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VertragsrechtTricksereien vorbeugen: Wer ist eigentlich Ihr echter Auftraggeber?
| Wer ist eigentlich Ihr Auftraggeber und muss Ihre Honorarrechnung begleichen? Solche Zweifelsfälle kommen in der Praxis öfter vor als man gemeinhin denkt. Zum Beispiel, wenn Sie mit verschiedenen Gesellschaften zu tun haben, die sehr ähnliche Namen haben. Andere „Anwendungsfälle“ sind Konstellationen mit Mutter- und Tochtergesellschaften. Ein solcher Fall lag dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vor. PBP macht Sie damit vertraut und hilft Ihnen, Enttäuschungen zu vermeiden. |
Der Fall vor dem OLG Düsseldorf
Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt einer Projektentwicklungsgesellschaft (Bauherrin) seine Honorarrechnung gestellt (mündlicher Vertrag). Die wollte nicht zahlen. Es ging vor Gericht. Als Streithelferin der Projektentwicklungsgesellschaft agierte dort deren Tochtergesellschaft, die als Projektmanagerin fungiert hatte. Beide Gesellschaften wurden vom gleichen Gesellschafter geführt und bestritten die sog. Passivlegitimation. Mit anderen Worten: Beide Gesellschaften erklärten, nicht der zuständige Vertragspartner des Architekten zu sein, sondern nur ein Beteiligter.
OLG Düsseldorf spricht Klartext: Auftraggeber muss sich erklären
Das OLG hat zunächst klargestellt, dass es einer Auslegung durch das Gericht bedarf, wer Auftraggeber und damit Vertragspartner des Architekten geworden ist (hier: Projektentwicklungs- oder Tochtergesellschaft). Der potenzielle Auftraggeber des Architekten muss aber Farbe bekennen. Taucht während der Planung die Frage auf, wer Auftraggeber ist, muss er klare Verhältnisse schaffen. Er darf den vorleistenden Planer keinesfalls im Unklaren lassen. Er muss sich erklären. Deshalb musste der Projektentwickler schließlich auch anerkennen, dass er Auftraggeber und damit Honorarschuldner war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, Az. 23 U 81/21, Abruf-Nr. 243851, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 24.04.2024, Az. VII ZR 886/21).
Fallstricke „Genehmigungsbescheide“ und „Beweislast“ kennen
Beim Thema „wer ist mein Auftraggeber“ sollten Sie zwei Fallstricke kennen:
- Genehmigungsbescheide: Lassen Sie sich davon nicht in die Irre führen. Mit der Baugenehmigung, die dem Antragsteller erteilt wird, wird nicht automatisch bescheinigt, dass der Bauantragsteller Ihr Auftraggeber ist. Es wird noch nicht einmal bescheinigt, dass er Grundstücksbesitzer ist. Rein formal erlaubt die öffentlich-rechtliche Stellung als Bauherr keinen Rückschluss auf privatrechtliche Auftragsverhältnisse.Bauantragsteller muss nicht automatisch Auftraggeber sein
- Beweislast: Bei solchen Auseinandersetzungen tragen Sie die gesamte Beweislast. Sie müssen vor Gericht schlüssig darlegen, wer denn nun Ihr Auftraggeber sein soll. Tragen Sie dem rechtzeitig Rechnung.
AUSGABE: PBP 10/2024, S. 5 · ID: 50169865