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KostenerstattungDie Dokumentation von Hautlappenplastiken

Abo-Inhalt30.04.20255 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Die Dokumentation ist wichtig zum Nachweis jeder erbrachten zahnärztlichen Leistung. Gleichzeitig sorgt die Dokumentation dafür, dass die Leistungen auch adäquat abgerechnet werden können. Hautlappenplastiken führen erfahrungsgemäß häufig ein Schattendasein in der Dokumentation. Zum einen fehlt oft die Vorstellung, was während der Behandlung gemacht wurde, zum anderen ist die Dokumentation in der Karteikarte nicht eindeutig. Dies führt zwangsläufig zu Honorarverlusten, die mithilfe der folgenden Tipps vermieden werden können. |

Was ist wichtig für die Dokumentation?

Weshalb werden Hautlappenplastiken nicht ordentlich dokumentiert? Es existieren zwei Hauptgründe:

  • mangelhafte bzw. fehlende Abrechnungskenntnisse
  • eine Dokumentation, die sich ausschließlich mit den Hauptleistungen befasst

Damit Ihnen diese Fehler zukünftig nicht passieren, führen wir nachfolgend die wichtigsten Hautlappenplastiken, ihre Indikationen sowie die passenden Abrechnungsziffern auf. Grundsätzlich sollte die Dokumentation immer folgende Information enthalten:

  • die Region des Hautlappens
  • die Indikation zur Bildung des Hautlappens
  • die Art des Hautlappens

Weshalb sollte die Regio des Hautlappens immer exakt dokumentiert werden?

Sowohl die GOZ als auch die GOÄ enthalten unterschiedliche Hautlappenplastiken. Die Berechnungsbestimmungen geben jeweils vor, wie die Leistungen abgerechnet werden können. Dies kann sich z. B. unterscheiden in

  • je Hautlappen,
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich,
  • je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung),
  • für den Bereich von zwei nebeneinanderliegenden Zähnen,
  • ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt etc.

Erfolgt keine detaillierte Dokumentation der Regio, kann die jeweilige Leistung nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden.

Welche Indikationen existieren für Hautlappenplastiken und weshalb sollten diese dokumentiert werden?

Hautlappenplastiken werden aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt. Einer der Gründe ist eine Wundversorgung, die über die primäre Wundversorgung hinaus geht. Hierzu regelt die GOZ in den Abschnitten Chirurgie, Parodontologie und Implantologie, dass zwar die primäre Wundversorgung mit der Hauptleistung abgegolten ist, jedoch nicht dann, wenn sie mittels Hautlappenplastik durchgeführt wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Notwendigkeit einer Hautlappenplastik zur Deckung der Wunde auch eine zusätzliche Leistung abgerechnet werden kann.

Kann man die Wunde nicht „eins zu eins“ zusammennähen und die Wundränder werden verändert, beispielsweise gedreht oder geschwenkt, so stehen der Praxis z. B.

  • die Nr. 2381 GOÄ für die einfache Hautlappenplastik und
  • die Nr. 2382 GOÄ für die schwierige Hautlappenplastik zur Verfügung.

Wann handelt es sich jedoch um eine einfache und wann um eine schwierige Hautlappenplastik? Allein der Behandler kann beurteilen, wie schwierig die Plastik war, und dies sollte er in seiner Dokumentation festhalten. Eine mögliche Unterscheidung wäre auch der Zeitaufwand, sofern er dokumentiert wurde. Die Dokumentation eines Schwenklappens, Spaltlappens, Rotationslappens oder eines Mukosalappens löst die Nr. 2382 GOÄ aus.

Zusätzlich zu den o.g. Positionen sind die OP-Zuschläge 442 bzw. 443 GOÄ ansetzbar. Zu beachten ist dann jedoch, dass keine weiteren OP-Zuschläge (auch nicht aus der GOZ) zusätzlich berechenbar sind.

Wird jedoch im Rahmen der Wundversorgung eine plastische Deckung mit Periostschlitzung erbracht, steht Ihnen die Nr. 3100 GOZ zur Berechnung zur Verfügung.

Unabhängig von der Wundversorgung existieren auch andere Indikationen für Hautlappenplastiken, wie z. B.

