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Teil 1BZÄK veröffentlicht vier neue Stellungnahmen
| Die Liste der Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu einzelnen Bereichen in der GOZ-Abrechnung ist inzwischen sehr lang und hilfreich, wenn es um gebührenrechtliche Auslegungen geht. Ende Februar wurden nun vier neue Stellungnahmen veröffentlicht zu endodontologischen Leistungen, zur nichtchirurgischen subgingivalen Belagsentfernung, zu Leistungen der Parodontitisbehandlung sowie zu fachlichen und gebührenrechtlichen Problemen in Urteilsbegründungen. Da die Stellungnahmen sehr umfangreich sind, stellen wir Ihnen in drei Teilbeiträgen die wichtigsten Inhalte vor, beginnend mit den endodontischen Leistungen. |
Inhaltsverzeichnis
Endodontische Leistungen
Die Stellungnahme (iww.de/s10551) befasst sich mit der Kommentierung der für die endodontologische Behandlung erforderlichen originären (Nrn. 0070, 2390, 2020, 2350, 2380, 2360, 2400, 2410, 2420, 2430, 2440 GOZ) sowie auch analogen Leistungen. Auch die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen werden in der Stellungnahme nochmals thematisiert. Wir beleuchten nachfolgend eine Auswahl der kommentierten Leistungen.
Präendodontischer Stumpfaufbau – analog
Der Präendodontische Stumpfaufbau wird immer wieder von privaten Kostenträgern auf die Aufbaufüllung nach Nr. 2180 GOZ – ggf. unter Hinzufügung der Nr. 2197 GOZ – gekürzt. Die Stellungnahme bestätigt eindeutig, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt ist und der präendodontische Aufbau analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden muss.
Spannend ist auch der Hinweis, dass der PKV-Verband grundsätzlich die Analogie bestätigt – in diesem Zusammenhang wird auf die „Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen“ (Stand: 06.12.2022, online unter iww.de/s10560) sowie auf die existierende Rechtsprechung verwiesen. Betrachtet man die Kommentierung des PKV-Verbandes jedoch im Detail, wird hier zwar unter bestimmten Umständen die Analogie bestätigt, aber doch wieder nur die Nr. 2180 GOZ als angemessen betrachtet. Dies ist unter betriebswirtschaftlichen Aspekten keinesfalls vertretbar, weshalb Zahnärzte eine angemessene Anologziffer auswählen sollten.
Nr. 2390 GOZ – Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung
Seitens der BZÄK wird hier das viel diskutierte Thema „Trepanation neben anderen endodontischen Leistungen“ aufgegriffen und bestätigt, dass der Leistungsinhalt die Eröffnung der Kronenpulpa darstellt.
Für die Öffnung eines mit definitivem Material verschlossenen Zahnes, ggf. vor Revision einer bereits vorhandenen Wurzelkanalfüllung, kann die Nr. 2390 GOZ ebenfalls angesetzt werden.
Die erneute Eröffnung einer temporär verschlossenen Trepanationsöffnung im Zuge einer endodontischen Behandlung berechtigt nicht zum Ansatz der Gebührennummer. Bei bereits kariös oder traumatisch erfolgter Öffnung des Pulpenkavums ist die Gebührennummer ebenso nicht berechnungsfähig.
Anwendung OP-Mikroskop – analog
Auch hiermit beleuchtet die BZÄK ein viel diskutiertes Thema. Die Frage geht dahin, ob die intrakoronale und intrakanaläre Diagnostik eine selbstständige Leistung ist und analog berechnet werden kann.
Die Kommentierung der BZÄK orientiert sich an dem bestehenden Beschluss Nr. 50 des Beratungsforums (Details in PA 09/2022, Seite 2) für Gebührenordnungsfragen und bestätigt die Selbstständigkeit der Leistung und somit die Analogie. Allerdings weist die BZÄK auch darauf hin, dass weitere endodontische Leistungen sitzungsgleich nicht berechnungsfähig sind.
Sollten also in derselben Sitzung weitere Leistungen erbracht werden, ist laut BZÄK nur der Zuschlag nach Nr. 0110 GOZ berechnungsfähig. Unter betriebswirtschaftlichen Aspekten bleibt bei der letzteren Version nur die Möglichkeit, für alle endodontologischen Leistungen im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.
