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VorbeugungVitamin-D-Test in der Praxis – Prozedere und Abrechnung
| Ein optimaler Vitamin-D-Wert verbessert die Wundheilung nach einem zahnärztlichen Eingriff. Doch nicht jeder Mensch ist gut mit Vitamin D versorgt. Bieten Sie Ihren Patienten daher vor einer Parodontitisbehandlung, einer Implantat-OP bzw. jedem anderen chirurgischen Eingriff an, ihren Vitamin-D-Wert zu bestimmen. Liegt ein Mangel an Vitamin D vor, können Sie die optimale Tagesdosis ermitteln und so zur Gesundheit des Patienten beitragen. Wie Sie diese Vorsorge abrechnen, beschreibt der Beitrag. |
Inhaltsverzeichnis
Befund und Diagnostik
Rund 15 % der Menschen in Deutschland haben einen ausgeprägten Vitamin-D-Mangel mit Werten von unter 30 nmol/L bzw. 12 ng/ml im Blut, wobei auch Kinder betroffen sind. Als optimal gelten Werte zwischen 75 und 149 nmol/L bzw. 30-59 ng/ml.
Für ein gutes Wohlbefinden des menschlichen Körpers ist Vitamin D unerlässlich: Es hält gesund, reguliert den Haushalt an Kalzium und Phosphat, stärkt damit den Stoffwechsel, den Knochenbau, die Zähne, die normalen Muskelfunktionen sowie die (dentale) Knochenheilung und die Einheilung von Implantaten. Eine ausreichende Versorgung mit Vitamin D vermindert zudem das Auftreten von Karies [1] und Parodontitis [2] und verbessert generell die Abwehr von Bakterien.
Laut dem Ergebnis einer Metastudie [3] kann mit einer täglichen Dosis von Vitamin D3 die Krebssterberate um zwölf Prozent gesenkt werden.
Mithilfe eines sog. Readers (kleines mobiles Messgerät, das für 400 bis 500 Euro erhältlich ist) für den quantitativen Vitamin-D-Test kann ein wichtiger Gesundheitsparameter in 15 Minuten ohne aufwendige Laboruntersuchung erfasst und eine schnelle klinische Entscheidung getroffen werden. Die Bestimmung des Vitamin-D-Spiegels erfolgt aus wenigen Tropfen Blut, das mittels kapillarer Blutentnahme aus der Fingerkuppe entnommen wird.
Welche Leistungen zahlt die GKV?
Die Verordnung von Vitamin D zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eingeschränkt. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn „ein begründeter Verdacht auf einen Mangel“ oder „ein behandlungsbedürftiger Mangel“ vorliegt bzw. „eine medizinische Notwendigkeit besteht“. Im Falle einer Prüfung müssen Sie begründen können, warum der Vitamin-D-Spiegel überhaupt zulasten der GKV bestimmt werden sollte. Allein das Vorliegen einer chronischen Erkrankung wie z. B. Asthma bronchiale oder Multiple Sklerose ist noch kein Grund für eine Spiegelbestimmung.
Private Honorierung
Anders sieht es bei einer routinemäßigen Vitamin-D-Labordiagnostik im Sinne eines Screenings bzw. bei eines präventiven Labortests aus. Dabei handelt es sich nicht um Leistungen der GKV. Der Patient muss alle Leistungen und Materialkosten im Rahmen des Vitamin-D-Testverfahrens selbst zahlen, da die GKV nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen gem. § 12 SGB V gewähren darf. Inwieweit sich eine private Krankenversicherung an derartigen Kosten beteiligt, ist abhängig von den jeweiligen Tarifbestimmungen des Versicherungsvertrages.
Privatvereinbarung bei gesetzlich Versicherten
Vor der Behandlung von gesetzlich Versicherten ist für Privatleistungen eine schriftliche Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z vorzunehmen. Auszugsweise lautet der Formularinhalt wie folgt (eine Langfassung finden Sie unter iww.de/pa > Abruf-Nr. 46464154).
Vereinbarung einer privatzahnärztl. Behandlung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z |
Erklärung des Versicherten Mir ist bekannt, dass ich als gesetzlich Versicherter das Recht habe, unter Vorlage einer gültigen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden und Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung habe. Ich wünsche ausdrücklich, auf der Grundlage des oben genannten Heil- und Kostenplan privat behandelt zu werden. Ich weiß, dass die Kosten dieser Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden und verpflichte mich, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Mir ist bekannt, dass eine Erstattung oder Bezuschussung dieser Behandlungskosten durch meine Krankenkasse nicht gewährleistet ist. Die aufgeführte Behandlung
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Vitamin-D-Untersuchung im Fachlabor
Bei einem 23-jährigen Patienten wurde 2023 vom Hausarzt Blut aus der Armvene entnommen und in einem Fachlabor u. a. auf einen Vitamin-D-Mangel untersucht. Bei 1,15-fachem Steigerungsfaktor berechnete das Fachlabor die Nr. 4144 GOÄ (25-OH-Vitamin-D3) 38,21 Euro. Der Hausarzt berechnete für die Blutentnahme (Nr. 250 GOÄ) bei 1,8-fachem Gebührensatz 4,20 Euro und zwei Beratungen nach Nr. 1 GOÄ bei 2,3-fachem Gebührensatz 21,44 Euro. Der Befund ergab einen Vitamin-D-Wert von 7,72 ng/ml. Alle Werte < 10 ng/ml stellen einen schweren Mangel dar, der umgehend therapiert wurde.
