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ZahntechnikScannen statt klassischer Abformung – wie die Abrechnungsmöglichkeiten aussehen

Abo-Inhalt02.06.20255 Min. LesedauerVon Julia Gabriel, Zahnmed. Abrechnungsservice Saarbrücken

| Die Verbreitung des intraoralen Scannens (IOS) in den Zahnarztpraxen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und mittlerweile einen festen Platz in der modernen zahnärztlichen Versorgung gefunden. Da sowohl die Anschaffung der Hard- und Software als auch die laufenden Kosten beträchtlich sein können, ist es wichtig, die einzelne Leistung entsprechend betriebswirtschaftlich zu kalkulieren und zu berechnen. Dieser Artikel zeigt die Berechnungsmöglichkeiten unter verschiedenen Gesichtspunkten und unterschiedlichen Gegebenheiten in der Praxis auf. |

Zwischen IOS für Eigen- und Fremdlabor ist zu differenzieren

Das intraorale Scannen kommt meist bei der Planung und Herstellung von zahntechnischen Werkstücken im Bereich Kieferorthopädie, Zahnersatz und Aufbissbehelfen zum Einsatz. Hierbei ist zu differenzieren, ob die Praxis die Daten an ein Fremdlabor sendet oder die Herstellung im eigenen zahntechnischen Labor erfolgt. Für Praxen, die lediglich scannen und ggf. nachbearbeiten und die Daten an ein Labor weiterleiten, zeigen die folgenden Beispiele die Abrechnungsmöglichkeiten des zahnärztlichen Honorars nach GOZ und der Chairside-Leistungen nach BEB. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zum einen für die Chairside-Leistungen auf einem Eigenlaborbeleg, zum anderen durch das Fremdlabor auf einem Fremdlaborbeleg.

Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach GOZ

Die optisch-elektronische Abformung wird nach der Nr. 0065 GOZ abgerechnet und beinhaltet auch die einfache Registrierung der Bissverhältnisse. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung erfolgen.

Nr. 0065 GOZ
Punktzahl80 Punkte
Faktor

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

Gebühr in Euro

4,50

10,35

15,75

Die meisten privat zu liquidierenden Leistungen in Zusammenhang mit dem Intraoralscannen sind nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist die Analogziffer zu kalkulieren und festzulegen unter Berücksichtigung von

Mögliche Analogleistungen nach GOZ (Aufzählung nicht abschließend)
GOZLeistung

§ 6 Abs. 1 (analog)

Computergestützte Auswertung von Situationsmodellen zur Diagnose oder Planung der optisch-elektronischen Abformung

§ 6 Abs. 1 (analog)

Elektronische Auswertung von digitalen Darstellungen intraoraler Verhältnisse

§ 6 Abs. 1 (analog)

Analyse einer Zahnbewegungssimulation unter Anwendung einer speziellen Planungssoftware (KFO)

§ 6 Abs. 1 (analog)

Kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme)

Beschluss Nr. 53 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

„Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Nr. 6010 GOZ für angemessen.“
  • Art,
  • Kosten und
  • Zeitaufwand der erbrachten Leistung.