  • die Formung einer Papille im Rahmen einer Freilegung eines Implantates,
  • zur Abdeckung eines Schleimhaut- oder Bindegewebstransplantates etc.

Weshalb ist die Angabe der Art des Hautlappens wichtig?

In der Chirurgie existiert eine Vielzahl von Hautlappenplastiken. In der Regel wird in den einzelnen Zahnarztpraxen aus dieser Vielzahl nur ein kleiner Teil tatsächlich erbracht. Dies hängt in der Regel von den Vorlieben, Erfahrungswerten und Indikationsstellungen durch den einzelnen Chirurgen ab.

Eine hilfreiche Zusammenstellung der einzelnen Hautlappenplastiken findet man auf der Website der BZÄK im Bereich der Stellungnahmen. (Stellungnahme zur Lappenbildung in Zusammenhang mit den Nrn. 9010, 9120, 9130, 9140, 9160, 9170 GOZ – iww.de/s12634)

Es ist empfehlenswert, die für die Praxis relevanten Hautlappenplastiken gleich im Operationsprotokoll (sofern ein solches verwendet wird) aufzuführen. Alternativ hierzu können die entsprechenden Hautlappenplastiken gleich in der Praxisverwaltungssoftware angelegt werden.

Übersicht der für die Zahnarztpraxis relevanten Hautlappenplastiken:
GOZ/GOÄLeistungstext1,02,33,5Hinweis

3100 GOZ

Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

15,19

34,93

53,15

Diese Maßnahme dient der Wundversorgung die über eine primäre Wundversorgung hinaus geht. Die Periostschlitzung ist zwingender Bestandteil. Wird keine Periostschlitzung durchgeführt, erfolgt die Berechnung nach der Ä 2381.

4120 GOZ

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

15,47

35,57

54,13

Diese Leistung kommt aus der Parodontologie und dient in der Regel einer Rezessionsdeckung.

3240 GOZ

Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt

30,93

71,15

108,27

Bei Vestibulumplastiken ist die exakte Dokumentation extrem wichtig, da die Nr. 3240 GOZ z. B. nur für „kleine Vestibulumplastiken“ für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen (auch zahnloser Bereich) abgerechnet wird.

Ä2675

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

49,54

113,94

173,39

Diese Leistung ist für größere Vestibulumplastiken berechnungsfähig für einen Bereich der über zwei Zähne hinausgeht.

Ä2381

Einfache Hautlappenplastik

21,57

49,60

75,48

Bei einfachen Hautlappenplastiken handelt es sich um einfache plastische, eindirektionale Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe.

Ä2382

Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation

43,07

99,07

150,76

Schwierige Hautlappenplastiken gehen im Gegenzug zu einfachen Hautlappenplastiken mit einer deutlichen Steigerung hinsichtlich ihres operativen Aufwandes einher. Unter dieser Leistung fallen z. B. Split-Flap-Lappen, laterale Verschiebelappen, Rotationslappen etc.

Je nach Konstellation und unter Berücksichtigung der Hauptleistung sind die jeweiligen OP-Zuschläge ggf. zusätzlich berechnungsfähig.

Weiterführende Hinweise
  • Nrn. Ä2381/Ä2382 gekürzt – mit diesen Argumenten wehren Sie sich (inkl. zweier Musterformulierungen) (PA 08/2021, Seite 6)
  • Plastische Deckung nach Nr. 3100 GOZ gekürzt? – Mit diesen Argumenten wehren Sie sich (inkl. Musterschreiben) (PA 06/2021, Seite 14)
  • Plastische Deckung nach Nr. 3100 GOZ: So dokumentieren Sie richtig (PA 05/2020, Seite 16)
  • FAQ – Chirurgische Leistungen (PA 06/2022, Seite 5)
  • MKG-Chirurgie: Hautlappenplastik stellt keinen Bestandteil chirurgischer Leistungen dar (PA 04/2022, Seite 14)
  • OP-Zuschläge zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen: Das Wichtigste im Überblick (PA 12/2018, Seite 16)
  • Ambulante operative Leistungen: So rechnen Sie die wichtigsten GOÄ-Zuschläge richtig ab (PA 05/2019, Seite 5)

AUSGABE: PA 5/2025, S. 9 · ID: 50357573

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