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Konservierende LeistungenPraxisfall: Kronenversorgung mittels IOS

Abo-Inhalt02.10.20241643 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Intraoralscanner (IOS) sind seit vielen Jahren immer beliebter, weil Sie den Workflow deutlich verbessern. Die Scanergebnisse können sofort beurteilt und ggf. korrigiert werden. Der folgende Praxisfall erläutert an einem Beispiel welche Abrechnungspositionen beim Intraoralscan zur Herstellung von Kronen berechnet werden können. |

Der Praxisfall

Ein 45-jähriger PKV-Versicherter soll per Intraoralscan an den Zähnen 16 und 17 eine Zirkonkronenversorgung bekommen. Es erfolgt ein Scan für digitale Situationsmodelle zur Diagnose und Planung und nach der Präparation ein Scan für die Herstellung der Kronen. Beide Datensätze werden miteinander gematcht.

Behandlungsablauf

Datum

Zahn

Leistungsbeschreibung

PKV

01.07.

Eingehende Untersuchung

0010

CMD-Kurzbefund

§ 6 (1)GOZ

Vitalitätsprüfung

0070

16, 17

Röntgenaufnahme vor Zahnersatzversorgung

Ä5000

Beratung Kronenversorgung

Ä1

OK/UK

Optisch-elektronische Abformung für digitale Situationsmodelle

4 x 0065

16, 17

Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung

§ 6 (1) GOZ

Aufstellen eines schriftlichen Heil- & Kostenplans (Therapieplan)

0030

16.07.

UK

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation

4040

16, 17

Oberflächenanästhesie

0080

16, 17

Infiltrationsanästhesie (1 Karpulle Anästhetikum) (Injektion vestibulär und palatinal)

4 x 0090 + Mat.

16

Mehrfachgeschichtete dentinadhäsive Rekonstruktion zur Aufnahme einer Krone

§ 6 (1) GOZ

16, 17

Präparation zur Aufnahme von Kronen

16, 17

Entfernen weicher Beläge

4055

16, 17

Besondere Maßnahme beim Präparieren, Blutung gestillt

2030

16, 17

Besondere Maßnahme beim Füllen separiert mit Keil und Matrize

2030

11–17, 41–47

Optisch-elektronische Abformung

2x 0065

Anlage der Auftragsdaten

BEB (0901)*

Digitale Daten matchen (Situations- und Präpscan „übereinander legen“)

BEB (0918)*

Digitaler Datenversand

BEB (0919)*

16, 17

Zahnfarbenbestimmung individuell für Zirkonkrone voll verblendet

BEB 0724

16, 17

Provisorische Kronenversorgung im direkten Verfahren

2 x 2270 + BEB (1433)* + BEB (1434)*

23.07.

16, 17

Eingliederung der Zirkonkronen

2 x 2210

16, 17

Adhäsive Befestigung der Kronen

2 x 2197

Erläuterungen

01.07.

Die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes ist nach Nr. 0010 GOZ berechenbar.

Der CMD-Kurzbefund oder Screeningtest ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ. Unter rechtlichen Aspekten ist es empfehlenswert, dass bei allen Patienten vor einer

  • prothetischen Versorgung,
  • kieferorthopädischen Behandlung und
  • Schienentherapie

ein Screeningtest durchgeführt wird, um Beschwerden und Einschränkungen im Kausystem auszuschließen.

Die Vitalitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne berechnet man je Sitzung nach Nr. 0070 GOZ. Darin enthalten sind auch etwaige Vergleichstests. Die Nr. 0070 GOZ ist für alle Arten der Vitalitätsprobe, sei es elektrisch oder thermisch, berechenbar.

Die Untersuchung nach der Nr. 0010 GOZ enthält keine Beratung des Patienten, diese könnte je nach Umfang nach den Nrn. 1 bzw. 3 oder 34 GOÄ zusätzlich berechnet werden. Im obigen Praxisfall wurde die Beratung nach Nr. 1 GOÄ erbracht und berechnet.

Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist je Behandlungsfall einmal berechenbar. Dabei gilt als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Sollte innerhalb dieses Monats eine neue Erkrankung hinzukommen, so darf die Nrn. 1 GOÄ ein weiteres Mal berechnet werden.

Die röntgenologische Untersuchung berechnet man je Aufnahme nach Nr. 5000 GOÄ, dabei gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme die Auswertung und Dokumentation der Auswertung zum Leistungsinhalt.

Die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfacher digitaler Bissregistrierung und Archivierung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar.

Neben der optisch-elektronischen Abformung ist die computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung zusätzlich berechenbar. Die computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen berechnet man nach Nr. 0030 GOZ, wenn auf diesem keine funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen aufgeführt sind.

16.07.

