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SteuergestaltungDer Wachstums-Booster: Von diesen steuerlichen Verbesserungen profitieren Planungsbüros

Top-BeitragAbo-Inhalt23.07.20257519 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Der Bundesrat hatte am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht. Am 18.07.2025 ist das Gesetz schon im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. PBP nimmt das zum Anlass, Ihnen die fünf – für Planungsbüros relevantesten – Steueränderungen vorzustellen. Inhaltlich geht es dabei v. a. um die steuerliche Förderung von E-Autos, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und eine reduzierte Unternehmensbesteuerung. |

1. Privilegierte E-Pkw: Auto darf jetzt 100.000 Euro kosten

Die private Nutzung eines betrieblichen E-Firmenwagens unterliegt der Besteuerung. Beim Inhaber des Architektur- oder Ingenieurbüros als gewinn-erhöhende Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), bei begünstigten Mitarbeitern (E-Dienstwagen) als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Um die Elektromobilität zu fördern, wird der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung bei reinen E-Fahrzeugen nur zu einem Viertel angesetzt.

Wichtig | Voraussetzung dafür ist, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt. Die Grenze hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

Anschaffung nach dem

Wertgrenze Bruttolistenpreis

31.12.2018

60.000 Euro

31.12.2023

70.000 Euro

30.06.2025

100.000 Euro

Mit dem neuen Gesetz wurde der Grenzwert also von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Der erhöhte Grenzwert gilt erstmals für Kfz, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG). Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, denen E-Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung überlassen werden. Hier ist als Zeitpunkt der Anschaffung auf die erstmalige Überlassung des Dienstwagens an den Arbeitnehmer abzustellen.

Beispiel 1

Der selbstständige Architekt A hat am 02.07.2025 einen neuen E-Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 80.000 Euro erworben. Das Fahrzeug wird von A nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt.

Lösung: Vor der Gesetzesänderung hätte A für die private Mitnutzung eine den Gewinn erhöhende Entnahme in Höhe von monatlich einem Prozent des halben Bruttolistenneupreises ansetzen müssen. Das wären monatlich 400 Euro (80.000 Euro : 2 x 1 Prozent). Nach der Gesetzesänderung sind nur noch monatlich 200 Euro als gewinnerhöhende Entnahme anzusetzen (80.000 Euro : 4 x 1 Prozent).

Wichtig | Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Büro genutzt werden, sind zusätzlich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen. Auch für die Ermittlung dieser Beträge, die den Gewinn erhöhen, gilt die auf 100.000 Euro angehobene Grenze.

2. Die neue „Super-AfA“ für Elektrofahrzeuge

Die zweite Maßnahme, die den Kauf von E-Fahrzeugen für Sie als Inhaber eines Planungsbüros attraktiver machen soll, ist die neue „Super-AfA“. Mit anderen Worten: Für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens ist ab sofort als Alternative zur linearen bzw. degressiven Abschreibung auch eine „Super-Abschreibung“ zulässig (§ 7 Abs. 2a EStG).

Die Super-AfA: 75-prozentiger Abzug im ersten Jahr

Bei der „Super-AfA“ erfolgt die Abschreibung durch einen arithmetisch- degressiv fallenden Abschreibungssatz über einen Zeitraum von sechs Jahren. Folgende AfA-Sätze sind maßgebend:

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

„Super-AfA“

75 %

10 %

5 %

5 %

3 %

2 %

Das Besondere ist nicht nur die außergewöhnliche Höhe der Abschreibung im ersten Jahr, sondern auch die Tatsache, dass sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig reduziert. Diesen Umstand können Sie nutzen, um gezielt Betriebsausgaben zu generieren und damit den Gewinn zu reduzieren. Bei Wahl der „Super-AfA“ erfolgt somit ein deutlich schnellerer Abzug der Aufwendungen. Und das steigert Ihre betriebliche Liquidität.

Die zwei Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Für die Inanspruchnahme der „Super-AfA“ gibt es nur zwei Voraussetzungen:

  • 1. Es muss sich um ein Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG handeln. Das erfordert, dass das Fahrzeug ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden darf, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die „Super-AfA“ kann deshalb sowohl für elektrische Pkw, als auch für E-Nutzfahrzeuge, E-Lastkraftwagen und E-Busse angewandt werden.
  • 2. Das Elektrofahrzeug muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Diese zeitliche Befristung soll für zügige Investitionsentscheidungen sorgen und die Wirtschaft ankurbeln.

Wichtig | Wer sich für die „Super-AfA“ entscheidet, darf parallel keine Sonderabschreibungen vornehmen. Das gilt auch für die in der Praxis äußerst beliebte und flexibel einsetzbare Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Zusätzlich zur „Super-AfA“ sind aber Teilwert-Abschreibungen möglich.

3. Hohe degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter

Sie erinnern sich? Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Sie zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft hatten, hatte Ihnen der Gesetzgeber ein Wahlrecht gewährt: Sie konnte die Kosten entweder linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder degressiv abschreiben (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung betrug dabei das Doppelte der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent pro Jahr.

Diese Möglichkeit zur Vornahme degressiver Abschreibungen hat der Gesetzgeber im „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ nicht nur reaktiviert sondern auch verbessert. Somit können Sie auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Sie nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 anschaffen, als echte Alternative zur linearen Anschreibung degressiv abschreiben. Das Erfreuliche ist, dass die degressive Abschreibung jetzt sogar das Dreifache der linearen Abschreibung beträgt und maximal 30 Prozent pro Jahr ausmachen kann.

