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BeitragsserieProvisorien: Einfach bis komplex, Teil 2
| Provisorische Versorgungen sind in der Zahnarztpraxis in vielfältigen Formen anzutreffen und über zahlreiche GOZ-Ziffern abgebildet (PA 06/2025, Seite 14 ff.). Das grundsätzliche Ziel einer provisorischen Versorgung besteht darin, die beschliffene Zahnhartsubstanz nach der Präparation vor mechanischen, chemischen und thermischen Reizen zu schützen. Bewährte Techniken sind neben der direkten Herstellung über eine Tiefziehschiene, über ein Schalenprovisorium oder indirekt im Praxis- oder Dentallabor. |
Verblockte provisorische Krone
Nur direkte Provisorien auf Zähnen und/oder Implantaten, die unmittelbar an eine provisorische Brückenspanne nach der Nr. 5140 GOZ angrenzen und mit dieser verbunden sind, entsprechen der Nr. 5120 GOZ. Andere direkte Provisorien auf Zähnen und/oder Implantaten, die nicht direkt mit Brückenspannen benachbart sind, können auch im Falle einer Verblockung als Provisorium nach der Nr. 2270 GOZ berechnet werden.
Gestaltung Provisorium
Spezielle Form- und Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen wie z. B. die laborseitige Umgestaltung und Ausarbeitung oder Individualisierung/Charakterisierung bei der Anfertigung von direkten Provisorien ist gem. § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Laut dem GOZ-Kommentar der BZÄK (Stand November 2024) ist eine Honorierung der Überarbeitung von Provisorien nur zulässig, wenn es sich nicht um eine einfache Ausarbeitung handelt. Dazu zählen das Einpassen, Entgraten und/oder Gummieren am Behandlungsstuhl.
Eine Formoberflächenveränderung eines Provisoriums kann u. a. diese Maßnahmen erfordern |
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Die erbrachte Leistung ist zu dokumentieren, um die Mehrleistung gegenüber der einfachen Ausarbeitung nachzuweisen und eine korrekte Rechnungslegung zu ermöglichen. Die Kalkulation der zahntechnischen Leistungen ist individuell nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung aller anfallenden labortechnischen Maßnahmen und daran beteiligten Personen vorzunehmen. Für den Fall, dass private Kostenträger die Berechnung derartiger zahntechnischer Leistungen monieren, hier ein kurzer Antworttext (Download unter Abruf-Nr. 50458058:)
Mustertext / Einwandbehaltung zahntechnische Leistungen bei Provisorien |
Nur die einfache Ausarbeitung von Provisorien, die im direkten Verfahren hergestellt werden, ist Bestandteil der Leistung der Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ. Überschreiten jedoch die zahntechnischen Leistungen die einfache Ausarbeitung wie z. B. [jeweilige Tätigkeit einfügen!] sind diese als zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ ansatzfähig. |
Wiederherstellung Provisorium
Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums nach den Nrn. 2270, 5120 und 5140 ist in der GOZ nicht enthalten und je nach Art und Umfang analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Wird Abformmaterial verwendet, so kann dies gem. § 4 Abs. 3 GOZ in Rechnung gestellt werden.
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, Beschluss Nr. 51 |
„Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ-Nr. 2270 sind anzuwenden.“ |
Wichtig | Im individuellen Fall kann jedoch nur der Zahnarzt, der den tatsächlich vorliegenden Zeit- und Kostenaufwand der durchgeführten Wiederherstellung kennt, eine geeignete Gebührenziffer für die Analogberechnung auswählen. Die Vorschläge von Analoggebühren des PKV-Verbands und der Beihilfeträger sind nicht rechtsverbindlich.
Praxismaterial
Für die Herstellung direkter Provisorien nach den Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ wird die Situationsabformung zurechtgeschnitten und Interdentalsepten entfernt. Nach der Präparation wird fließfähiger Kunststoff in die Präparationsregion eingebracht und die Abformung im Mund des Patienten eingegliedert. Dabei wird der präparierte Zahn mit Abformmaterial abgeformt und das Material nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnet. Abformmaterial ist gemäß Abschnitt A, Allgemeine Bestimmungen der GOZ, Punkt 2 berechenbar. Punkt 2 lautet: „Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.“
Wichtig | Beachten Sie bitte die regionale Auffassung Ihrer Zahnärztekammer.
Was die Lagerhaltungskosten bei zahnärztlichen berechenbaren Materialien betrifft, wurde bei der Novellierung durch das Einfügen eines Hinweises im § 4 Abs. 3 GOZ neu vorgegeben. Auszugsweise lautet der Inhalt: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten … sowie für Lagerhaltung abgegolten …“.