Das Entfernen grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen berechnet man nach Nr. 4040 GOZ. Diese Maßnahme kann an natürlichen Zähnen, aber auch an Kronen, Brücken oder vorhandenem herausnehmbarem Zahnersatz erfolgen. Die Nr. 4040 GOZ ist je Sitzung einmal berechenbar.

Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechnungsfähig. Das verwendete Anästhetikum darf nicht zusätzlich berechnet werden, es sei denn, die Kosten übersteigen die Zumutbarkeit.

Die Infiltrationsanästhesie berechnet man je Zahn nach Nr. 0090 GOZ. Wird vestibulär und palatinal injiziert, so kann die Nr. 0090 zweimal je Zahn berechnet werden, dies muss allerdings auf der Rechnung begründet werden. Das verwendete Anästhetikum kann zusätzlich berechnet werden.

Die mehrfachgeschichtete dentinadhäsive Rekonstruktion ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

Die Entfernung harter und weicher Beläge berechnet man

  • je einwurzligem Zahn oder Implantat nach Nr. 4050 GOZ und
  • je mehrwurzligem Zahn nach Nr. 4055 GOZ.

Etwaige Polituren gehören dabei zum Leistungsinhalt.

Die Leistung ist innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen für denselben Zahn nur einmal berechenbar. Eine Nachkontrolle mit Nachreinigung ist nach Nr. 4060 GOZ je Zahn berechenbar.

Das Stillen einer übermäßigen Blutung ist nach Nr. 2030 GOZ berechnungsfähig. Die Nr. 2030 GOZ ist jeweils einmal für eine besondere Maßnahme bei der Präparation und einmal für eine besondere Maßnahme beim Füllen berechenbar. Daher kommt die Nr. 2030 GOZ im Praxisfall ein zweites Mal zum Ansatz für das Separieren mit Keil und Matrize. Die Nr. 2030 GOZ ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar.

Für das Scannen nach der Präparation zur Herstellung der Zirkonkronen und des Gegenkiefers inkl. einfacher digitaler Bissregistrierung ist die Nr. 0065 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.

Merke | Wird zur Sicherung der klinischen Situation in gleicher Sitzung ein Vorabscan gemacht und ein Nachscan nach veränderter klinischer Situation nach der Präparation, so ist die Nr. 0065 GOZ zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. Dies ist unbedingt auf der Rechnung zu begründen.

Zusätzlich sind neben der optisch-elektronischen Abformung noch weitere Chairside-Leistungen nach § 9 GOZ berechenbar. Hierzu zählen beispielsweise

  • das Anlegen der Auftragsdaten,
  • das Matchen der digitalen Daten des Vor- und Nachscans – bei dem beide Datensätze „übereinander gelegt“ werden und
  • der digitale Datenversand (je Fall).

Da diese Leistungen nicht in der BEB´97, der am häufigsten verwendeten Liste für zahntechnische Leistungen, enthalten sind, müssen diese selbst angelegt und kalkuliert werden.

Die Zahnfarbbestimmung wird als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ berechnet. Hier gibt es unter Umständen unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten, so ist beispielsweise

  • für die einfache Zahnfarbbestimmung die Nr. 0723 BEB möglich;
  • eine individuelle Zahnfarbbestimmung kann nach Nr. 0724 BEB und
  • eine digitale Zahnfarbbestimmung nach Nr. 0725 BEB berechnet werden.

Es ist aber auch möglich einen anderen Katalog zu wählen, hier sind Sie in Ihrer Auswahl frei.

Die provisorischen Kronen berechnet man je Zahn nach Nr. 2270 GOZ. Die Abnahme und Wiederbefestigung wie auch die Entfernung der provisorischen Kronen ist Leistungsinhalt der Nr. 2270 GOZ. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechenbar, nicht jedoch der Kunststoff für die Herstellung der provisorischen Kronen. Neben der Nr. 2270 GOZ sind zahntechnische Leistungen (auch Chairside) zusätzlich berechenbar, wenn diese über das einfache Ausarbeiten hinausgehen.

23.07.

Die Zirkonkronen in Hohlkehl oder Stufenpräparation werden bei Eingliederung nach Nr. 2210 GOZ je Zahn berechnet.

  • Die Präparation des Zahnes,
  • die Abformung mit einem konfektionierten Löffel,
  • eine Relationsbestimmung,
  • etwaige Einproben,
  • das provisorische Eingliedern und
  • das feste Einzementieren,
  • wie auch Nachkontrolle und Korrekturen sind Inhalt der Nr. 2210 GOZ.

Die adhäsive Befestigung kann nach Nr. 2197 GOZ je Zahn zusätzlich berechnet werden.

AUSGABE: PA 10/2024, S. 13 · ID: 50134957

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