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LeserforumStegreinigung: Was ist berechenbar?
| Frage: Bei einem gesetzlich versicherten Patienten befinden sich im Ober- und Unterkiefer je vier Implantate, auf denen eine Stegkonstruktion vorhanden ist. Die Stegkonstruktionen müssen entfernt, gereinigt und wieder eingesetzt werden. Dabei sind auch alle Befestigungsschrauben zu erneuern. Was dafür berechnet werden kann und ob es einen Festzuschuss gibt, lesen Sie in meiner Antwort. |
Antwort: Für die Entfernung der Stegkonstruktion im Ober- und Unterkiefer ist je Implantat die Nr. 2290 GOZ (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches – 2,3-fach 23,28 Euro) abrechenbar. Die anschließenden zahntechnischen Reinigungsmaßnahmen im Dentallabor sind privat zu berechnen, z. B. nach der BEB. Diese ist nicht staatlich verordnet und nicht abschließend, sodass nicht vorhandene Leistungen ergänzt werden können. Die Nummer, der Leistungstext und der Preis sind individuell zu erheben. Beispiel: BEB-Nr. 0725 Überarbeitung Steg, je Stegspanne x Euro.
Die Wiederbefestigung von Stegkonstruktionen ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog vorzunehmen, da in der GOZ nur für die Wiederbefestigung von Kronen und Brücken Gebührenziffern existieren. Welche Gebührenziffer Sie analog berechnen, hängt vom individuellen Aufwand und der Honorarumsatzstunde des Behandlers ab. Sie können die Analogziffer entweder als Komplex mit einer Ziffer oder je Implantat erfassen. Beispiele:
- 2080a Wiederbefestigung Steg, je Konstruktion entsprechend Nr. 2080 GOZ (Kompositfüllung zweiflächig; 2,3-fach 71,92 Euro) oderAls Komplex oder einzeln abrechnen
- 2310a Wiederbefestigen Steg, je Implantat entsprechend Nr. 2310 GOZ (Wiedereingliederung Krone; 2,3-fach 18,76 Euro)
Das Auswechseln der Befestigungsschrauben ist je Implantat nach der Nr. 9060 GOZ (Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall; 2,3-fach 40,49 Euro) honorierbar, zzgl. Materialkosten der neuen Befestigungsschrauben. So auch der GOZ-Kommentar der BZÄK (Stand September 2023, Auszug): „Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. … Dieser Wechselvorgang … dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion. Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden.“
Ein Festzuschuss wird nicht gewährt, die Befestigungsschrauben gehören zur (privaten) Suprakonstruktion. Da in der Regel auch eine regionale Untersuchung mit Beratung stattfindet, ist die Nr. 5 GOÄ (Symptombezogene Untersuchung; 2,3-fach 10,72 Euro) und die Nr. 1 GOÄ (Beratung; 2,3-fach 10,72 Euro) berechnungsfähig.
AUSGABE: PA 10/2024, S. 2 · ID: 50117914