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PAR-TherapieMikrobiologische Markerkeimbestimmung – ein Praxisfall
| Bakterien sind die Ursache für Parodontitiserkrankungen, aber nicht immer lassen sich diese Bakterien durch das Reinigen der Zahnfleischtaschen und Glätten der Wurzeloberfläche beseitigen. Um diese Keime aufzuspüren, kann eine mikrobiologische Markerkeimbestimmung durchgeführt werden, auch, um den Erfolg einer PAR-Therapie zu unterstützen. Der folgende Beitrag erläutert die Berechnung von Keimbestimmungen. |
Der Praxisfall Markerkeimbestimmung im Speziallabor
Bei einem privatversicherten Patienten wird eine Parodontitis diagnostiziert. Im Rahmen der PAR-Vorbehandlung wird dem Patienten eine mikrobiologische Markerkeimbestimmung empfohlen. Dabei wird mittels einer Poolprobe Abstrichmaterial entnommen und in einem Speziallabor analysiert. Der Patient erhält dann eine Auswertung über die Bakterien und die Antibiotikatherapie kann dann gegebenenfalls genau auf diese Keime abgestimmt verordnet werden.
Behandlungsablauf | |||
Datum | Zahn | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ |
04.02. | Eingehende Untersuchung, Diagnose Parodontitis | 0010 | |
Panoramaschichtaufnahme zur Bestimmung des Knochenabbaus | Ä5004 | ||
Beratung über PAR-Therapie, Vorbehandlung zur PAR-Therapie und Möglichkeit einer Keimbestimmung zur Abstimmung einer möglichen Antibiotikatherapie | Ä1 | ||
Schriftlicher Heil- und Kostenplan für Markerkeimbestimmung | 0030 | ||
13.02. | 17, 27, 37, 47 | Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Markerkeimanalyse (4 Entnahmestellen) | 4 x Ä298 |
17, 27, 37, 47 | Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte | 4 x 0080 | |
17, 27, 37, 47 | Entfernung harter und weicher Beläge | 4 x 4055 | |
Versand Portokosten an Speziallabor zur Auswertung | Porto | ||
21.02. | Besprechen der Ergebnisse der mikrobiologischen Markerkeimbestimmung (Dauer 20 Min.) | Ä3 |
Erläuterungen
Nachfolgend geben wir Hinweise zur Abrechnung der Leistungen.
04.02.
Die eingehende Untersuchung berechnet man beim PKV-Patienten nach Nr. 0010 GOZ. Sie ist ohne Einhaltung von Fristen berechenbar. Der Befund ist zu dokumentieren. Neben einer Leistung nach Nr. 0010 GOZ kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden, sofern diese erbracht wurde. Die Abrechnungsbestimmung – nur einmal im Behandlungsfall zusammen mit einer Gebühr nach GOZ und Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ – ist zu beachten.
Die Panoramaschichtaufnahme wurde für die PAR-Diagnostik des Knochenrückgangs erstellt und ist nach Nr. 5004 GOÄ berechenbar. Zum Leistungsinhalt gehören neben der Erstellung der Panoramaschichtaufnahme die Auswertung und schriftliche Dokumentation.
Das schriftliche Aufstellen eines Heil- und Kostenplans ist nach Nr. 0030 GOZ zu berechnen. Dabei gehört die Planung der entsprechenden zahnärztlichen Leistung, die Berechnung des voraussichtlichen Honorars, die Schätzung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten sowie die schriftliche Niederlegung. Der Patient hat Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung.
13.02.
Die Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Markerkeimanalyse berechnet man je Entnahmestelle nach der Nr. 298 GOÄ. Die Nr. 298 GOÄ ist sowohl für Poolproben als auch für Einzelstellen-Analysen berechenbar. Das entnommene Abstrichmaterial wird in einem Speziallabor analysiert. Die Kosten für die Laboranalyse werden dem Patienten gemäß § 4 (5) GOZ in Rechnung gestellt. Dabei wird die Rechnung des Speziallabors an den Patienten weitergegeben. Der Patient ist vor Behandlungsbeginn über die Kosten, die durch die mikrobiologische Keimanalyse im Labor entstehen, zu unterrichten.
Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechenbar. Beachten Sie, dass das verwendete Material bereits in der Leistung inkludiert und nicht zusätzlich berechenbar ist. Werden besonders kostenintensive Oberflächenanästhetika verwendet, können diese bei Überschreitung der Unzumutbarkeit separat in Rechnung gestellt werden.