Tipp | Die intrakoronale und intrakanaläre Diagnostik (IKD) sollte auf jeden Fall, sofern sie als selbstständige Leistung durchgeführt wird, gut in der Karteikarte dokumentiert werden – idealerweise mit dem notwendigen Zeitaufwand.
Entfernung nekrotischen Pulpengewebes – analog
Zur Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes existiert bereits seit längerer Zeit ein Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (Beschluss Nr. 9) – dieser bestätigt die Selbstständigkeit und somit die Analogie der Leistung; Details hierzu in PA 10/2022, Seite 4.
Die aktuelle Stellungnahme der BZÄK bestätigt ergänzend, dass die Leistung je Wurzelkanal berechnungsfähig ist. Dem Beschluss des Beratungsforums ist dieses Detail nicht zu entnehmen.
Tipp | Hier empfiehlt sich gleichfalls eine gute Dokumentation in der Karteikarte, aus wie vielen Kanälen nekrotisches Pulpengewebe entfernt wurde.
Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials – analog
Hierzu wurde – entgegen der ursprünglichen Aussage des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen – erst vor kurzer Zeit der Beschluss Nr. 62 veröffentlicht (Details in PA 09/2023, Seite 2). Dieser bestätigt, dass die Entfernung definitiven Wurzelkanalfüllmaterials eine selbstständige und somit analog berechnungsfähige Leistung darstellt, die je Kanal berechnungsfähig ist.
Die aktuelle Stellungnahme verweist in diesem Zusammenhang auf die existierende Rechtsprechung zu dieser Thematik.
Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem – analog
In der aktuellen Stellungnahme wird die Analogie der Leistung bestätigt und darauf verwiesen, dass die Leistung je entferntem Wurzelkanalinstrument berechnungsfähig ist. Dieses Detail ist dem Beschluss Nr. 8 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen nicht zu entnehmen; Details hierzu in PA 09/2022, Seite 7; hier findet sich auch ein „Musterschreiben / Einwand gegen Kürzung der Analogleistung“.
Tipp | Die Karteikarte sollte immer eine exakte Dokumentation über die Zeitdauer der Entfernung der Wurzelkanalinstrumente sowie die Anzahl der entfernten Instrumente enthalten.
Nr. 2430 GOZ – Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung
Mit der Stellungnahme wird Klarheit in das Thema gebracht, in welchen Fällen die Nr. 2430 GOZ als originäre und in welchen Fällen als Analogleistung zu berechnen ist.
Die Nr. 2430 GOZ beschreibt die Applikation/Instillation von desinfizierenden, antiphlogistischen oder analgetisch wirksamen Medikamenten. Voraussetzung ist eine Leistungserbringung nach
- der Nr. 2380 GOZ (Mortalamputation der Milchzahnpulpa),
- der Nr. 2360 GOZ (Vitalexstirpation) oder
- der Nr. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung)
in gleicher oder vorangegangener Sitzung.
Hiermit wird die lange Diskussion beendet, ob die Nr. 2430 GOZ nur dann berechnungsfähig ist, wenn in derselben Sitzung die Nrn. 2380, 2360, 2410 GOZ berechnet werden.
Als Analogleistung ist die Leistung dann berechnungsfähig, wenn die Nrn. 2360, 2380 oder 2410 GOZ alio loco erbracht wurden. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Behandlung im Notdienst.
Materialkosten für Nickel-Titan-Instrumente
Die Allg. Bestimmung des Abschnitts C. GOZ beinhaltet die zusätzliche Berechnungsmöglichkeit „von nur einmal verwendbaren Nickel-Titan-Instrumenten“.
Die BZÄK verweist in der aktuellen Stellungnahme auf Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EU) 2017/745 vom 05.04.2017 sowie auf § 4 Abs. 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV, Stand: 21.02.2021) und kommentiert eindeutig, dass es der Beurteilung des einzelnen Zahnarztes obliegt, ob die Instrumente nach erstmaliger Anwendung verbraucht und zur weiteren Anwendung ungeeignet sind.
Somit sind auch Nickel-Titan-Feilen, die vom Hersteller nicht explizit als Einmalinstrumente ausgewiesen sind, in Verbindung mit der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 berechnungsfähig, wenn sie tatsächlich nur 1x verwendet werden. Auch dies sollte sorgfältig dokumentiert werden.
AUSGABE: PA 4/2024, S. 5 · ID: 49967146