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Öffentliche AufträgePflicht zur Abfrage beim Wettbewerbsregister ab dem 01.06.2022: Die Folgen für Planer am Bau

Abo-Inhalt11.05.20225285 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Timm Schoof, Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB

| Mit dem neuen bundesweiten Wettbewerbsregister wird eine zentrale Informationsquelle geschaffen, durch die öffentliche Auftraggeber erfahren, ob Unternehmen ausschlussrelevante Rechtsverstöße begangen haben. Für öffentliche Auftraggeber besteht ab dem 01.06.2022 eine grundsätzliche Abfragepflicht. Erfahren Sie nachfolgend, inwieweit die planenden Berufe in das „Abfragethema“ involviert sind. |

Sinn und Zweck des neuen Wettbewerbsregisters

Seit Ende letzten Jahres treten mehr und mehr Regelungen zum neuen Wettbewerbsregister in Kraft. So werden seit dem 01.12.2021 dem Bundeskartellamt Informationen über Verurteilungen und Bußgeldentscheidung über bestimmte Wirtschaftsdelikte mitgeteilt. Zu den berücksichtigten Delikten gehören etwa Betrug, Untreue, Geldwäsche. Mit einer Abfrage bei dem Wettbewerbsregister erfahren Auftraggeber, ob zu dem zum Zuschlag vorgesehenen Bieter Eintragungen vorliegen. Die Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber besteht grundsätzlich bei Auftragswerten über 30.000 Euro. Bei Sektorenauftraggebern besteht sie ab Erreichen der EU-Schwellenwerte.

Bisherige Abfragepflichten beim Gewerbezentralregister nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz etc. i. V. m. § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO entfallen allesamt. Das Gewerbezentralregister wird jedoch noch die nächsten drei Jahre für Abfragen auf freiwilliger Basis offenstehen.

Drei Fragen für Planer am Bau

Für die planenden Berufe stellen sich im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsregister vor allem drei Fragen:

  • 1. Inwiefern ist die eigene Erfassung im Wettbewerbsregister möglich und zu befürchten?
  • 2. Wie ist der Auftraggeber im Hinblick auf seine Pflichten zu beraten? Was ergibt sich für den Objektplaner im Hinblick auf die Beauftragung von Fachplanern?
  • 3. Kann der Planer auch nicht-öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass Unternehmen im Wettbewerbsregister „nachzuschlagen“ sind?

1. Kann man selbst im Wettbewerbsregister gelistet sein?

Die Antwort lautet „Ja“. Auch zu Architektur- und Ingenieurbüros können Eintragungen im Wettbewerbsregister vorliegen, die bei Abfragen von Auftraggebern zum Vorschein kommen. Die Abfragepflicht besteht nämlich sowohl für Bauleistungen als auch für Liefer- und Dienstleistungen.

Wichtig | Sollten Sie Sorge haben, im Wettbewerbsregister gelistet zu sein, können Sie nach § 5 Abs. 2 WRegG gegenüber dem Bundeskartellamt einen Auskunftsanspruch geltend machen. Diesen Auskunftsanspruch hat jedes Unternehmen und jede natürliche Person.

2. Inwiefern ist der öffentliche Auftraggeber zu beraten?

Das WRegG verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Abfrage, nicht die für sie tätigen Planer. Der Auftraggeber muss sich dieser Pflicht bewusst sein. Ein knapper Hinweis an den Auftraggeber kann jedoch im Rahmen der Lph 7 angezeigt sein. Was die Beauftragung von Fachplanern in Lph 1 angeht, so ergeben sich für den Objektplaner zumindest im Rahmen der Grundleistungen keine Neuerungen aus den Regelungen zum Wettbewerbsregister.

Wichtig | Die Abfragepflicht gilt nur für den konkret zum Zuschlag vorgesehenen Bieter. Eine vorsorgliche Abfrage für das gesamte Bieterfeld ist weder vorgesehen noch zulässig. Planer dürfen beim Wettbewerbsregister auch nicht im Namen des Auftraggebers tätig werden. Es ist vielmehr – schon technisch bedingt – so vorgesehen, dass die Abfragepflicht ausschließlich vom Auftraggeber selbst erfüllt werden kann. Sogar hier dürfen nur die mit der jeweiligen Vergabeentscheidung sowie der Abfrage als solcher befassten Bediensteten diese Informationen erlangen.

Der Auftraggeber kann auf die Abfrage verzichten, wenn er innerhalb der letzten zwei Monate für ein zum Zuschlag vorgesehenes Unternehmen bereits eine Abfrage getätigt hat oder das Vergaberecht selbst Ausnahmen von seiner Anwendbarkeit vorsieht. Selbst wenn für ein zum Zuschlag vorgesehenes Unternehmen Verfehlungen im Wettbewerbsregister eingetragen sein sollten, führt das noch nicht zwingend zu einem Ausschluss. Die Entscheidung über einen Ausschluss verbleibt vielmehr beim Auftraggeber.

Über die oben geschilderten Fälle hinaus besteht für öffentliche Auftraggeber unterhalb eines Auftragswerts von 30.000 Euro netto freiwillig die Möglichkeit, eine Abfrage zu tätigen. Eine Abfrage mehrerer Unternehmen ist ausnahmsweise im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbes möglich. Hier kann zu all den Unternehmen abgefragt werden, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

3. Soll man nicht-öffentlichen Bauherren den Blick ins Register empfehlen?

Das Wettbewerbsregister ist keine „Bewertungsplattform“ für den freien Markt. Die Abfrage steht nur öffentlichen Auftraggebern offen. Öffentlichen Auftraggebern ist es explizit untersagt, von den Bietern direkt die Vorlage einer Auskunft über sie betreffende Inhalte des Wettbewerbsregisters zu verlangen. Dies gilt umso mehr für nicht-öffentliche Auftraggeber.

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: PBP 6/2022, S. 17 · ID: 48262429

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