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HonorarabrechnungVersickerungsanlage bei Wohnanlage: Welches Leistungsbild?
| Ein Leser fragt: Ist eine Versickerungsanlage in den Außenanlagen einer Wohnanlage dem Leistungsbild § 55 und der KG 541 zuzuordnen? Dipl.-Ing Ulrich Welter, öbuv SV für Honorare für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nimmt Stellung. |
Antwort | Zunächst ist zu klären, wofür die Versickerungsanlage erforderlich ist. Soll dort z. B. das Regenwasser der Dachflächen versickert werden, handelt es sich um ein Ingenieurbauwerk. Handelt es sich hingegen um die Versickerung des Oberflächenwassers aus der Außenanlage (KG 500) z. B. Grünanlagen, liegt eine Freianlage vor. Der Unterschied besteht in der Anforderung der Regenwasserbehandlung; also der rechtlichen Feststellung, ob es sich um behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser handelt. Ist dies der Fall, liegt ein Ingenieurbauwerk mit allen erforderlichen rechnerischen Nachweisen vor. Eine Anlage der Technischen Ausrüstung setzt gemäß § 53 Abs. 1 HOAI voraus, dass es sich um eine Technische Anlage für ein Objekt handelt. Das ist bei einem Versickerungsbecken grundsätzlich nicht der Fall. Das Versickerungsbecken ist vielmehr selbst ein Objekt (Objektplanung).
- Beitrag „In welchem Leistungsbild ist eine Versickerungsanlage für einen Parkplatz zu honorieren?“, PBP 5/2022, Seite 10 → Abruf-Nr. 48191845
AUSGABE: PBP 6/2022, S. 1 · ID: 48299556