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PrivatliquidationCoverdenture auf 4 Teleskopen bei einem Privatpatienten – wie berechnen?

Abo-Inhalt30.04.20252 Min. Lesedauer

| Frage: „Wie berechne ich eine Coverdenture auf 4 Teleskopen auf Implantaten regio 13, 15, 23 und 25 im Oberkiefer für einen Privatpatienten?“ |

Antwort: Die Suprakonstruktion wird nach Nrn. 9050 GOZ (maximal 3x je Implantat), 5220 (Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese) berechnet. Hinzu kommen 5 x 5070 (je Spanne), 4 x 5040 (je Teleskop). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Berechnet werden können z. B. auch individueller Löffel, Funktionslöffel sowie Material- und Laborkosten.

Dem Informationsletter „GOZ[kompakt]“ Nr. 4/18 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL) ist zu entnehmen, dass der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf einer Sitzung im Mai 2018 zu einer neuen Auffassung zur Abrechnung der Versorgung eines Lückengebisses nach Nr. 5070 GOZ in Verbindung mit einer Coverdentureprothese nach den Nrn. 5220 bzw. 5230 GOZ gekommen ist. Demnach gilt: Wenn Verbindungselemente (in der Regel Teleskopkronen) im Sinne der Nr. 5040 GOZ die Kauebene unterbrechen, entstehen Prothesenspannen und/oder -sättel. Diese können nach Nr. 5070 GOZ je Spanne und/oder Sattel berechnet werden. Allerdings wäre dies beispielsweise bei einer Versorgung mit Locatoren oder Kugelknopfankern auf Implantaten nicht gegeben. Dort würde die Kauebene nicht unterbrochen – und es entstünde keine Prothesenspanne.

Die ZÄKWL weist zudem darauf hin, dass die Coverdentureprothese auf natürlichen Zähnen laut Analogliste der BZÄK analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet wird. Sie empfiehlt, bei der Wahl der Analogleistung die Nr. 5070 GOZ einzukalkulieren. Dieser Empfehlung schließen wir uns an.

AUSGABE: PA 5/2025, S. 3 · ID: 50372983

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