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WerkvertragsrechtÜbergabe oder Inbetriebnahme ist keine Abnahme

Abo-Inhalt17.01.20222100 Min. Lesedauer

| Die Übergabe des fertiggestellten Bauwerks ist ein rein organisatorischer Vorgang und für die Frage der Abnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen nicht von Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob das Bauwerk an den Bauherrn in einem formalen Akt (Stichwort: „Schlüsselfertige Übergabe“) übergeben wird, um die Abnahme der Ingenieurleistungen zu erwirken. Ihre Abnahme setzt voraus, dass Ihre Leistungen (insbesondere wenn die Lph 8 beauftragt ist) fertiggestellt sind, so das OLG Karlsruhe. |

Wichtig | Bei der Übergabe des fertiggestellten Bauwerks sind aber eine ganze Reihe anderer Leistungen zu erbringen (z. B. Mengenprüfung, Prüfung noch ausstehender Rechnungen etc.). Für das Honorar (Schlussrechnung) und den Beginn des Gewährleistungszeitraums des Planers ist die Übergabe des Objekts aber nicht relevant (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020, Az. 8 U 5/19, Abruf-Nr. 226937; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.09.2021, Az. VII ZR 107/21).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Mangelfreie Bauüberwachung: So beugen Sie überraschenden Gerichtsentscheidungen vor“, PBP 8/2021, Seite 16 → Abruf-Nr. 47510327
  • Beitrag „Frühe Abnahme bei Teilaufträgen: OLG Köln verschafft Ihnen ungeahnte Vorteile“, PBP 11/2020, Seite 9 → Abruf-Nr. 46934837
  • Beitrag „Die Abnahme Ihrer Planungsleistungen können Sie auch selbst herbeiführen“, PBP 8/2014, Seite 8 → Abruf-Nr. 42831454

AUSGABE: PBP 2/2022, S. 2 · ID: 47936658

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