FeedbackAbschluss-Umfrage

Leitfaden, Teil 2Umfangreiche augmentative Maßnahmen korrekt abrechnen und dokumentieren

Abo-Inhalt27.03.2024537 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Die Abrechnung augmentativer Maßnahmen stellt für viele Zahnarztpraxen eine Herausforderung dar. Mit diesem Beitrag erhalten Sie Teil 2 unseres „Leitfadens zur Abrechnung knochenaufbauender Leistung“. In Teil 1 in PA 03/2024, Seite 5 ging es um „kleinere augmentative Maßnahmen“ und die Nr. 9090 GOZ. In diesem zweiten Teil des Leitfadens erläutern wir umfangreiche knochenaufbauende Maßnahmen wie die Augmentation des Alveolarfortsatzes (Nr. 9100 GOZ), den internen Sinuslift (Nr. 9110 GOZ), den externen Sinuslift (Nr. 9120 GOZ) sowie die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets (Nr. 9140 GOZ). Wichtig ist auch hier, dass eine umfangreiche Dokumentation aller Einzelschritte erfolgt, damit die Leistungen betriebswirtschaftlich stimmig abgerechnet werden können. |

Nr. 9100 GOZ

GOZ

Leistungstext

1,0

2,3

3,5

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

151,52

348,49

530,31

Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

  • Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des lmplantatbettes nicht berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
  • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
  • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.

Die Nr. 9100 GOZ beschreibt „größere“ augmentative Maßnahmen sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Richtung. Diese Knochenaufbaumaßnahmen haben immer eine Veränderung des Volumens zur Folge.

Der Leistungsbeschreibung kann bereits entnommen werden, welche Maßnahmen Leistungsinhalt sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die „vollständige Schleimhautabdeckung“. Hintergrund dieser Beschreibung ist, dass es durch die Augmentation des Alveolarfortsatzes zu einer Volumenzunahme kommt und die ortsständige Schleimhaut in den meisten Fällen nicht mehr ausreichend ist, um die Wunde zu decken. Aus diesen Gründen sind weichteilchirurgische Maßnahmen, die der primären Wundversorgung dienen, mit der Leistung abgegolten. Dies bedeutet, dass die Mobilisierung eines Schleimhautlappens, welche der Deckung der Wunde dient, nicht gesondert berechnet werden kann. Werden jedoch weichteilchirurgische Leistungen mit anderer Indikationsstellung erbracht, wie z. B. Vestibulumplastiken, sind diese gesondert berechnungsfähig.

Eine gute Dokumentation der Art der weichteilchirurgischen Leistungen sowie der Indikationsstellung sollte der Patientenakte immer zu entnehmen sein.

Die Entnahme von Knochen aus dem Aufbaugebiet ist auch Leistungsbestandteil der Nr. 9100 GOZ – dies bedeutet aber gleichzeitig auch, dass bei einer Entnahme des Knochens außerhalb des Aufbaugebietes die Nr. 9140 GOZ berechnet werden kann (siehe hierzu auch die Erläuterungen unter der Nr. 9140 GOZ).

Wird zusätzlich zu einem externen oder internen Sinuslift eine Augmentation des Alveolarfortsatzes durchgeführt, ist die Nr. 9100 GOZ nur anteilig berechnungsfähig. Beim internen Sinuslift mit der halben Gebühr, beim externen Sinuslift mit einem Drittel der Gebühr. Häufig fehlt es jedoch an einer entsprechenden Dokumentation in der Karteikarte, dass zusätzlich zum Sinuslift eine Augmentation stattgefunden hat.

Tipp | Aufgrund der anteiligen Berechnung sollte die Nr. 9100 GOZ dreimal in der Praxisverwaltungssoftware angelegt sein (volle, halbe, drittel Gebühr).

Nr. 9110 GOZ

GOZ

Leistungstext

1,0

2,3

3,5

9110

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

84,36

194,04

295,27

Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial).

Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.

Die Nr. 9110 GOZ beschreibt den internen Sinuslift mit sämtlichen Einzelmaßnahmen, die zu dieser Behandlungsmethode dazugehören. Da die Leistung keine Einschränkung (wie z. B. je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) enthält, ist sie je Liftstelle berechnungsfähig. Diese Auffassung wird auch durch die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer bestätigt.

Zusätzlich berechnungsfähig ist die Nr. 9140 GOZ, wenn außerhalb des Aufbaugebietes Knochen entnommen und zur Augmentation verwendet wird (z. B., wenn der interne Sinuslift in Regio 25 erfolgt und aus der Regio 28 Knochen entnommen wird).

Zusätzlich berechnungsfähig sind auch alle Formen von weichteilchirurgischen Leistungen, die entweder der primären Wundversorgung dienen oder mit eigenständiger Indikation erbracht werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Situation, wenn zusätzlich zum internen Sinuslift noch eine Augmentation des Alveolarfortsatzes erfolgt und die Nr. 9100 GOZ mit der Hälfte der Gebühr zum Ansatz kommt. In diesem Fall sind weichteilchirurgische Leistungen, die der Schleimhautabdeckung dienen, mit der Leistung abgegolten.

