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BeitragsserieProvisorien: einfach bis komplex (Teil 1)
| In dieser Beitragsserie informieren wir Sie umfassend über zahlreiche Aspekte in Bezug auf die zahnärztliche und zahntechnische Honorierung von Provisorien. Sowohl die analoge als auch die digitale Abformung wird integriert, wobei die Besonderheiten rund um die Berechnung von Langzeitprovisorien bei unterschiedlichen klinischen Situationen nicht zu kurz kommen. |
Provisorien als temporärer Schutz
Ein zahnmedizinisches Provisorium ist eine temporäre Versorgung, die primär dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz sowie der funktionellen und ästhetischen Überbrückung bis zur definitiven Restauration dient. Das Provisorium erfüllt darüber hinaus diagnostische Aufgaben und kann zur Weichgewebsformung eingesetzt werden – etwa bei implantatgetragenen Versorgungen oder umfangreichen Rekonstruktionen.
Indikationen für Provisorien |
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Herstellungsverfahren
Grundsätzlich gibt es das direkte und das indirekte Herstellungsverfahren sowie eine Kombination aus beiden. Indirekte Provisorien werden nach der Präparation und Abformung im Praxis- oder Dentallabor hergestellt. Zur Verstärkung können Gerüste aus Nichtedelmetall oder Glasfaser verwendet werden. Es kann entweder eine analoge oder eine digitale Abformung stattfinden. Konfektionierte Provisorien sind bereits final, sodass keine Abformung erforderlich ist.
Provisorium im direkten Verfahren
Der Begriff „Provisorium im direkten Verfahren“ entstammt dem BEMA bzw. den Zahnersatz-Richtlinien (Nr. 19) für die vertragszahnärztliche Versorgung. Ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium wird im Mund des Patienten mithilfe von Abformungen hergestellt, nicht im zahntechnischen Labor (indirekt) auf einem Modell.
Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann, unabhängig von der Präparations- bzw. Kavitätenform. Direkte Kurzzeitprovisorien für die Versorgung von präparierten Zähnen oder von Implantaten werden nach den Nrn. 2260, 2270 und 5120 GOZ berechnet, die Nr. 5140 GOZ für die Versorgung einer Brückenspanne oder eines Freiendsattels.
Topografie bestimmt Gebührenziffer
Die Berechnung provisorischer Kronen nach den Nrn. 2260, 2270 und 5120 GOZ bestimmt sich nach der Topografie der tatsächlich erfolgten provisorischen Versorgung. Provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen und als provisorische Brückenanker dienen, werden nach Nr. 5120 GOZ plus Nr. 5140 GOZ für die Brückenspannen berechnet. Werden hingegen provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen nicht als provisorische Brückenanker verwendet, sondern als Einzelkrone gestaltet, werden diese nach den Nrn. 2260/2270 GOZ abgerechnet. Die Nr. 5140 GOZ kommt dann nicht zum Ansatz. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ.
Merke | Die Anzahl der Provisorien für einen Zahn bzw. ein Implantat sind in der GOZ nicht reglementiert.
Provisorien in der GOZ
Die GOZ unterscheidet nach provisorischen Kronen (Abschnitt C „Konservierende Leistungen“) und provisorischen Brücken (Abschnitt F „Prothetische Leistungen“). Die Gebührenziffern für Provisorien der Abschnitte C und F lauten wie im Folgenden dargestellt.
Nr. 2260 GOZ
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung.
Nr. 2260 GOZ, 100 Punkte | |||
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in Euro | 5,62 | 12,94 | 19,68 |
Abrechnungsbestimmung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Nr. 2270 GOZ
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung.
Nr. 2270 GOZ, 270 Punkte | |||
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in Euro | 15,19 | 34,93 | 53,15 |
Abrechnungsbestimmung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Nr. 5120 GOZ
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung.
Nr. 5120 GOZ, 240 Punkte | |||
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in Euro | 13,50 | 31,05 | 47,24 |
Nr. 5140 GOZ
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung.
Nr. 5140 GOZ, 80 Punkte | |||
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in Euro | 4,50 | 10,35 | 15,75 |
Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 5120 bis 5140 GOZ
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.
Abformungsmaterialien
Bei den Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ ist gemäß allgemeiner Bestimmungen in Abschnitt A GOZ das verwendete Abformungsmaterial gesondert berechnungsfähig.
Konfektionierte Provisorien
Die Leistung nach der Nr. 2260 GOZ ist berechnungsfähig für die Versorgung eines präparierten Zahnes oder Implantates mit einem Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung. Die Materialkosten für das konfektionierte Provisorium sind gesondert berechnungsfähig.
Provisorische Stiftkrone
Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone im Zusammenhang mit einem Provisorium ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt und wird daher gem. § 6 Abs. 1 analog zzgl. Material berechnet. Beispiel:
- 2320a Stiftkrone als provisorische Versorgung entsprechend Geb.-Nr. Wiederherstellung Krone (2,3-fach 45,27 Euro)
Weitere Anwendungsbereiche
Provisorien nach den Nrn. 2260 und 2270 GOZ können auch für die Versorgung von Inlay- und Onlay-Kavitäten nach den Nrn. 2150, 2160 oder 2170 GOZ berechnet werden. Das betrifft auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers.
Tragedauer direktes Provisorium
Ein direktes Provisorium kann nicht nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ berechnet werden, selbst wenn die Tragedauer drei Monate oder länger beträgt.
Abnahme und Wiederbefestigung von Provisorien
Mit der Gebühr nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ ist das Wiedereingliedern und Entfernen desselben Provisoriums abgegolten und kann nicht gesondert berechnet werden. Ein erhöhter Aufwand kann über den Steigerungsfaktor mit Begründung in der Rechnung abgebildet werden. Beispiel:
- Erheblicher Zeitaufwand infolge einer mehrfachen Entfernung und Wiederbefestigung eines Provisoriums in der rekonstruktiven Phase aufgrund [Individuellen Grund einfügen].
Wiedereingliedern andernorts hergestellter Provisorien
Die Wiedereingliederung eines andernorts angefertigten Provisoriums (alio loco) ist von den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ nicht erfasst und daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen (Details zum Beschluss Nr. 16 des GOZ-Beratungsforums im nächsten Teil von PA; den Beschluss im Volltext finden Sie hier: iww.de/s13017). Beispiele:
- 2310a Wiederbefestigung einer provisorischen Krone ohne/mit Stiftverankerung im Vertretungsfall entsprechend Nr. 2310 GOZ Wiedereingliederung Krone (2,3-fach 18,76 Euro)
- 5110a Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke auf Zahn/Implantat im Vertretungsfall Nr. 5110 GOZ Wiedereingliederung Brücke (2,3-fach 46,57 Euro)
Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen, Beschluss Nr. 16
Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Nr. 2260 GOZ für angemessen.
Wiederherstellung Provisorien
Müssen Provisorien wiederhergestellt werden, kann diese zahntechnische Maßnahme beispielsweise über eine BEB-Leistungsziffer abgerechnet werden. Beispiel:
- 1409 Wiederherstellung Funktionsrand Provisorium, je Element
Adhäsive Befestigung bei erstmaliger Eingliederung
Provisorische Kronen nach den Nrn. 2260, 2270 und 5120 GOZ (zu Nr. 7080 GOZ siehe Folgebeitrag) können bei medizinischer Notwendigkeit adhäsiv befestigt werden. Hierfür kann die Nr. 2197 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Adhäsive Befestigung bei Abnahme und Wiederbefestigung
Da keine Hauptleistung für die Abnahme und Wiederbefestigung von Provisorien besteht, kann keine adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ als Nebenleistung berechnet werden. Der Mehraufwand für die adhäsive Befestigung kann nur im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Beispiel Begründung bei 3,5-fachen Gebührensatz:
- Maximaler Zeitaufwand aufgrund mehrfacher adhäsiver Befestigung Provisorium bei Anprobe/n aufgrund kurzer klinischer Zahnkrone
Entfernung von definitiv befestigten Provisorien
Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone bzw. Brücke z. B. aus den folgenden medizinischen Gründen definitiv mit Zement oder adhäsiven Produkten befestigt werden musste:
- Sehr kurze klinische Krone
- Abrasionsgebiss
- Minimale Retentionen bei Veneerpräparation
- Bruxismus
- Halteelement der derzeitigen Prothese befindet sich am Provisorium
- Längerer Aufenthalt im Ausland, bei einer Kur, bei einer Reha-Maßnahme
- Längerer Krankenhausaufenthalt
- Pflegeheimpatient mit Problematik vorsichtige Prothesenentnahme und Eingliederung
In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums zusätzlich nach der Nr. 2290 GOZ je Zahn berechnungsfähig. Die Gebührenziffer lautet:
Nr. 2290 GOZ
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches
Nr. 2290 GOZ, 180 Punkte | |||
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in Euro | 10,12 | 23,28 | 35,43 |
Definitiv befestigte Provisorien werden häufig bei der Entfernung beschädigt, ggf. muss das Provisorium erneuert werden. Das führt zu einer Wiederherstellung oder Neuversorgung mit Material- und Laborkosten, wenn in gleicher Sitzung nicht die Eingliederung der definitiven Versorgung erfolgt.
- ... in den kommenden Ausgaben von PA.
AUSGABE: PA 6/2025, S. 14 · ID: 50432976