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EinkommensteuerMitarbeiterbindung über die verbesserte Arbeitnehmer-Sparzulage: So funktioniert es

Abo-Inhalt31.07.20244 Min. Lesedauer

| Der Gesetzgeber hatte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen ab 2024 attraktiver gemacht. Jetzt hat das BMF die Anwendungsregeln – u. a. zur Arbeitnehmer-Sparzulage – in einem Schreiben konkretisiert. Erfahren Sie, wie Sie die Zulage in Ihrem Büro zur Mitarbeiterbindung einsetzen. |

Das ist die Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage. Sie soll u. a. die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördern. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die Sie für den Mitarbeiter anlegen. Einzahler sind also Sie. Das eingezahlte Geld erhält nach Ablauf der Vertragszeit jedoch der Mitarbeiter. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.

Dabei wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht von Ihnen gewährt. Vielmehr hat der Mitarbeiter mit seiner Einkommensteuererklärung ganz oben auf dem Mantelbogen beim Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu stellen. Erfüllt er die Voraussetzungen, setzt das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest.

Welche Vermögensbeteiligungen begünstigt sind

Damit die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, muss das Geld in begünstigte Vermögensbeteiligungen fließen. Begünstigt sind nach dem BMF (Schreiben vom 31.05.2024, Az. IV C 5 – S 2439/19/10003 :005, Rz. 16, Abruf-Nr. 241826)

  • Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 des 5. VermBG, Rz. 28 ff. des Schreibens),
  • Wertpapier-Kaufverträge (§ 5 des 5. VermBG; Rz. 36 ff.),
  • Beteiligungs-Verträge (§ 6 des 5. VermBG; Rz. 39 ff.) und
  • Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 des 5. VermBG; Rz. 39 ff.) sowie
  • Beteiligungen
    • nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG; Rz. 46 ff.) und
    • für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG; Rz. 51).

Wie hoch die Sparzulage ausfällt

Die Höhe der Sparzulage richtet sich nach der Beteiligungsart. Sie beträgt

  • 1. bei der Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen neun Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten, sowie
  • 2. bei der Beteiligung am Produktivkapital (z. B. Aktien oder Beteiligungen über einen Fondssparplan) 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten.

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die staatliche Zulage maximal 123 Euro (470 Euro x 9 Prozent + 400 Euro x 20 Prozent) je Arbeitnehmer und Jahr.

Ab 2024 gelten viel höhere Einkommensgrenzen

Damit das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage festsetzt, ist eine feste Einkommensgrenze einzuhalten. Deshalb durfte das Einkommen für die Arbeitnehmer-Sparzulage in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) bis 2023 maximal 17.900 Euro bzw. bei Ehegatten 35.800 Euro nicht übersteigen. Bei der Variante 2 (Produktivkapital, z. B. Aktien) lag die Grenze bei einem Einkommen von 20.000 bzw. 40.000 Euro (Ehegatten). Beide Grenzen sind ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 bzw. 80.000 Euro (Ehegatten) angehoben worden. Deshalb profitieren ab 2024 auch Mitarbeiter mit mittlerem Einkommen.

Beispiel 1

Arbeitnehmerin A erhält 2024 einen Bruttolohn von 3.000 Euro (= netto in Steuerklasse I: 2.051,42 Euro). Sie schließt einen Vertrag für einen begünstigten VL-Aktienfonds ab und bittet Sie, monatlich 30 Euro einzuzahlen.
Lösung: Sie überweisen A künftig nur 2.021,42 Euro. Die restlichen 30 Euro zahlen Sie in den VL-Aktienfonds ein. Bis 2023 wäre der ledigen A keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden, da ihr Einkommen voraussichtlich die Grenze von 20.000 Euro überschritten hätte. Da die Grenze ab 2024 40.000 Euro beträgt, kann A ab 2024 die Sparzulage beim Finanzamt beantragen. Diese beträgt 72 Euro [(12 x 30 Euro) x 20 %] und wird A nach Ablauf der für VL-Verträge vorgesehenen Sperrfrist (in der Regel sieben Jahre) ausgezahlt.

Zusätzliche Unterstützung durch Arbeitgeber ist möglich

Als Arbeitgeber können Sie Mitarbeitern mit begünstigten VL-Verträgen auch einen Gehaltszuschuss gewähren. Dieser Zuschuss stellt zwar steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar, überzeugt jedoch oft den ein oder anderen Mitarbeiter, sich für einen VL-Sparvertrag zu entscheiden.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Sie haben im Arbeitsvertrag festgelegt, dass Mitarbeiter mit einem VL-Sparvertrag (egal ob Bausparvertrag oder Beteiligung am Produktivkapital) von Ihnen einen Lohnzuschuss von monatlich brutto 20 Euro erhalten.
Lösung: Durch den VL-Aktienfondsvertrag von A erhöht sich ihr Bruttolohn auf 3.020 und ihr Nettolohn auf 2.062,79 Euro (bisher 2.051,42 Euro). Vom Nettolohn erhält A 2.032,79 Euro ausgezahlt; 30 Euro zahlen Sie in den VL-Aktienfonds. A kann wie im Ausgangsfall beim Finanzamt eine Arbeitnehmer-Sparzulage von jährlich 72 Euro beantragen. Vorteil für A: Ihr ausbezahlter Nettolohn sinkt zwar um monatlich 18,63 Euro (jährlich 223,56 Euro). Dafür spart sie über den VL-Vertrag jährlich 432 Euro (360 Euro Einzahlungen über den Arbeitgeber + 72 Euro vermögenswirksame Leistungen). Der Vermögensaufbau von A verbessert sich deutlich – sie erlangt einen finanziellen Nettovorteil von jährlich 208,44 Euro (432 Euro ./. 223,56 Euro).

AUSGABE: PBP 8/2024, S. 26 · ID: 50106840

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