Eine gute Dokumentation der weichteilchirurgischen Leistungen ist daher, wie oben bereits erwähnt, auch hier enorm wichtig.

Nr. 9120 GOZ

GOZ

Leistungstext

1,0

2,3

3,5

9120

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte

168,73

388,07

590,54

Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

Die Nr. 9120 GOZ beschreibt den externen Sinuslift mit sämtlichen Einzelmaßnahmen, die zu dieser Behandlungsmethode dazugehören. Gemäß der Leistungsbeschreibung ist die Maßnahme je Kieferhälfte einmal berechnungsfähig. Liegt eine Kieferhöhle mit einem Septum vor, kann der Mehraufwand nur durch die Anpassung des Steigerungsfaktors ausgeglichen werden.

Zusätzlich berechnungsfähig ist die Nr. 9140 GOZ, wenn außerhalb des Aufbaugebietes Knochen entnommen wird (z. B., wenn der externe Sinuslift in Regio 16 erfolgt und aus der Regio 18 Knochen entnommen wird).

Außerdem zusätzlich berechnungsfähig sind auch alle Formen von weichteilchirurgischen Leistungen, die entweder der primären Wundversorgung dienen oder mit eigenständiger Indikation erbracht werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Situation, wenn zusätzlich zum externen Sinuslift noch eine Augmentation des Alveolarfortsatzes erfolgt und die Nr. 9100 GOZ mit einem Drittel der Gebühr zum Ansatz kommt. In diesem Fall sind weichteilchirurgische Leistungen, die der Schleimhautabdeckung dienen, mit der Leistung abgegolten.

Nr. 9140 GOZ

GOZ

Leistungstext

1,0

2,3

3,5

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

36,56

84,08

127,95

  • Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

Diese Leistung ist immer dann berechnungsfähig, wenn außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet Knochen entnommen wird. In der Regel wird die Leistung immer in Verbindung mit größeren augmentativen Maßnahmen wie dem internen und externen Sinuslift, der Augmentation des Alvoelarfortsatzes oder Bonesplitting erbracht. Gemäß der Leistungsbeschreibung ist die Maßnahme je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Der Mehraufwand durch mehrere Entnahme- bzw. Einbringstellen kann nur über die Anpassung des Steigerungsfaktors ausgeglichen werden.

Erfahrungsgemäß wird dies häufig nicht ausreichend dokumentiert und wertvolles Honorar verschenkt. Eine exakte Dokumentation der Entnahme- sowie Einbringstelle des Knochens ist elementar für die Abrechnung. Genauso wichtig ist die Dokumentation, ob ein Knochenblock oder Knochenteile entnommen wurden. Bei Entnahme eines Knochenblocks mit eigenständiger Fixierung ist laut Bestimmung der Leistung das doppelte der Gebühr berechnungsfähig. Die Fixierung z. B. mit einer Osteosyntheseschraube kann zusätzlich nach der Nr. 9150 GOZ berechnet werden. Die Modellation des entnommenen Knochenblocks ist Leistungsbestandteil und kann sich daher nur in der Wahl des entsprechenden Steigerungsfaktors widerspiegeln.

Tipp | Die Leistung muss zweimal in der Praxisverwaltungssoftware angelegt sein (volle Gebühr, doppelte Gebühr).

Weichteilchirurgische Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig – in der Regel aber nur dann, wenn sie nicht der primären Wundversorgung dienen. In der Regel wird die Leistung immer in Verbindung mit augmentativen Maßnahmen wie dem internen und externen Sinuslift oder der Augmentation des Alveolarfortsatzes erbracht, womit eine zusätzliche Berechnung ausscheidet.

Welche Zuschläge sind berechnungsfähig?

Nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ können bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in Praxen niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern Zuschläge berechnet werden. Die Zuschläge dienen der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind.

Folgende OP-Zuschläge sind berechnungsfähig:

  • Zu den Nrn. 9100, 9110, 9120 GOZ der Zuschlag Nr. 0530
  • Zu Nr. 9140 GOZ der Zuschlag Nr. 0510

Der Zuschlag für den Einsatz des Mikroskops (Nr. 0110 GOZ) ist zu den Nrn. 9100, 9110, 9120 GOZ berechnungsfähig. Der Zuschlag ist nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele der oben genannten Leistungen erbracht werden.

Fortsetzung folgt
  • In der nächsten Ausgabe erhalten Sie Teil 3 des „Leitfadens zur Abrechnung knochenaufbauender Leistung“ zur Berechnung von Nr. 9130 GOZ (Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), Nr. 9150 GOZ (Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen), Nr. 9170 GOZ (Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie) sowie der Nr. 2442 GOÄ (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung).
  • Leitfaden, Teil 1: Augmentative Maßnahmen – wie erfolgt die korrekte Abrechnung und Dokumentation? (PA 03/2024, Seite 5)
  • Augmentation in derselben Sitzung wie die Extraktion – gesondert abrechenbar oder nicht? (PA 12/2021, Seite 9)

AUSGABE: PA 4/2024, S. 15 · ID: 49950863

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte