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PraxisfallWiederherstellungsmaßnahmen an Verbindungselementen – So rechnen Sie ab!

Abo-Inhalt23.05.20235494 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Teleskope, Geschiebe, Anker, Riegel und Stege sind Verbindungselemente, die dazu dienen, den herausnehmbaren Teil des Zahnersatzes mit dem festsitzenden zu verbinden. Hin und wieder kommt es vor, dass diese Verbindungselemente aktiviert oder wiederhergestellt werden müssen. Anhand dieses Praxisfalls erklären wir die Abrechnung einiger solcher Fälle. |

Inhaltsverzeichnis

Der Fall

Bei einem 70-jährigen PKV-Patienten muss das Geschiebe an 13 aktiviert werden. Zudem muss die Friktion an der Sekundärteleskopkrone an dem Zahn 23 erhöht werden und im Unterkiefer werden die Steghülsen aktiviert und der implantatgetragene Zahnersatz im Unterkiefer wird unterfüttert.

Behandlungsablauf

Datum

Zahn

Leistungsbeschreibung

GOZ

17.04.

Symptombezogene Untersuchung

Ä5

Aufklärung über die Wiederherstellungsmaßnahmen des Zahnersatzes

Ä1

OK/UK

Beseitigung von groben Vorkontakten

4040

13

Wiederherstellung durch Aktivierung des Geschiebes

5090

23

Wiederherstellung durch Friktionserhöhung mittels Laser

5080

43,33

Entfernen weicher Beläge am Implantat

2x4050

31–32, 41–42

Entfernen weicher Beläge am Steg

§ 6 (1)

UK

Umarbeiten der Prothese zum individuellen Löffel

§ 9

UK

Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel für vollständige Unterfütterung

5190 Mat.

31–32, 41–42

Aktivierung der konfektionierten Steghülsen

2*5090

UK

Eingliedern der implantatgetragenen Prothese nach vollständiger Unterfütterung mit Randgestaltung

5300

Erläuterungen

17.04.

Die symptombezogene Untersuchung ist je Behandlungsfall nach Nr. 5 GOÄ berechenbar. Nach Ablauf eines Monats darf die Nr. 5 GOÄ für denselben Behandlungsfall erneut berechnet werden. Die Beratung des Patienten ist neben der Nr. 5 GOÄ zusätzlich berechenbar. Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist ebenfalls je Behandlungsfall einmal berechenbar. Sollte innerhalb dieses Monats eine neue Erkrankung hinzukommen, so dürfen die Nrn. 1 und 5 GOÄ ein weiteres Mal berechnet werden.

Das Entfernen grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen berechnet man nach Nr. 4040 GOZ. Diese Maßnahme kann an natürlichen Zähnen, an Kronen, Brücken oder vorhandenem herausnehmbarem Zahnersatz erfolgen. Die Nr. 4040 GOZ ist je Sitzung einmal berechenbar.

Die Wiederherstellung einer geeigneten Haltekraft des Geschiebes regio 13 kann beispielsweise durch den Austausch der Geschiebehülse erfolgen oder – bei aktivierbaren Geschieben – durch die Wiederherstellung der Friktion mithilfe der einstellbaren Mechanismen. Ein Geschiebe stellt ein Verbindungselement im Sinne der Nr. 5080 GOZ dar. Die Wiederherstellung eines solchen Verbindungselements berechnet man nach Nr. 5090 GOZ. Dabei gehören etwaige Abformungen, das Justieren oder Aktivieren, das Auswechseln von Friktionshilfen (Geschiebehülsen) wie auch die Nachkontrollen zum Leistungsinhalt.

Das Sekundärteleskop an Zahn 23 wird durch Friktionserhöhung mittels Laser wiederhergestellt. Dabei werden zwei bis drei Laserpunkte im Innenlumen des Sekundärteleskops angebracht. Wird diese friktionssteigernde Maßnahme erstmalig bei einer bereits bestehenden Doppelkrone erbracht, ist lt. BZÄK-Kommentar hierfür die Nr. 5080 GOZ zu berechnen. Wird die Friktion dann bei Retentionsverlust erneut wiederhergestellt, ist die Nr. 5090 GOZ anzusetzen.

Das Entfernen weicher Beläge an einem Implantat berechnet man je Implantat nach Nr. 4050 GOZ. Das Entfernen harter und weicher Beläge eines Steges intraoral ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt und nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

Für die Abformung zur Unterfütterung kann es notwendig sein, die vorhandene Prothese zum Funktionslöffel durch Individualisierung umzuarbeiten. Diese zahntechnische Leistung, die auch chairside erbracht werden kann, berechnet man nach § 9 GOZ.

Die Funktionsabformung mit der als Funktionslöffel umgearbeiteten Prothese berechnet man im Unterkiefer nach Nr. 5190 GOZ. Das verwendete Abformmaterial wird gem. § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechnet.

Das Aktivieren der konfektionierten Steghülsen berechnet man je Steghülse nach Nr. 5090 GOZ. Die vollständige Unterfütterung der UK-Prothese (einschließlich funktionaler Randgestaltung) berechnet man nach Nr. 5300 GOZ.

Die zahntechnischen Leistungen werden gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnet. Erfolgt die vollständige Unterfütterung im direkten Verfahren, so ist für das Ausarbeiten und Polieren dieser Prothese nach einer direkten Unterfütterung die BEB-Nr. 8122 zusätzlich berechenbar.

Weiterführender Hinweis
  • Verbindungselemente wiederherstellen und wiederbefestigen: So rechnen Sie dies korrekt ab (PA 08/2018, Seite 7)

AUSGABE: PA 6/2023, S. 12 · ID: 49432429

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