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Schienen und AufbissbehelfeSchiene zum Schutz vor Chipping am Zahnersatz – So rechnen Sie ab!

Abo-Inhalt02.06.20253 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Bei vollkeramischen prothetischen Versorgungen kann es hin und wieder zu lamellenartigen Keramikfrakturen oder Abplatzungen (Chipping) kommen. Zum Schutz vor Chipping kann dem Patienten eine Schutzschiene eingegliedert werden. Wir erklären anhand des Praxisfalls die Abrechnung. |

Schutzschiene ist grundsätzlich keine GKV-Sachleistung

Die Herstellung und Eingliederung einer Schutzschiene (z. B. zum Schutz vor Chipping) ist auch bei Vorliegen von Bruxismus ohne die Diagnose von Schmerzen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und muss mit GKV-Versicherten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden.

Fallbeispiel: 45-jähriger schmerzfreier Bruxismus-Patient

Ein 45-jähriger Privatversicherter hat im Unterkiefer neuen Zahnersatz bekommen. Aufgrund des bei ihm vorliegenden Bruxismus wird dem Patienten eine Schutzschiene zum Schutz vor Chipping angeraten. Die Schiene soll ohne adjustierte Oberfläche gefertigt werden. Der Patient hat keine Schmerzen oder CMD-Beschwerden. Ein CMD-Screening wurde durchgeführt.

Beispiel: Behandlungsablauf (weitere Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig)
DatumZahnGOZ

06.05.

Symptombezogene Untersuchung, der Patient hat nächtliches Kieferknirschen festgestellt, hat aber keine Kiefergelenksschmerzen/Kiefergelenksbeschwerden; keine feststellbaren Muskelverspannungen.

Ä5

BSI-Screening als Basisdiagnostik zur Erfassung von Bruxismus

§ 6 Abs. 1 GOZ

eingehende Beratung über mögliche Diagnostik und Therapie

Ä1

Schriftlicher Heil- und Kostenplan

0030

08.05.

OK/UK

Intraoralscan, inkl. Bissbestimmung

4x0065 + BEB

14.05.

UK

Eingliederung der Schutzschiene im Unterkiefer ohne adjustierte Oberfläche

7000 + BEB

23.05.

Kontrolle der Schutzschiene mit Einschleifmaßnahme an 45 distal

7040

22.07.

Kontrolle Schutzschiene

7040

06.05.

Die symptombezogene Untersuchung ist je Behandlungsfall nach Nr. 5 GOÄ berechenbar. Die Nr. 5 GOÄ ist auch dann berechenbar, wenn der Patient ohne von ihm selbst wahrgenommene erkennbare Symptome in die Praxis kommt.

Der BSI-Screening-Index als Basisdiagnostik zur Erfassung von Bruxismus

Die Erhebung des Bruxismus-Screening-Index (BSI) ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist und daher nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen (vgl. dazu die Liste analoger Leistungen der BZÄK unter Abschnitt J). Das BSI-Screening gehört zur Basisdiagnostik. Wie für alle zahnärztlichen Untersuchungen gilt auch die Dokumentationspflicht für das BSI-Screening. Nutzen Sie hierfür das Formular der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT) online iww.de/s12842)

Neben einer symptombezogenen Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden, sofern diese erbracht wurde. Im Praxisfall wird der Patient über diagnostische Maßnahmen und den Therapieverlauf sowie die Therapiemöglichkeiten aufgeklärt, diese Beratung ist nach Nr. 1 GOÄ berechenbar. Die Nr. 1 GOÄ ist je Behandlungsfall - hier gilt die Frist von einem Monat - einmal berechnungsfähig. Sollte innerhalb eines Monats eine neue Erkrankung hinzukommen, so darf die Nr. 1 GOÄ auch innerhalb dieses Behandlungsfalls erneut berechnet werden.

Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans ohne funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen wird nach Nr. 0030 GOZ berechnet.

08.05.

Die optisch-elektronische Abformung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet nach Nr. 0065 GOZ ansatzfähig. Zusätzlich sind die BEB-Leistungen (z. B. für das Anlegen der Auftragsdaten) gemäß § 9 GOZ berechenbar.

14.05.

Die Schiene zum Schutz vor Chipping im Unterkiefer wird ohne Adjustierung hergestellt und eingegliedert. Der Patient hat bei der Diagnostik angegeben, nachts zu knirschen, hat aber keine Kiefergelenksbeschwerden und keine Muskelverspannungen und/oder Verhärtungen. Die Schiene dient lediglich dem Schutz des Zahnersatzes. Die Berechnung erfolgt nach Nr. 7000 GOZ (Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche). Die tatsächlich entstandenen zahntechnischen Leistungen werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

23.05.

Die Kontrolle der Schutzschiene mit einfachen Einschleifmaßnahmen wird nach 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs) berechnet. Die Nr. 7050 GOZ (Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung) kann bei Schienen ohne adjustierter Oberfläche auch bei subtraktiven Einschleifmaßnahmen und Veränderungen nicht abgerechnet werden, da im Leistungstext der Nr. 7050 GOZ explizit nur ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche genannt wird.

22.07.

Auch die einfache Kontrolle der Schutzschiene ohne Korrekturmaßnahmen wird nach der Nr. 7040 GOZ berechnet. Sollten mehrere Aufbissbehelfe in einer Sitzung kontrolliert werden, so ist die Nr. 7040 GOZ mehrfach berechenbar.

AUSGABE: PA 6/2025, S. 2 · ID: 50401814

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