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HonorargestaltungOLG Schleswig: Die Kostenberechnung bleibt bei Projekten mit Kostenerhöhungen maßgeblich

Abo-Inhalt24.09.20242 Min. Lesedauer

| Bei langlaufenden Projekten wird immer wieder die Frage gestellt, ob bei Anwendung der HOAI die anrechenbaren Kosten, die sich aus der Kostenberechnung zum Entwurf ergeben, nach oben angepasst werden dürfen, wenn sich das Projekt verlängert. Das OLG Schleswig hat das – nicht ganz unerwartet – verneint. |

Klartext des OLG Schleswig war erwartbar

Der Leitsatz spricht für sich (OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024, Az. 12 U 149/20, Abruf-Nr. 243796): „Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten aufgrund von allgemeinen Baupreissteigerungen oder Ausschreibungsergebnissen ist grundsätzlich nicht möglich. Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten ist auf denjenigen Planungsstand abzustellen, welcher der jeweils maßgebenden Kostenermittlung zugrunde zu legen ist.“

Damit ist klargestellt, dass bei langlaufenden oder verzögert ablaufenden Projekten der Anspruch auf Erhöhung der anrechenbaren Kosten nicht durchsetzbar ist.

Zur Honoraranpassung besser auf das BGB zurückgreifen

Was über die HOAI nicht geht, geht aber möglicherweise über das BGB. Sich auf das BGB zu berufen, ist der vielversprechendere Honoraranpassungsweg als in der HOAI nach Regelungen zu suchen, die es dort nicht gibt.

Die HOAI trifft keine Regelungen bei Verzögerungen von Projekten, weder bei Planung noch bei Bauüberwachung. Und sie regelt auch nicht, dass bei Verzögerungen die anrechenbaren Kosten anzupassen sind. Die anrechenbaren Kosten können sich allenfalls bei Planungsänderungen anpassen.

Das BGB jedoch hat in § 313 BGB eine Regelung, die als Anspruchsgrundlage bei Bauverzögerungen geeignet ist. Diese gesetzliche Regelung ist in der Praxis inzwischen angekommen. Danach kann bei relevanten Terminverschiebungen davon ausgegangen werden, dass sich die Geschäftsgrundlage geändert hat. Diese geänderte Geschäftsgrundlage ist dann für die Honorar-anpassung maßgeblich. Das gleiche gilt für die Regelung nach § 642 BGB (Honoraranpassung wegen verzögerter Mitwirkung des Auftraggebers).

Fazit | Derzeit entwickelt sich die Rechtsprechung rasant weiter. Während vor zwei Jahren noch komplexe Berechnungsmodelle aktuell waren, die mithin oft als nicht prüfbar kritisiert werden konnten, sieht es jetzt besser aus. Der unverschuldet verzögerungsbedingte Mehraufwand kann in vielen Fällen aufgrund des tatsächlich zusätzlichen Zeitaufwands eingefordert werden, wenn er vom Auftraggeber (Auftragserteilung) gefordert war. PBP wird dieses Thema in der November-Ausgabe näher beleuchten.
Weiterführender Hinweis
  • Sonderausgabe „Die Kostenberechnung und das optimale Planerhonorar“, pbp.iww.de, Abruf-Nr. 50107929

AUSGABE: PBP 10/2024, S. 4 · ID: 50169620

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