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ProthetikWiederherstellung einer implantatgetragenen Suprakonstruktion mit Verblendungsreparatur

Abo-Inhalt30.06.2025769 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Wiederherstellungen von Prothesen gehören zum Tagesgeschäft in der Zahnarztpraxis. Dennoch gibt es gerade auf diesem Gebiet viele Unklarheiten bei der Abrechnung. Wie die Wiederherstellung einer Suprakonstruktion korrekt abzurechnen ist, zeigt dieses Fallbeispiel. |

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Ausgangsbefund und Therapieplanung

Ein privat versicherter Patient stellt sich in der Praxis mit einer defekten Prothese vor. Die Verblendung an dem implantatgetragenen Teleskop 24 ist abgeplatzt. Die eingehende Untersuchung ergibt, dass der Zahn 17 nicht erhaltungswürdig ist. Zudem sind die Prothesenzähne im I. Quadranten stark abradiert. Daher wird ein Austausch der Prothesenzähne empfohlen. Die Wiederherstellungsmaßnahme findet einzeitig statt.

Geplante und abgerechnete Leistungen*

Datum

Zahn/Region

Leistungsbeschreibung

GOZ

19.05.

_

Eingehende Untersuchung, nicht erhaltungswürdiger Zahn 17, stark abradierte Prothesenzähne im 1. Quadranten

0010

17

Röntgenologische Untersuchung,

Ä5000

_

Eingehende Beratung über Extraktion und Erweiterung 17 sowie die Wiederherstellung der Suprakonstruktion

Ä1

21.05.

17

Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte

0080

OK/UK

Alginatabformung und Quetschbiss

Mat.

17

Infiltrationsanästhesie vestibulär und palatinal

2 x 0090 + Mat.

17

Extraktion mittels Hebel und Zange

3010

17

Primäre Wundversorgung

22.05.

17

Kontrolle der Extraktionswunde

3290

17

Auftragen einer desinfizierenden Salbe zur Wundheilung

3300

OK

Eingliederung der wiederhergestellten Prothese

17

Erweiterung im Kunststoffbereich mit Abformung

5260

16–13

Austausch der abradierten Prothesenzähne mit Abformung

24

Verblendungsreparatur Vollverblendung mit Abformung

2310

Erläuterungen

Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.

19.05.

Die eingehende Untersuchung ist beim Privatpatienten ohne Einhaltung von Fristen nach Nr. 0010 GOZ abrechenbar. Der Befund ist zu dokumentieren. Neben einer Leistung nach Nr. 0010 GOZ kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden, sofern diese erbracht wurde.

Die Anfertigung einer Röntgenaufnahme berechnet man nach Nr. 5000 GOÄ. Zum Leistungsinhalt gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme auch die Befundung und die schriftliche Auswertung. Die Nr. 5000 GOÄ kann je Aufnahme berechnet werden. D. h., sollten an einem Zahn Röntgenaufnahmen aus verschiedenen Perspektiven notwendig sein, so ist die Nr. 5000 GOÄ auch mehrfach ansatzfähig.

21.05.

Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechnungsfähig. Wichtig | Das verwendete Material ist bereits in der Leistung inkludiert und nicht zusätzlich berechenbar. Werden besonders kostenintensive Oberflächenanästhetika verwendet, können diese bei Überschreitung der Unzumutbarkeit separat in Rechnung gestellt werden (PA 09/2023, Seite 9).

Die Infiltrationsanästhesie berechnet man je Zahn nach Nr. 0090 GOZ. Ist eine vestibuläre und palatinale Infiltrationsanästhesie notwendig, so kann die Nr. 0090 GOZ zweimal je Zahn berechnet werden. Dies ist auf der Rechnung zu begründen. Das Anästhetikum ist separat nach § 4 Abs. 3 GOZ zu berechnen.

Die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes ist nach Nr. 3010 GOZ zu berechnen. Neben der Entfernung des Zahnes gehören auch die Entfernung von etwaigem Granulationsgewebe und die primäre Wundversorgung zum Leistungsinhalt der Nr. 3010 GOZ.

