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ParodontitistherapieAbrechnung einer semipermanenten Schienung unter Berücksichtigung der Nr. 2197 GOZ

Abo-Inhalt30.06.20254 Min. Lesedauer

| Im Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie ist eine semipermanente Schienung der parodontal gelockerten Zähne 43 bis 33 notwendig. Das geschlossene Vorgehen wurde bereits durchgeführt. Im Praxisfall erläutern wir die Berechnung der semipermanenten Schiene. |

RegionNr.LeistungsbeschreibungFaktorAnzahlEuro

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3*

1

10,72

44–34

4060

Kontr. nach Entf. harter und weicher Zahnbeläge oder PZR nach Nr. 1040 mit Nachreinigung einschl. Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

2,3*

8

7,28

44

4040

Bes. grobe Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung

2,3*

1

5,82

45–35

2040

Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3*

2

16,82

43–33

7070

Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

2,3*

5

58,20

§ 4(3)

Materialkosten

43–33

2197

Adhäsive Befestigung (plast. Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

2,3*

5

84,10

1020

Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung

2,3*

1

6,47

Ä1

Beratung

2,3*

1

10,72

* Der Faktor 2,3 dient nur der beispielhaften Darstellung bei durchschnittlicher Schwierigkeit.

Erläuterungen zum Praxisfall

Die Nr. 4060 GOZ ist in einer getrennten Sitzung nach der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (Nrn. 4050/4055 GOZ) oder nach PZR (Nr. 1040 GOZ) berechenbar. Die Leistung enthält die supragingivale Nachreinigung sowie die Politur der Zähne und ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar. Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfähigkeit enthält der Verordnungstext nicht. Der Steigerungsfaktor ist dem individuellen Aufwand entsprechend anzupassen. Die Entfernung des Frühkontakts am Zahn 44 wird mit der Nr. 4040 GOZ berechnet. Eine Berechnung erfolgt einmal je Sitzung, an natürlichen Zähnen, Restaurationen, Rekonstruktionen sowie vorhandenem Zahnersatz.

Für die notwendige absolute Trockenlegung mittels Kofferdam im Bereich der Zähne 45 bis 35 ist die Nr. 2040 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – unabhängig von der Anzahl oder der Lage der zu behandelnden Zähne – berechnungsfähig. Eine gesonderte Berechnung der Materialkosten ist nicht möglich. Die Schwierigkeit und der besondere Aufwand durch die Benutzung von Gummibändern (z. B. Wedjets) zum Fixieren des Kofferdams ist über den Steigerungsfaktor der Nr. 2040 GOZ (2,3-fach = 8,41 Euro bis 3,5-fach = 12,80 Euro) zu modifizieren. Bei der alleinigen Anwendung von flüssigem Kofferdam (Fastdam, Gingiva-Protector) besteht die Möglichkeit, analog entsprechend § 6 Abs. 1 der GOZ abzurechnen, da diese Leistung in der GOZ nicht enthalten ist.

Die interdentale Schienung der gelockerten Zähne wurde lingual durch die Applikation eines 3 cm langen Glasfaserbandes (z. B. Ribbond) verstärkt. Darüber hinaus wurden im Behandlungsfall zunächst die Interdentalräume ausgeblockt, um die Voraussetzungen für die häusliche Parodontalhygiene mit Interdentalraumbürsten weiterhin zu ermöglichen. Das zahnärztliche Honorar für die semipermanente Schiene mit Anwendung obligatorischer Ätztechnik ist je Interdentalraum berechenbar und seit 1988 unverändert.

Der besondere Aufwand für die „Interdentalraumgestaltung“ muss über den Steigerungsfaktor der Nr. 7070 GOZ berücksichtigt werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Behandlungsdokumentation Aufschluss über die Schwierigkeit, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Behandlung gibt. Beispielhaft hierfür ist in diesem Praxisfall die Verstärkung der Schiene durch ein Glasfaserband und die Schwierigkeit der Interdentalraumgestaltung bei Zahnlockerung. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens sind jedoch nach der Nr. 2197 GOZ (je Interdentalraum) berechnungsfähig. Die Berechnung der Fluoridierung erfolgt über die Nr. 1020 GOZ (je Sitzung). Eine ggf. notwendige Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen wäre der Nr. 2010 GOZ (je Kiefer) zuzuordnen. Die Beratung über den weiteren Behandlungsverlauf ist nach der Nr. 1 GOÄ berechenbar.

Besonderer Blickpunkt: Die Berechnung der Materialkosten

Im obigen Fall wurde ein auf 3 cm gekürztes Adhäsiv-Verstärkungsband aus Polyethylen-Faser verwendet. Die Materialkosten wurden mit 3,15 Euro je cm ermittelt, insgesamt 9,45 Euro. Zur Berechnungsfähigkeit nicht gesondert aufgeführter Materialkosten vertritt die BZÄK seit April 2014 die Auffassung, „dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2014 (Az. III ZR 264/03) davon ausgegangen werden muss, dass sich die Instanzgerichte der Bewertung des BGH anschließen werden, der die Materialkosten als getrennt berechenbar ansieht, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ausgehend hiervon ist die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrunde liegenden Gebühr aufbrauchen. Dessen ungeachtet ist – wenn besonders teure Materialien zur Anwendung kommen – der „Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die die Materialkosten hinreichend berücksichtigt, das Mittel der Wahl.“ (Details in PA 05/2025, Seite 7)

Das zahnärztliche Honorar für die semipermanente Schiene nach Nr. 7070 GOZ beträgt je Interdentalraum 5,06 Euro (1-fach), 11,64 Euro (2,3-fach) und 17,72 Euro (3,5-fach). Damit ist der Einfachsatz (insgesamt 25,30 Euro zum 1,0-fachen Satz) durch das Material (insgesamt 9,45 Euro) zwar nicht aufgebraucht, jedoch deutlich reduziert. Sie sollten daher die Anwendung eines Steigerungsfaktors bzw. einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ prüfen. Die Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn schriftlich geschlossen werden und ist an Formvorschriften gebunden.

Praxistipp | Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach der Nr. 7070 GOZ berechnet.

AUSGABE: PA 7/2025, S. 15 · ID: 50431794

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