Das Entfernen harter und weicher Beläge berechnet man je einwurzligem Zahn nach Nr. 4050 GOZ, bei mehrwurzligen Zähnen kommt die Nr. 4055 GOZ zum Ansatz. Anders als im BEMA die Nr. 107 (Zst) sind die Nrn. 4050 und 4055 GOZ auch für das Entfernen weicher Beläge berechenbar.
Bitte beachten Sie die 30-Tage-Regelung, die besagt, dass die Leistungen nach den Nrn. 4050 und 4055 GOZ in einem Zeitraum von 30 Tagen an demselben Zahn nur einmal berechenbar sind. Eine weitere Entfernung harter und weicher Beläge oder eine Nachreinigung innerhalb des Zeitraums wird mit der Nr. 4060 GOZ berechnet.
Die entstandenen Portokosten für den Versand an das Labor zur mikrobiologischen Auswertung sind gesondert zu berechnen. Versandkosten sind dem Patienten nur in Rechnung zu stellen, wenn diese für den Patienten tatsächlich entstanden sind. Die Versandkosten müssen im Zusammenhang mit der Erbringung einzelner Leistungen angefallen sein. Versandkosten sind im § 10 (3) GOZ in Verbindung mit § 12 (2) Satz 5 GOÄ geregelt.
21.02.
Die Besprechung der Ergebnisse der mikrobiologischen Keimbestimmung wird als Beratung nach Nr. 3 GOÄ berechnet, wenn die Dauer der Beratung 10 Minuten übersteigt. Die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung mit einer Dauer von mindestens zehn Minuten ist nach Nr. 3 GOÄ berechenbar, wenn in derselben Sitzung keine weiteren Leistungen, außer Untersuchungen nach den Nrn. 0010 GOZ bzw. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnet werden.
Beträgt die Dauer der Beratung weniger als 10 Minuten, so kann lediglich die Nr. 1 GOÄ berechnet werden. Bei der eingehenden Beratung und Auswertung wird dem Patienten mitgeteilt, ob und welche Keime analysiert wurden und ob eine Antibiotikatherapie notwendig und sinnvoll ist. Der Patient erhält dann weitere Instruktionen für die PAR-Therapie.
Abrechnung für GKV-Patienten
Die mikrobiologische Markerkeimbestimmung ist eine Leistung, die nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten ist, und wird mit dem gesetzlich versicherten Patienten gem. § 8 (7) BMV-Z privat vereinbart. Die gegebenenfalls notwendige adjuvante Antibiotikagabe ist gemäß PAR-Richtlinie bei besonders schweren Formen der Parodontitis mit raschem Attachmentverlust über ein GKV-Rezept verordnungsfähig.
IWW-Webinare für (Quer-)Einsteiger |
Der Fachkräftemangel in der Zahnarztpraxis führt dazu, dass immer weniger ausgebildete ZFA oder ZMV zur Verfügung stehen. Das macht die Ausbildung von Kollegen der Assistenz oder fachfremden Quereinsteigern für das Praxisteam unverzichtbar. Und auch Zahnärztinnen und Zahnärzte lernen an der Universität keine Abrechnung. Hier setzt die IWW-Webinarreihe „Abrechnungspraxis für (Quer-)Einsteiger“ ein. Neben den Grundlagen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und den Behandlungsrichtlinien erwerben die Teilnehmenden Kenntnisse im BEMA und der GOZ mit allen Basisleistungen, Abrechnungsbestimmungen und Formularen, immer unterstützt von Beispielen. Dies ermöglicht ihnen in relativ kurzer Zeit, Abrechnungseintragungen rechtskonform zu tätigen bzw. zu überprüfen, die Quartalsabrechnung vorzunehmen und einfache Rechnungen für Patienten zu erstellen. Ihre Referentin ist Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn. Infos und Anmeldungen unter iww.de/webinar/abrechnungspraxis-fuer-quer-einsteiger. |
- Antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) – eine häufige Kürzung der privaten Versicherung(PA 04/2022, Seite 8)
- Die aPDT in der Zahnmedizin: Abrechnung und Einwandbehandlung (PA 05/2020, Seite 17)
AUSGABE: PA 5/2025, S. 4 · ID: 50370190