Dies ist bei Abrechnung der Nr. 0065 GOZ zu beachten

  • Der Leistungsumfang der Nr. 0065 GOZ beschränkt sich auf die digitale Abformung, vorbereitende Maßnahmen, die einfache digitale Bissregistrierung und die Archivierung. Zusätzliche Analysen der gewonnenen Scan-Daten fallen nicht unter diese Gebührenziffer und können daher zusätzlich berechnet werden.
  • Kommen bei der Abformung eines Kiefers sowohl die digitale Technik gemäß Nr. 0065 GOZ (für eine Kieferhälfte oder den Frontzahnbereich) als auch die konventionelle Abformungsmethode (Nrn. 5170, 5180 und 5190 GOZ) zum Einsatz, ist eine Nebeneinanderberechnung i.d.R. nicht statthaft. Denkbar wäre aber eine Nebeneinanderberechnung bei veränderter klinischer Situation (z. B. Vorab-Scan für Situationsmodelle und nach der Präparation konventionelle Abformung mit individuellem Löffel). Ein erläuternder Hinweis in der Rechnung ist empfehlenswert.
  • Bei einer veränderten klinischen Situation, wie beispielsweise durch einen Scan für Planungsmodelle vor der Präparation und einem erneuten Scan nach erfolgter Präparation, ist auch eine erneute Berechnung der digitalen Abformung möglich. Wird die Nr. 0065 GOZ in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich für beide Scans in einer Sitzung abgerechnet, ist das getrennte Erfassen der Nr. 0065 GOZ und ein erläuternder Hinweis auf der Rechnung empfehlenswert.
  • Ebenfalls zu berücksichtigen ist die adäquate Wahl des Steigerungsfaktors. Da die Ziffer 0065 GOZ sehr niedrig bewertet ist (10,35 Euro bei Faktor 2,3 und 15,75 Euro bei Faktor 3,5), ist zu prüfen, ob der Rahmen ausreichend ist oder eine Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs 1 und 2 GOZ notwendig ist.

Abrechnung zahntechnischer Leistungen nach BEB

Für die Berechnung zahntechnischer Leistungen existieren verschiedene Ansätze. Eine präzise Kalkulation ergibt sich in der Regel aus der separaten Erfassung jedes Arbeitsschritts und dessen Zeitaufwand. Obwohl die Bündelung kleinerer Leistungen zu umfangreicheren, höherpreisigen Positionen theoretisch möglich ist, wird dies im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit und die Erstattung durch Kostenträger nicht empfohlen. Die Transparenz einzeln aufgeführter Leistungen ist hier deutlich vorteilhafter als bei undurchsichtigen Sammelpositionen.

Da die BEB‘97 kaum Leistungen für die Verarbeitung der Daten nach erfolgtem Scan bereithält, führen wir nachfolgend einige Leistungen aus der BEB-Zahntechnik auf. Wird ein anderes BEB-Verzeichnis (z. B. BEB‘97) verwendet, ist ggf. das Anlegen eigener Ziffern erforderlich.

Leistungen aus der BEB-Zahntechnik
BEB-Nr.Leistung

2.09.01.0

Modell digitalisieren

2.09.02.0

Segment digitalisieren

2.09.03.0

Präparationsgrenze digitalisieren

2.09.08.0

CAD-Konstruktion nach Doppelscan bearbeiten

2.09.09.0

Anlage Auftragsdaten CAD/CAM

BEB XY

Scan, virtuelle Konstruktion, Datentransfer

BEB XY

Digitale Festlegung der Präparationsgrenze am gescannten Modell

So rechnen Sie das Material separat ab

Fazit | Abschließend ist festzuhalten, dass eine genaue Kalkulation aller Kosten des intraoralen Scannens für Zahnarztpraxen unerlässlich ist. Diese Kostenübersicht ermöglicht eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Abrechnung nach GOZ und BEB. Nur so können Praxen bei Bedarf ihre Preise sachgerecht neu berechnen und die Wirtschaftlichkeit der Technologie gewährleisten.
  • Ferner ist zu berücksichtigen, dass einmal verwendete Scanaufsätze oder Einmalköpfe nur zusätzlich berechnungsfähig sind, sofern die Materialpreise die Umzumutbarkeitsgrenze überschreiten und nach dem einmaligen Verwenden verbraucht sind.
  • Überschreiten die Kosten 100 Prozent des einfachen Satzes der Nr. 0065 GOZ (hier 4,50 Euro; sog. Unzumutbarkeitsgrenze), sind die Materialkosten separat berechnungsfähig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03; vgl. PA 05/2025, Seite 7 f.)
  • Zusätzlich veranschlagen manche Anbieter von Scannern zum Teil hohe monatliche Nutzungs- oder Franchisegebühren von teilweise 200–500 Euro. Diese Gebühren können i.d.R. nicht an den Patienten weitergegeben werden, da es sich hier um Praxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 GOZ handelt. Daher sollten diese Kosten ggf. bei der Kalkulation des Steigerungsfaktors der Nr. 0065 GOZ im Rahmen der Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.

AUSGABE: PA 6/2025, S. 4 · ID: 50416675

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