Indirekte Kurzzeitprovisorien
Nach z. B. Extraktionen, Osteotomien und parodontalchirurgischen Therapien ist es durchaus medizinisch indiziert, dass Provisorien laborgefertigt werden, da die Qualität der hierbei verarbeiteten Werkstoffe wesentlich hochwertiger ist als bei einer direkten Verarbeitung am Behandlungsstuhl. Dadurch wird eine bessere Stabilität, wesentlich geringere Plaque-Akkumulation (Belagsansammlung) auf dem Provisorium, eine deutlich geringere Traumatisierung angrenzender parodontaler Strukturen und die Parodontal-Hygiene erzielt.
Bei einem indirekten Kurzzeitprovisorium handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Maßnahme, die in der GOZ nicht beschrieben ist und daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird. Indirekte (laborgefertigte) Provisorien werden in der Regel weniger als drei Monate getragen, sodass in diesen Fällen kein „Langzeitprovisorium im indirekten Verfahren“ im Sinne der Zeitdefinition der Nrn. 7080 bis 7090 GOZ berechnungsfähig ist. Zahntechnische Leistungen werden gem. § 9 GOZ zusätzlich berechnet.
Laborgefertigte Provisorien lassen sich zur besseren Stabilität auch mit einem Metallgerüst oder mit Fiberglasnetzen unterstützen, was jedoch aufgrund von im CAD/CAM-Verfahren gefertigten Provisorien immer mehr in den Hintergrund rückt.
Zahnfarbenbestimmung
Die Bestimmung der Zahnfarbe wird gem. § 9 GOZ berechnet.
Beispiele nach der BEB: |
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Desinfektion
Die Desinfektion wird gem. § 9 GOZ berechnet. Zu beachten ist, dass in der Regel diese Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten nur bei einer andersartigen Versorgung und bei regulär privaten Versorgungen berechnungsfähig ist.
Beispiele nach der BEB: |
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Formteil für Provisorien
Bei der Herstellung von provisorischen Kronen im Tiefziehverfahren (Tiefziehschiene) werden neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen und dem Abformmaterial die zahntechnischen Leistungen berechnet.
Beispiele nach der BEB: |
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Labormaterial
Für die Fertigung eines Formteils ist der Rohling, im Rahmen der Tiefziehschienenherstellung ggf. auch ein Konfektionszahn berechenbar.
Umarbeiten vorhandene finale Krone/Brücke
Sofern der Patient bereits mit finalen Kronen und Brücken versorgt ist, können diese bei Erneuerung ggf. als Provisorien verwendet werden. Die Versorgung mit einer provisorischen Krone oder Brücke wird normalerweise nach den Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ berechnet. Das gilt allerdings nur für neu erstellte Provisorien, die im „direkten Verfahren mit Abformung“ hergestellt werden, was bei einer Umarbeitung nicht zutrifft. Somit stellt eine zum Provisorium umgearbeitete, ehemals finale Krone bzw. Brücke eine Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet wird. Bei der Rechnungslegung bzw. Leistungsbeschreibung ist es empfehlenswert darauf hinzuweisen, dass hier keine GOZ-Gebührenziffer für die Herstellung eines Provisoriums berechnet wurde, sondern nur die Umarbeitung.
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, Beschluss-Nr. 31 |
„Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die Nr. 2260, 2270 oder 5120 GOZ je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.“ |
Eine zahntechnische Umarbeitung bzw. Wiederherstellung der finalen Krone bzw. Brücke im Labor wird gem. § 9 GOZ berechnet. Das gilt auch für die eventuell notwendige Entfernung von Befestigungsmaterialien.
Auszug einer Stellungnahme der BZÄK im GOZ-Katalog (Stand November 2024) |
„… Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.“ |
Dadurch wird klargestellt, dass nur eine aufwendige Entfernung, z. B. von hartnäckigen Zement- oder Kleberesten und Zahnfragmenten, gem. § 9 GOZ abrechenbar ist. Nach der Reinigung und evtl. notwendigen Wiederherstellung wird die finale Krone bzw. Brücke im Mund des Patienten temporär als Übergangsversorgung eingegliedert.
Wiederherstellungen und Entfernung hartnäckiger Befestigungsmaterialien: Beispiele nach BEB |
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Schienenprovisorium
Ein herausnehmbares Schienenprovisorium ist in der GOZ nicht enthalten und daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Beispiele: |
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Das Schienenprovisorium kann nach analoger oder digitaler Abformung hergestellt werden. Bei analoger Abformung wird das Abformmaterial, bei digitaler Abformung 4 x Nr. 0065 GOZ berechnet. Erfolgt eine digitale Auswertung, ist zusätzlich die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Daneben sind die zahntechnischen Leistungen und Materialien berechenbar, z. B. nach der BEB.
Beispiele nach BEB: | |
Analoge Abformung | Digitale Abformung |
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- Provisorien: einfach bis komplex (Teil 1) (PA 06/2025, Seite 14 ff.)
- Provisorische Versorgungen im Notdienst – so rechnen Sie ab! (PA 01/2024, Seite 12)
- Provisorien im direkten und indirekten Verfahren – so rechnen Sie ab(PA 04/2020, Seite 5)
AUSGABE: PA 7/2025, S. 8 · ID: 50453466