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DokumentationFunktionsanalytische und -therapeutische Leistungen korrekt dokumentieren
| Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen führen in Bezug auf die Dokumentation häufig ein „Schattendasein“. Erfahrungsgemäß werden entweder nur die Leistungsziffern (Nr. 8000 ff. GOZ) oder lediglich die Begrifflichkeit „Gesichtsbogen“ dokumentiert. Hier stellt sich die Frage, ob das unter rechtlichen Aspekten ausreichend ist. Diese Frage ist mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. In diesem Beitrag und in mehreren Folgebeiträgen widmen wir uns der Dokumentation und der Abrechnung der funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen. |
Der Begriff „Gesichtsbogen“ genügt nicht, denn ...
Für die Abrechnung bestimmter Leistungen ist es elementar, dass die entsprechende Dokumentation in der Patientenakte vorhanden ist.
Wird nur die Begrifflichkeit „Gesichtsbogen“ dokumentiert, resultiert hieraus unter klassischen gebührenrechtlichen Aspekten (ohne elektronische Aufzeichnung) lediglich die Nr. 8020 oder die Nr. 8030 GOZ:
Arbiträre und kinematische Scharnierachsenbestimmung | ||||
GOZ | Leistungstext | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
8020 | Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator) | 16,87 Euro | 38,81 Euro | 59,05 Euro |
8030 | Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator) | 30,93 Euro | 71,15 Euro | 108,27 Euro |
...Gesichtsbogen ist nicht gleich Gesichtsbogen!
Somit ist aus einer Dokumentation, die nur den Begriff „Gesichtsbogen“ enthält, nicht erkennbar, ob eine arbiträre oder eine kinematische Scharnierachsenbestimmung durchgeführt wurde. Diese Information ist aber für die Abrechnung entscheidend, da dadurch jeweils andere Folgeleistungen ausgelöst werden.
Die Nr. 8020 GOZ hat zum Beispiel zur Folge, dass ein halbindividueller Artikulator zum Einsatz kommt – bei der Nr. 8030 GOZ hingegen kommt ein volladjustierbarer Artikulator zum Einsatz.
Der GOZ-Kommentar der BZÄK liefert eine gute Leistungsbeschreibung
Eine gute Erläuterung, was die oben genannten Leistungen beinhalten, kann auch der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) entnommen werden:
Kommentierung der BZÄK zur Nr. 8020 GOZ |
Halbindividueller Artikulator Die Leistung nach der Gebührennummer dient der schädelbezüglichen Montage eines Oberkiefermodells in einen halbindividuellen Artikulator mittels der arbiträren Bestimmung der Scharnierachse der Kiefergelenke. Das geschieht mittels Übertragungsbogen (Gesichtsbogen) basierend auf Mittelwerten. Beinhaltet sind alle zahnärztlichen Maßnahmen, die bei der Übertragung des Oberkiefers in den Artikulator anfallen. Labortechnische Leistungen, insbesondere das Einartikulieren von Ober- und Unterkiefermodell in einen halbindividuellen Artikulator, sind gesondert berechnungsfähig. Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und als zahntechnische Leistung berechenbar. Die erforderlichen Registrate sind mit den Leistungen nach den Nummern 8010, 8050 oder 8060 abgegolten. |
Kommentierung der BZÄK zur Nr. 8030 GOZ |
Volladjustierbarer Artikulator Die Leistung nach der Gebührennummer dient der schädelbezüglichen Montage eines Oberkiefermodells in einen volladjustierbaren Artikulator mittels einer kinematischen Bestimmung der Scharnierachse der Kiefergelenke. Das geschieht mittels einer Übertragung nach Ermittlung und Markierung der Referenzpunkte durch einen individuell einzustellenden Gesichtsbogen. Eingeschlossen sind alle zahnärztliche Maßnahmen, die bei der Übertragung des Oberkiefers in einen (halb)individuellen Artikulator anfallen. Labortechnische Leistungen, insbesondere die Montage von Ober- und Unterkiefermodell in einen adjustierbaren Artikulator sowie die Einstellung des Artikulators nach den übermittelten individuellen Werten, sind gesondert berechnungsfähig. Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und als zahntechnische Leistung berechenbar. Die erforderlichen Registrate sind mit den Leistungen nach den Nummern 8010, 8050 oder 8060 abgegolten. |
Fazit: Die richtige Information über die Scharnierachsenbestimmung ist die Basis für die korrekte Abrechnung
Somit kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die Dokumentation zunächst eine Information vorhanden sein muss, ob es sich um eine arbiträre oder eine kinematische Scharnierachsenbestimmung handelt. In den nachfolgenden Ausgaben beleuchten wir die erforderliche Dokumentation der einzelnen funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen.
AUSGABE: PA 7/2025, S. 17 · ID: 50412976