Beispiel 2

Architekt A erwirbt im Dezember 2025 ein E-Fahrzeug für 60.000 Euro (Nutzungsdauer: sechs Jahre). Wie kann er das Fahrzeug abschreiben?

Wichtig | Zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Abschreibung können Sie unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent geltend machen. Diese Sonder-AfA eignet sich ideal zur Gestaltung. Denn sie kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre verteilt werden.

4. Die ab 2028 reduzierte Unternehmensbesteuerung

Die vierte Maßnahme bezieht sich auf die Unternehmensbesteuerung. Viele Planungsbüros werden als Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, geführt. Anders als Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften unterliegt der durch die GmbH erzielte Gewinn nicht der progressiven Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer. Und genau die wird ab 2028 schrittweise reduziert. Damit werden ab einschl. 2032 nur noch zehn Prozent Körperschaftsteuer zzgl. Soli und Gewerbesteuer fällig.

Bis VZ 2027

VZ

2028

VZ

2029

VZ

2030

VZ

2031

Ab VZ 2032

Steuersatz

15 %

14 %

13 %

12 %

11 %

10 %

Wichtig | Die Körperschaftsteuersenkung führt dazu, dass steuerbilanzielle Gestaltungswahlrechte jetzt Hochkonjunktur haben. Die Devise lautet, Gewinne in einem Jahr mit hohem Steuersatz zu reduzieren und dafür den Gewinn in einem Jahr mit geringerem Steuersatz erhöhen.

Beispiel 3

Im Januar 2027 erwirbt eine GmbH ein E-Fahrzeug für 60.000 Euro. Dieses wird a) linear bzw. b) über die „Super-AfA“ (§ 7 Abs. 2a EStG) abgeschrieben.

Lösung a): Die lineare Abschreibung beträgt 2027 bis 2032 p.a. 10.000 Euro. Das spart 7.500 Euro an Körperschaftsteuern.

Lösung b): Die Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG beträgt 2027 45.000 Euro, 2028 6.000 Euro, 2029 und 2030 3.000 Euro, 2031 1.800 Euro und 2032 1.200 Euro. Das spart 8.658 Euro an Körperschaftsteuern.

Ein effektiver Steuervorteil über netto 1.158 Euro zzgl. 5,5 Prozent Soli!

5. Verbesserte Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG

Von der langfristig auf zehn Prozent reduzierten Körperschaftsteuer profitieren nur Körperschaften. Doch auch Architekten und Ingenieure, die ihr Büro als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft führen, sollen entlastet werden. Das soll Maßnahme fünf bewirken, die Modifizierung der Thesaurierungsbesteuerung in § 34a EStG.

Das soll § 34a EStG bewirken und so funktioniert er

§ 34a EStG gestattet es Planungsbüros, nicht entnommene Gewinne (Thesaurierung) auf Antrag mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 Prozent zzgl. Soli zu versteuern. Der Vorteil: Damit bleiben dem Betrieb etwa 70 Prozent des Gewinns für Investitionen.

Beispiel

Der ledige Architekt A erzielt 2025 mit seinem Büro, das er als Alleininhaber führt, einen Gewinn von 500.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen (z. v. E.) beträgt infolge von Sonderausgaben 490.000 Euro. Die Einkommensteuer inkl. Soli würde 212.321 Euro betragen. A beschließt, 100.000 Euro des Gewinns gemäß § 34a EStG zu thesaurieren.

Lösung: Das z. v. E. reduziert sich auf 390.000 Euro und die Steuer auf 164.846 Euro. Die thesaurierten 100.000 Euro werden mit 28,25 Prozent zzgl. Soli besteuert, sodass die Steuer dafür 29.803 Euro beträgt. Die Nettothesaurierung beträgt damit 70.197 Euro (100.000 ./. 29.803 Euro) und die Gesamtsteuerbelastung 194.649 Euro. Im Vergleich zum Ausgangsbeispiel ein Liquiditätsvorteil über 17.672 Euro.

Die Kehrseite: Werden die thesaurierten Gewinne nach einigen Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli. Effektiv wird der thesaurierte Gewinn damit höher besteuert als es bei sofortiger Besteuerung der Fall gewesen wäre. Was bleibt ist die Steuerstundung.

Die Thesaurierungssteuersätze ab 2028

Diese allseits bekannte Thesaurierungsbesteuerung gilt in der bisherigen Form aber nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2027. Weil ab 2028 die Körperschaftsteuer in mehreren Schritten von 15 auf 10 Prozent reduziert wird, hat der Gesetzgeber sich auch für die Reduzierung der Thesaurierungsbesteuerung entschieden. Damit soll die Belastungsneutralität zwischen der Besteuerung als Kapitalgesellschaft und der Besteuerung als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft gewahrt bleiben. Die Thesaurierungssteuer entwickelt sich wie folgt:

Bis VZ 2027

VZ 2028 und 2029

VZ 2030

und 2031

Ab VZ 2032

Steuer

28,25 %

27 %

26 %

25 %

Fazit | Dieser Beitrag sollte Ihnen eine Erstinformation über die Steueränderungen aus dem „Wachstums-Booster“ bieten. Besprechen Sie daraus möglicherweise resultierende Investitions- oder Steuergestaltungsstrategien mit Ihrem Steuerberater.

Weiterführender Hinweis
  • Quelle: „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ → Abruf-Nr. 249194

AUSGABE: PBP 8/2025, S. 24 · ID: 50482092

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