Zahlungsbedingungen, Vertrag) abgeschlossen
    • ❒ Prüfung dokumentiert (digital)

5. Ergebnis dokumentieren

    • ❒ Prüfung abgeschlossen innerhalb 30 Kalendertagen
    • ❒ Stellungnahme oder Freigabe protokolliert
    • ❒ Eventuelle Kürzungen/Beanstandungen an Lieferant/Unternehmer kommuniziert
    • ❒ Freigabe zur Zahlung erteilt oder Storno veranlasst

6. Archivierung Nachweis

    • ❒ Ursprungsrechnung + Prüfvermerke revisionssicher archiviert
    • ❒ Link zur Rechnung im Projekt-/Bauakten-System vorhanden
    • ❒ Bearbeitungsprotokoll vollständig

Praxistipp | Es epfiehlt sich der Einsatz einer Projektmappe oder eines Dashboards, das alle offenen Rechnungen mit Restlaufzeit zur Prüffrist zeigt.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag: „Die E-Rechnung im Planungsbüro: Antworten auf sieben Fragen aus der Praxis“, Ausgabe 12/2024, Seite 20 → Abruf-Nr. 50222223
  • BMF, Schreiben vom 18.09.2020, Az. III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001, Abruf-Nr. 217987

AUSGABE: PBP 8/2025, S. 15 · ID: 50398368

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