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PatientenkommunikationIst die Aufklärung des Patienten zu bekannten Kürzungen der privaten Kostenträger sinnvoll?

Abo-Inhalt04.07.2023212 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Aufklärungsgespräche werden in der Zahnarztpraxis mehrfach jeden Tag geführt. Die Dokumentation dieser Gespräche in der Patientenakte ist aus rechtlicher Sicht extrem wichtig, da eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden muss, welche Inhalte das Beratungsgespräch hatte und über welche Themen der Patient informiert wurde. Worüber Sie stets informieren sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag. |

Zu den acht Punkten der Aufklärung gehören, die ...

  • Aufklärung über den Befund bzw. die Diagnose
  • Aufklärung über die Therapie
  • Risikoaufklärung
  • wirtschaftliche Aufklärung
  • Aufklärung über die Folgen der Nichtbehandlung
  • Aufklärung über den Behandlungsablauf
  • Aufklärung über die Prognose

Auch über mögliche Erstattungsschwierigkeiten informieren?

Ohne ordentliche Aufklärung ist keine Einwilligung des Patienten in die Therapie möglich. Die Aufklärungspflicht ist u. a. auch im Patientenrechtegesetz geregelt. Dort findet sich auch die Regelung zur wirtschaftlichen Aufklärung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in diesem Zusammenhang, dass der Patient über die finanziellen Folgen der Therapie in Textform aufgeklärt werden muss, wenn unklar ist, ob ein Dritter die Kosten übernimmt.

§ 630 c BGB; Abs. 3

„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“

Textform bedeutet für die Zahnarztpraxis, dass in der Regel ein privater Therapieplan nach Nr. 0030 oder 0040 GOZ erstellt und dem Patienten ausgehändigt werden muss. Die Frage ist nun, ob der Patient im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung nicht nur über die Kosten der geplanten Therapie, sondern auch über die eventuell möglichen Kürzungen der privaten Kostenträger aufgeklärt werden sollte.

Erfahrungsgemäß ist eine solche Zusatzinformation sehr sinnvoll, da der gut informierte Patient die Kürzungen der privaten Kostenträger viel gelassener aufnimmt als der Patient, der hiervon völlig überrascht wird.

Auf welche Kürzungen sollte aufmerksam gemacht werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zu den wirtschaftlichen Folgen der Behandlung zu informieren. Bei umfangreichen Therapieplänen hat sich ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bewährt. Hierbei muss unterschieden werden, ob es sich um einen vollversicherten Patienten, einen Beihilfepatienten oder einen GKV-Patienten mit einer privaten Zusatzversicherung handelt.

Für alle drei Patientengruppen ist auf jeden Fall die Aufklärung wichtig, dass die Begrifflichkeit „erstattungsfähig“ bzw. „beihilfefähig“ nicht gleichzusetzen ist mit der Begrifflichkeit „berechnungsfähig“. Hierzu existiert auch ein Beschluss (Nr. 5) des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (PKV-Verband – Beihilfestellen – Bundeszahnärztekammer):

Trennung von Liquidation und Erstattung

„Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ. Anmerkung: Beschluss Nr. 5 gilt sinngemäß auch für Regelungen im Innenverhältnis von Beihilfeträgern und beihilfeberechtigten Personen.“

Informationen für den vollversicherten Privatpatienten

Der Privatpatient sollte auf jeden Fall darüber informiert werden, dass in den meisten Krankenversicherungstarifen tarifliche Einschränkungen existieren, z. B. die prozentuale Kürzung der zahntechnischen Leistungen oder des Steigerungsfaktors. Auch über das Thema Nichterstattung bestimmter Analogleistungen sollte eine Information erfolgen.

Informationen für den Beihilfepatienten

Der Beihilfepatient sollte auf jeden Fall darüber informiert werden, dass die Beihilfebestimmungen exakt regeln, welche Leistungen beihilfefähig sind und es zu massiven Kürzungen der zahntechnischen Leistungen oder z. B. der Anzahl der Implantate kommen kann.

Informationen für den zusatzversicherten GKV-Patienten

Viele Patienten schließen zwischenzeitlich eine Zusatzversicherung ab. Diese ist meistens auf bestimmte Fachgebiete wie z. B. Prothetik, PZR etc. ausgerichtet. Fachgebiete, die nicht versichert sind, muss der Patient aus der eigenen Tasche bezahlen – dies ist vielen Patienten nicht bekannt.

Merkblätter für Privatpatienten und Beihilfeempfänger

Hilfreich im Kontext der Aufklärung sind Informationen, die man den Patienten zusammen mit dem Therapieplan übergeben kann. PA stellt Ihnen daher zwei Merkblätter zum Download zur Verfügung, die Sie für Ihre Praxis individualisieren und dem Patienten bereits mit dem Therapieplan aushändigen können. Unter iww.de/pa > Abruf-Nr. 49593521 finden Sie ein Merkblatt für Selbstzahler und unter Abruf-Nr. 49593522 eines für Beihilfeempfänger.

AUSGABE: PA 8/2023, S. 13 · ID: 49544824

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