22.05.

Die Nachkontrolle der Wunde berechnet man nach Nr. 3290 GOZ und ist unabhängig der Wundgebiete je Kieferhälfte und Frontzahnbereich einmal berechnungsfähig. Wird bei der Wundkontrolle die Notwendigkeit weiterer selbstständiger Leistungen zur Wundbehandlung festgestellt, so darf die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet zusätzlich berechnet werden. Diese Auffassung vertritt auch die Bundeszahnärztekammer.

Wichtig | Die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ ist gemäß Leistungsbeschreibung nur berechenbar, wenn sie selbstständig erbracht wurde. Zu den Maßnahmen der Nachbehandlung zählen Tamponieren, Einbringen und/oder Spülen mit desinfizierenden Substanzen, Einbringen von Drainagen, Nahtentfernung usw.

Die wiederhergestellte implantatgetragene Prothese wird eingegliedert. Für die Wiederherstellung mit Abformung im Rahmen der Erweiterung wird die Nr. 5260 GOZ (Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen) berechnet. Mit der Nr. 5260 GOZ abgegolten sind die Abformung, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, das Erneuern oder Wiederherstellen von Halte- und Stützvorrichtungen, das Einpassen bzw. Einfügen und die Nachkontrolle sowie Korrekturen.

Der Austausch der abradierten Prothesenzähne erfolgt zeitgleich mit der Erweiterung. Daher darf hierfür nicht noch mal ein Honorar berechnet werden. Anders wäre es, wenn die Erweiterung und der Austausch der Prothesenzähne sitzungsgetrennt erfolgen würden.

Die Wiederherstellung der Verblendung an dem implantatgetragenen Teleskop 24 ist nach Nr. 2310 GOZ (Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz) berechenbar, da es sich bei der oben genannten Prothese um herausnehmbaren Zahnersatz handelt. Die Nr. 2310 GOZ ist für die Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz berechenbar. Zum Leistungsinhalt gehören neben der Wiederherstellung der Verblendschale die Farb- und Formanpassung, das Wiedereingliedern des herausnehmbaren Zahnersatzes, sowie die Nachkontrolle und Korrekturen.

Hinweis für die Behandlung von gesetzlich Versicherten

Beim gesetzlich Versicherten handelt es sich bei den oben beschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen um eine andersartige Versorgung (Annahme: Zahnersatz-Richtlinie 36b greift nicht, da kein atrophierter Kiefer). Die Abrechnung erfolgt als Direktabrechnung und der GKV-Versicherte erhält von seiner Krankenkasse folgende Festzuschüsse:

Festzuschussbefund

Zahn/Gebiet

Anzahl

7.3

24

1

7.7

OK

1

Liebold/Raff/Wissing zum Befund 7. 3

„Der Befund 7.3 ist je Facette ansatzfähig. Dies ist unabhängig davon, ob die Facette sich lediglich gelöst hat und wiederbefestigt wird, oder ob sie zu erneuern, auch teilzuerneuern ist. Bei der Erneuerung oder Teilerneuerung der Facette spielt es darüber hinaus keine Rolle, ob diese durch direkte bzw. indirekte Methode im Mund des Patienten erfolgt oder außerhalb des Mundes des Patienten im zahntechnischen Labor vorgenommen wird. [...] Voraussetzung für den Ansatz des Befundes 7.3 ist jedoch die Wiederherstellung einer solchen Verblendung im Verblendbereich der Zahnersatz-Richtlinien (15 bis 25 und 34 bis 44).“

Der Festzuschuss zum Befund 7.7 wird für eine wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion oder für die Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion gewährt. Er darf angesetzt werden für rein implantatgetragene Prothesen, aber auch für kombiniert implantat- und zahngetragenen abnehmbaren Zahnersatz. Der Festzuschussbefund ist je implantatgetragener Prothese nur einmal ansatzfähig, auch wenn mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen zeitgleich erfolgen.

AUSGABE: PA 7/2025, S. 2 · ID: 50432106

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