Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

KinderzahnheilkundeVersorgung mit einer konfektionierten Krone

Abo-Inhalt22.07.2023703 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

| Die Kinderzahnheilkunde stellt für die Praxis nicht nur aus psychologischer und organisatorischer Sicht eine Herausforderung dar. Auch sind Abrechnungsbesonderheiten bei einigen Leistungen zu beachten. Dieser Praxisfall enthält daher Hinweise zum Berechnen verschiedener konfektionierter Kronen in der pädiatrischen Zahnheilkunde beim PKV-Patienten. |

Der Praxisfall

Eine siebenjährige PKV-versicherte Patientin hat sich an dem Zahn 21 eine Ecke im Schmelz-Dentinbereich ausgeschlagen, der Zahn 21 war mehrfach gefüllt. Aufgrund des großen Substanzverlustes ist es notwendig, den bleibenden Zahn mit einer konfektionierten Krone aus Zirkon zu versorgen. Der Zahn 55 weist einen großen kariösen Defekt auf und wird mit einer konfektionierten Metallkrone versorgt.

Erläuterungen

03.07.

Die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes ist nach der Nr. 0010 GOZ berechenbar. Merke | Die Untersuchung nach der Nr. 0010 GOZ enthält keine Beratung des Patienten, diese könnte je nach Umfang nach den Nrn. 1 bzw. 3 oder 34 GOÄ zusätzlich berechnet werden. Im Praxisfall wurde die Beratung nach Nr. 1 GOÄ erbracht und berechnet, sie ist je Behandlungsfall einmal berechenbar. Sollte innerhalb dieses Monats eine neue Erkrankung hinzukommen, so darf die Nr. 1 GOÄ ein weiteres Mal berechnet werden.

Die Vitalitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne berechnet man je Sitzung nach Nr. 0070 GOZ. Darin enthalten sind auch etwaige Vergleichstests. Die Nr. 0070 GOZ ist für alle Arten der Vitalitätsprobe, sei es elektrisch oder thermisch, berechenbar. Perkussionstests hingegen fallen nicht unter die Nr. 0070 GOZ, sondern werden nach Nr. 399 GOÄ (oraler Provokationstest) berechnet. Hier muss jedoch unbedingt ein geringerer Faktor gewählt werden. Die röntgenologische Untersuchung berechnet man je Aufnahme nach Nr. 5000 GOÄ, dabei gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme die Auswertung und Dokumentation der Auswertung zum Leistungsinhalt.

12.07.

Die Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies nach der Nr. 1000 GOZ ist einmal innerhalb eines Jahres berechenbar. Es muss mindestens eine Zeit von 25 Min. eingehalten werden. Die Leistung ist jedoch auch auf zwei Sitzungen aufteilbar. Zum Leistungsinhalt gehören: die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und das Motivieren des Patienten. Die Kontrolle des Übungserfolges dieser Unterweisung ist in einer späteren Sitzung nach Nr. 1010 GOZ berechenbar, dabei ist eine Mindestdauer von 15 Min. zu beachten. Die Nr. 1010 ist innerhalb eines Jahres dreimal berechenbar.

Die Entfernung harter und weicher Beläge berechnet man je einwurzligem Zahn oder Implantat nach Nr. 4050 GOZ und je mehrwurzligem Zahn nach Nr. 4055 GOZ. Etwaige Polituren gehören dabei zum Leistungsinhalt. Die Leistung ist innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen für denselben Zahn nur einmal berechenbar. Eine Nachkontrolle mit Nachreinigung ist in einer nachfolgenden Sitzung nach Nr. 4060 GOZ je Zahn berechenbar.

13.07.

Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechnungsfähig. Das verwendete Anästhetikum darf nicht zusätzlich berechnet werden (Ausnahme: bei der Verwendung von Oraquix®). Die Infiltrationsanästhesie berechnet man je Zahn nach Nr. 0090 GOZ. Wird vestibulär und palatinal injiziert, so kann die Nr. 0090 zweimal je Zahn berechnet werden, dies muss in der Rechnung begründet werden. Das verwendete Anästhetikum kann zusätzlich berechnet werden.

Das Stillen einer übermäßigen Papillenblutung ist nach Nr. 2030 GOZ berechnungsfähig. Die Nr. 2030 GOZ ist jeweils einmal für eine besondere Maßnahme bei der Präparation und einmal für eine besondere Maßnahme beim Füllen berechenbar. Daher kommt die Nr. 2030 GOZ im Praxisfall ein zweites Mal zum Ansatz für das Verdrängen von störendem Zahnfleisch. Die Nr. 2030 GOZ ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar.

Die plastische Aufbaufüllung ist nach Nr. 2180 GOZ berechenbar und kann auch neben der konfektionierten pädiatrischen Krone notwendig sein. Wird der plastische Aufbau adhäsiv befestigt, so berechnet man die Nr. 2197 GOZ zusätzlich.

Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Wachstums des Zahnes 21 ist eine definitive Kronenversorgung noch nicht möglich. Die konfektionierte pädiatrische Krone ist bei Kindern und Jugendlichen nach Nr. 2250 GOZ berechenbar. Dabei gehören das Präparieren des Zahnes, die Auswahl, das individuelle Anpassen und Einfügen der Kinderkrone und die Nachkontrolle zum Leistungsinhalt. An Zahn 21 wird eine konfektionierte Krone aus Zirkon adhäsiv eingegliedert und nach Nr. 2250 GOZ plus Nr. 2197 GOZ berechnet (zzgl. Materialkosten für die konfektionierte Krone).

17.07.

Die indirekte Überkappung ist an Zahn 55 zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda notwendig und nach Nr. 2330 GOZ berechenbar. Das verwendete Überkappungsmaterial ist in der Leistung enthalten und nicht gesondert berechenbar. Die Nr. 2330 GOZ ist mehrmals an einem Zahn berechenbar, wenn es sich dabei um getrennte Kavitäten handelt.

Die dentinadhäsive Rekonstruktion in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone ist auch bei Milchzähnen berechenbar. Da es sich hierbei um eine selbstständige Leistung handelt, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist, erfolgt die Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Bei ausgedehnten Läsionen von vitalen oder avitalen Milchzähnen wird der Zahn häufig mit einer konfektionierten Krone versorgt, um die Platzhalterfunktion des Zahnes zu sichern. An Zahn 55 wird eine konfektionierte Kinderkrone aus Metall eingegliedert und nach Nr. 2250 GOZ berechnet. Das verwendete Material kann zusätzlich berechnet werden. Da die konfektionierte Krone an Zahn 55 mittels Zementierung befestigt wurde, ist in diesem Fall die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ nicht zusätzlich berechenbar.

Die Nr. 2250 GOZ ist nicht nur auf die Versorgung von Milchzähnen beschränkt, sondern kann auch, wie im Praxisfall unter dem 13.07., für bleibende Zähne berechnet werden. Dazu schreibt die BZÄK in ihrem GOZ Kommentar: „Die Leistung ist nicht auf die Versorgung von Milchzähnen begrenzt. Bei noch nicht abgeschlossenem Kieferwachstum kann eine konfektionierte Krone auch an einem bleibenden Zahn angezeigt sein, sofern nicht ein Langzeitprovisorium nach Nummer 7080 indiziert ist. Diese Maßnahme dient der Vermeidung weiteren Substanzverlustes und/oder der Vorbeugung vor Stützzonenverlust bzw. Zahnwanderungen oder -kippungen.“

AUSGABE: PA 8/2023, S. 6 · ID: 49595121

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte