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VorbeugungDie Abrechnung der Bio-Prophylaxe
| Ganzheitliche Prophylaxekonzepte finden in immer mehr Praxen Anwendung. Bei der Einführung und auch im späteren Verlauf bei Anpassungen stellt sich die Frage, wie das neue oder veränderte Konzept in ein stimmiges Abrechnungskonzept verwandelt werden kann. |
Profitable Abrechnung von ganzheitlichen Behandlungen
Die PZR und viele Begleitleistungen finden sich in der GOZ wieder. Mit dem Kassenpatienten wird eine Privatbehandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart. Das Zielleistungsprinzip beschreibt, dass eine Leistung, die Bestandteil einer Gebührenposition ist, aber in einer besonders neuartigen Art und Weise erbracht wird, nicht zusätzlich berechnet werden kann. Die biologische oder ganzheitliche Behandlung kann also nicht zusätzlich berechnet werden, wenn sie als Leistung in der GOZ verankert ist. Dennoch gibt es viele Möglichkeiten für die profitable Abrechnung.
Ganzheitliche Anamnese, Diagnostik und Beratung
Ganzheitliche Anamnese, Diagnostik und Beratung werden häufig sehr zeitintensiv erbracht, da eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt wird. Dieser überdurchschnittliche Aufwand sollte sich im gesteigerten Faktor der Leistungen widerspiegeln. In der Begründung können Sie auf die ausführliche Anamnese und Beratung sowie die Einbeziehung interdisziplinärer Befunde eingehen. Folgende Leistungen sind im Rahmen eines ganzheitlichen Prophylaxekonzeptes möglich:
Beispielleistungen für ein ganzheitliches Prophylaxekonzept | |
Leistung | Abrechnung |
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalindex (innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig) | Nr. 4000 GOZ* |
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex z. B. PSI (innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig) | Nr. 4005 GOZ* |
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten (innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig) | Nr. 1000 GOZ* |
Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten (innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig) | Nr. 1010 GOZ* |
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen (nicht neben Nr. 0010 GOZ in gleicher Sitzung berechnungsfähig) | Nr. 6190 GOZ |
Auswertung eines Ernährungstagebuchs inkl. Ernährungsberatung | analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ |
Zahnreinigung im Rahmen der Bio-Prophylaxe
Die medizinische Zahnreinigung wird unter Zuhilfenahme von speziellen biologischen Produkten und zum Teil mit einer modifizierten Technik durchgeführt. Aufgrund des Zielleistungsprinzips wird die Zahnreinigung nach einem biologischen Konzept – genau wie die klassische Zahnreinigung – nach der Nr. 1040 GOZ abgerechnet. Um den erhöhten Aufwand bei der Bio-PZR abzurechnen, empfiehlt sich die Steigerung des Faktors gem. § 5 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.
Bei der Begründung des gesteigerten Faktors sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu beachten. Wie bei einer klassischen Zahnreinigung können dies beispielsweise folgende Gründe sein:
- die aufwendige Entfernung hartnäckiger Beläge und Verfärbungen,
- der erhöhte Schwierigkeitsgrad wegen
- starkem Speichelfluss,
- einer erhöhten Mobilität der Zunge,
- ein erhöhter Zeitaufwand wegen
- dem erhöhten Drang zu spülen
- oder zu schlucken.
Im Austausch mit Ihren Prophylaxefachkräften in der Praxis werden Sie viele Gründe feststellen, die nicht standardmäßig verwendet werden.
Alle Begründungen sollten patientenindividuell formuliert werden und vorhandene Allgemeinerkrankungen beziehungsweise spezifische Erkrankungen wie Gingivitis oder Parodontitis enthalten, wenn diese Einfluss auf den Behandlungsablauf hatten. Die Nennung patientenspezifischer Begründungen im Hinblick auf Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sind wichtig, da viele private Krankenversicherungen und Beihilfestellen diese anerkennen.
Gründe der Faktorsteigerung im Hinblick auf Methodik und Verfahren werden meist nicht anerkannt. Dennoch sollten Sie die zusätzlichen Methoden aus dem biologischen PZR-Konzept oder die Anwendung spezieller Polierpasten in der Begründung nennen. So ist auch für den Patienten ersichtlich, welchen Leistungsumfang er erhalten hat.
Eine zusätzliche Berechnung von Materialien neben der Nr. 1040 GOZ ist nur möglich, wenn die „Unzumutbarkeitsgrenze“ gemäß dem BGH-Urteil vom 27.05.2004 überschritten wird (Az. III ZR 264/03, Abruf-Nr. 041619). Es besteht laut BGH eine Unzumutbarkeit, wenn die Gebühr ganz oder teilweise von den Materialkosten aufgezehrt wird. Lt. BZÄK ist die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrunde liegenden Gebühr aufbrauchen. Details hierzu in PA 09/2023, Seite 9.
Die Nr. 1040 GOZ umfasst gemäß den Bestimmungen das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die folgenden Reinigungsmaßnahmen sind folglich nicht Leistungsinhalt der Nr. 1040 GOZ:
- Zungenreinigung,Analog abrechenbare Leistungen
- Schleimhautreinigung,
- Reinigung von Verbindungselementen,
- subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der PZR.
Diese Leistungen sind zwar nicht in der GOZ enthalten, können dennoch medizinisch notwendig sein und sollten deshalb nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Die Prothesenreinigung ist ebenfalls nicht in der GOZ enthalten. Hier bieten sich zwei Möglichkeiten: die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ oder die zahntechnische Abrechnung nach § 9 GOZ als BEB-Leistung.
Die Fluoridierung ist Leistungsinhalt der 1040. Wünschen Patienten keine Fluoridierung, kann auf die Remineralisierung durch Präparate mit calcium- und phosphatreichen Milchproteinen zurückgegriffen werden. Diese Leistung ist analog zu berechnen.
Weitere Begleitleistungen
Leistungen nach den Nrn. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 GOZ sind neben der 1040 GOZ nicht berechnungsfähig. Die folgenden Leistungen sind jedoch im Rahmen der Prophylaxesitzung neben den bereits genannten Positionen denkbar.
Weitere mögliche Begleitleistungen | |
Leistung | GOZ-Nr. |
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung | 0070 |
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 0080 |
Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn | 2000 |
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer | 2010 |
Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration | 2130 |
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, ggf. einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung | 4020** |
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn | 4025*** |
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Implantat | analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ*** |
Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 4030 |
Antimikrobielle Photothermische Therapie (aPDT) | analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ |
Siliciumdioxid-Therapie | |
Anwendung von Ozon als selbstständige Leistung |
Bitte beachten Sie den Delegationsrahmen Ihrer jeweiligen Zahnärztekammer sowie die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes zur Delegation.
AUSGABE: PA 4/2024, S. 12 · ID: 49915589