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MaterialberechnungPKV hat kein Anrecht auf Aushändigung von Original-Kaufbelegen
| Im Rahmen der Kostenbeteiligung verlangen private Zahnzusatzversicherungen, private Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen immer wieder die Originalrechnung oder eine Kopie von hochpreisigen berechenbaren Verbrauchsmaterialien. Eine rechtliche Grundlage existiert dafür jedoch weder in der GOZ noch in der GOÄ. |
§ 10 GOZ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
§ 10 GOZ beinhaltet die exakten Vorgaben, die bei der Materialberechnung zu erfüllen sind, damit eine Rechnung rechtskräftig wird. In § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ finden sich die gesetzlichen Vorschriften zur Materialberechnung: „Die Rechnung muss insbesondere enthalten: [...] bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; […]“
Dass der Rechnung ein Nachweis vom Hersteller oder Depot beizufügen ist, ist im § 10 GOZ nicht angeführt. Auch die Forderung eines personenbezogenen Einzelkostennachweises entbehrt jedweder Rechtsgrundlage. Wie die amtliche Begründung der Bundesregierung zur GOÄ hierzu ausführt, sind dazu Eigenbelege ausreichend.
Material-Originalrechnung der Zahnarzt-Rechnung beifügen?
Weder in den Allgemeinen Bestimmungen zur GOZ (Abschnitt D, E und K) noch bei den Gebührenziffern ist eine Bestimmung enthalten, die festlegt, dass für hochpreisige Produkte wie z. B. Implantate und Zubehör, Knochenersatzmaterialien, Membranen und Proteine Einzelkostennachweise der zahnärztlichen Rechnung beizufügen sind.
Eine Zahnärztin und ein Zahnarzt müssen somit für ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Patienten nicht auf das Auftragsrecht gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgreifen. Nach § 670 BGB trägt der Auftragnehmer die Beweislast für die ihm entstandenen Aufwendungen.
Die Übermittlung der Identifizierungsdaten an Dentaldepots o. Ä. fällt mithin aus dem Rahmen der Zweckbestimmung des Arztvertrags und ist aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zu rechtfertigen. Denn die Weitergabe personalisierter Belege verstößt gegen das BDSG. Bei Nichtbeachtung haben dieser Verstoß und die Verletzung des Arztgeheimnisses – durch die unzulässige Weitergabe von Patientendaten – zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Wenn das verwendete und nach GOZ berechenbare Material auf der Rechnung oder einem separaten Materialbeleg neben der Bezeichnung auch die Menge und den Bruttopreis erfasst, kann der Sachbearbeiter der PKV den Preis aus dem Produktkatalog des jeweiligen Herstellers in Eigenrecherche entnehmen.
Musterschreiben / Einreichen der Originalrechnung |
Sehr geehrte/r .... Ihre private Zahnzusatzversicherung / private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle verlangt einen Nachweis der Firma, bei der wir das für Ihre Behandlung verwendete Material bestellt haben. Unsere Honorarrechnung wurde nach den Bestimmungen des § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 6 der GOZ müssen bei der Berechnung von Materialien folgende Pflichtangaben auf der zahnärztlichen Rechnung oder auf einer Anlage (Material-/Laborbeleg) wie folgt dargestellt werden: die Art, die Menge und der Bruttopreis der verwendeten Materialien. Diese Pflichtangaben können Sie unserer Honorarrechnung entnehmen. Als vierte freiwillige Angabe haben wir auch den Hersteller benannt. Die Materialpreise sind ohne Lagerhaltungsaufschläge brutto dargestellt, wie im Antikorruptionsgesetz von 2016 vorgegeben. Gerne kann sich Ihre private (Zahnzusatz-)Versicherung bzw. Beihilfestelle von der Richtigkeit unserer Materialberechnung überzeugen und bei dem Hersteller einen Produktkatalog bestellen. Eine eventuelle Anforderung, dass der Einzelnachweis auf Ihren Namen lauten muss, kann aus behandlungstechnischen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden, da wir durch die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind, Ihre persönlichen Krankheitsdaten nicht weiterzugeben. Die restriktive Vorgehensweise in dieser Angelegenheit entspricht sicher der Erwartungshaltung, die Sie uns in Bezug auf den Umgang mit ihren persönlichen Daten entgegenbringen. Abgesehen von dieser datenschutzrechtlichen Problematik hat Ihre Versicherung kein Recht, einen Einzelnachweis, die Originalrechnung oder eine Kopie dieser zu verlangen. Versicherung wird kaum eine rechtliche Grundlage benennen können Bitten Sie daher Ihre private Zahnzusatzversicherung, Ihre private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle, Ihnen die rechtlichen Grundlagen mit Angabe von entsprechenden Paragrafen der GOZ zu benennen, die die Bereitstellung von Originalrechnungen oder Kopien beschreibt. Hätte die Bundesregierung – seit Jahrzehnten in Kenntnis der Rechtslage – diesen Nachweis gewollt, so wäre ein entsprechender Passus verankert worden. Anspruchsgrundlage für die gesonderte Berechnung von Verbrauchsmaterialien sind die Allgemeinen Bestimmungen der GOZ und Hinweise bei einzelnen Gebührenziffern. Der Zahnarzt muss somit für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Patienten nicht auf das Auftragsrecht (§ 670 BGB) zurückgreifen. |
FAZIT | Das Bundesministerium für Gesundheit hat bei Novellierung der GOZ trotz Kenntnis der o. g. Sachlage im § 10 Abs. 2 Punkt 6 keine Änderung vorgenommen. Daher sind für Zahnärzte, Oral- und Kieferchirurgen bei Rechnungslegung die drei dort genannten Pflichtangaben ausreichend und korrekt. |
AUSGABE: PA 10/2024, S. 17 · ID: 50169922