Berechnung von Honorar und Materialkosten
Für die Auswertung eines Vitamin-D-Tests sind in der Regel der Reader, ein Tupfer (für die Desinfektion vor Blutentnahme), ein Vitamin-D-Test und eine Lanzette (Stechhilfe) erforderlich. Die Materialkosten werden den Patienten mit dem Bruttopreis ohne Ausweis von Umsatzsteuer (bei Kleinunternehmern) weitergereicht. Aufgrund des Antikorruptionsgesetzes vom 04.06.2016 (§§ 299a, 299b) dürfen keine Aufschläge auf das Material erhoben werden.
Abrechnung für MKG-Chirurgen
Der Vitamin-D-Test ist nach der Nr. 4138 GOÄ (25-Hydroxy-Vitamin D [25-OH-D, D2], Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve) zzgl. der Materialkosten abrechenbar:
Nr. 4138 GOÄ | ||
1,0-fach Euro | 1,15-fach (Regelsatz) | 1,3-fach |
27,98 Euro | 32,17 Euro | 36,37 Euro |
Therapiebeispiel: Vitamin-D-Test | ||||||
Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | E-Preis/Euro | Betrag/Euro |
Ä1 | Beratung kurz | 2,3 | 1 | 10,72 | 10,72 | |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 1 | 10,72 | 10,72 | |
Ä4138 | 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, D2), Ligandenassay – einschl. Doppelbestimmung u. akt. Bezugskurve | 1,15 | 1 | 32,17 | 32,17 | |
Zwischensumme Honorar | 53,61 | |||||
Materialkosten § 10 Abs. 1 GOÄ | 35,00 | |||||
Gesamt | 88,61 |
Gem. § 6 Abs. 2 GOZ haben Zahnärzte nur einen stark eingeschränkten Zugriff auf Leistungen der GOÄ. Der Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) ist zahnärztlicherseits nur für wenige Gebührenziffern zugängig, ein Zugriff auf die Nr. 4138 GOÄ besteht nicht.
Abrechnung für Zahnärzte
In der GOZ ist keine selbstständige Gebührenziffer für die Berechnung eines Vitamin-D-Testverfahrens enthalten. Daher ist bei medizinischer Notwendigkeit eine Analogziffer gem. § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden. Welche Ziffer als gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ zur Abrechnung herangezogen wird, liegt im Ermessen der Zahnärztin und des Zahnarztes. Bis heute ist nicht abschließend geklärt, ob das Material separat zur Analogziffer oder mit dem Honorar als ein Betrag zu berechnen ist. Beispielhaft ist im Folgenden als Analogziffer die Nr. 3240 GOZ (550 Punkte; Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt) gewählt, die das Honorar und die Materialkosten umfasst.
Nr. 3240 GOZ analog | ||
1,0-fach | 2,0-fach | 2,3-fach (Regelsatz) |
30,93 Euro | 61,87 Euro | 71,15 Euro |
Therapiebeispiel: Vitamin-D-Test | ||||||
Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | E-Preis/Euro | Betrag/Euro |
Ä1 | Beratung kurz | 2,3 | 1 | 10,72 | 10,72 | |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 1 | 10,72 | 10,72 | |
3240a | Vitamin-D-Test inkl. Materialkosten entsprechend Geb. Nr. 3240 Vestibulumplastik kleineren Umfangs | 2,3 | 1 | 71,15 | 71,15 | |
Gesamt | 92,59 |
Therapiebeispiel: Vitamin-D-Test im Rahmen einer Implantatanalyse | ||||||
Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | Einzelpreis | Betrag/Euro |
Ä1 | Beratung kurz | 2,3 | 1 | 10,72 | 10,72 | |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 1 | 10,72 | 10,72 | |
9000 | Implantatanalyse | 2,3 | 1 | 114,35 | 114,35 | |
Ggf. | Ä5370 | DVT | 1,8 | 1 | 209,83 | 209,83 |
Ggf. | Ä5377 | Zuschlag bei computergesteuerter Analyse | 1,0 | 1 | 46,63 | 46,63 |
3240a | Vitamin-D-Test inkl. Materialkosten entsprechend Nr. 3240 GOZ (Vestibulumplastik kleineren Umfangs) | 2,3 | 1 | 71,15 | 71,15 | |
Zwischensumme Honorar | 451,02 |
Abrechnung für Zahnärzte bei Wunschleistung
Wird ein Vitamin-D-Test auf Wunsch (Verlangen) des Patienten durchgeführt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit besteht, ist eine Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ vorzunehmen und die Leistungen sind in der Rechnung zu kennzeichnen (Vorlage unter iww.de/pa > Abruf-Nr. 45007797).
Vitamin-D-Test als Wunschleistung | ||||
Region | Geb-Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Betrag/Euro |
Ä1V | Beratung kurz | 2,3 | 10,72 | |
Ä5V | Symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 10,72 | |
3240aV | Vitamin-D-Test entsprechend Nr. 3240 GOZ (Vestibulumplastik kleineren Umfangs) auf Wunsch | 1,2 | 37,12 | |
Voraussichtliche Kosten für Materialien | 35,00 | |||
Voraussichtliche Gesamtkosten (ggf. Angaben zur MwSt.) | 93,56 |
- [1] „Mit Vitamin-D3-Einnahme gegen Karies“ (ZR 05/2023, Seite 16)
- [2] „Parodontale Gesundheit: Einfluss von Vitamin D und Calcium“ (ZR 05/2023, Seite 11); „Stomatitis u. Parodontitis: Vitamin-D-Check kann sinnvoll sein“ (ZR 01/2019, Seite 7)
- [3] Kuznia S et al. Efficacy of vitamin D3 supplementation on cancer mortality: Systematic review and individual patient data meta-analysis of randomised controlled trials. Ageing Research Reviews Volume 87, June 2023, doi.org/10.1016/j.arr.2023.101923Abstract online
AUSGABE: PA 4/2024, S. 8 · ID: 49958000