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VorsorgeFrüherkennung und Prophylaxe bei Kindern – Privatleistungen angemessen steigern!

Abo-Inhalt29.05.20234927 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Früherkennungsuntersuchungen und andere prophylaktische Leistungen bei Kindern nach der GOZ zu berechnen, macht wenig Freude. Denn leider gibt die GOZ hier deutlich weniger her als der BEMA. Auch ist die Auswahl an Leistungen in der GOZ sehr gering. |

BEMA vs. GOZ – Honorarvereinbarung ein Muss ...

Gegenüberstellung der einzelnen Leistungen

BEMA

Leistung

Honorar in Euro*

GOZ

Leistung

Honorar

2,3-fach

Nötiger

Faktor**

Fu1a

Zahnärztl. Früherkennungsuntersuchung (6. bis vollendeter 9. Lebensmonat)

34,37

0010

Eingehende Untersuchung

12,94

6,1

Fu1b

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (10. bis vollendeter 20. LM)

34,37

0010

Eingehende Untersuchung

12,94

6,1

Fu1c

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (21. bis vollendeter 33. LM)

34,37

0010

Eingehende Untersuchung

12,94

6,1

FUPR

Praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind

12,73

Ä 4

Unterweisung/Führung der Bezugsperson

29,49

1,0

FU2

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (34. bis vollendeter 72. LM)

31,82

0010

Eingehende Untersuchung

12,94

5,7

FLA

Fluoridanwendung zur Zahnschmelzhärtung

17,82

1020

Lokale Fluoridierung

6,47

6,3

IP 1

Mundhygienestatus

25,46

1000

Mundhygienestatus

25,87

4,2

IP 2

Mundgesundheitsaufklärung bei

Kindern und Jugendlichen

21,64

IP 4

Lokale Fluoridierung der Zähne

15,27

1020

Lokale Fluoridierung

6,47

5,4

IP 5

Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren

20,36

2000

Fissuren-/Glattflächenversiegelung

11,64

4,0

Betrachtet man die letzte Spalte der Tabelle, fällt auf, dass bei vielen GOZ-Leistungen oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes berechnet werden muss, um das BEMA-Niveau zu erreichen. Leider wird dies in vielen Praxen nicht berücksichtigt. Laut Jahrbuch der KZBV aus dem Jahr 2022 werden die betreffenden GOZ-Leistungen mit folgenden durchschnittlichen Steigerungsfaktoren berechnet:

  • Nr. 0010 GOZ – 2,37
  • Nr. 1000 GOZ – 2,18
  • Nr. 1010 GOZ – 2,27
  • Nr. 1020 GOZ – 2,37
  • Nr. 2000 GOZ – 2,46
  • Nr. 4 GOÄ – 2,19.

Nr. 0010 GOZ vs. BEMA Fu 1a-c, Fu 2

Bei Betrachtung der jeweiligen Leistungsinhalte ist festzustellen, dass die BEMA-Leistungen Fu 1 a-c und FU 2 einen umfangreicheren Leistungsinhalt als die Nr. 0010 GOZ haben. Bestandteil der Nr. 0010 GOZ ist die Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes. Die Fu 1 a-c und die FU 2 beinhalten gemäß der Abrechnungsbestimmung noch folgende zusätzliche Leistungen:

  • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen,
  • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene,
  • Aufklärung der Betreuungsperson über die Ätiologie oraler Erkrankungen,
  • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. ä.).

Wird die Nr. 0010 GOZ beim Privatpatienten erbracht und werden die o. g. Inhalte der BEMA-Leistung integriert, sollte unter betriebswirtschaftlichen Aspekten der Faktor zwingend angepasst werden. Wie der Tabelle entnommen werden kann, müsste zur Erreichung des BEMA-Niveaus sogar der 6,1-fache Steigerungsfaktor berechnet werden. In diesen Fällen muss dann im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Zahlungspflichtigen getroffen werden.

Alternativ zur Nr. 0010 GOZ kann auch die Nr. 6 GOÄ (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: … das stomatognathe System, ggf. einschließlich Dokumentation) berechnet werden. Diese Leistung beinhaltet zusätzlich die Palpation der Zunge sowie die Untersuchung der Kiefergelenke. Zuzüglich zur Nr. 6 GOÄ kann bei Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres der Zuschlag K 1 mit dem 1,0-fachen Steigerungsfaktor (6,99 Euro) berechnet werden.

Nr. 4 GOÄ vs. BEMA FUPR

Die Unterweisung und Führung von Bezugspersonen ist in der GOÄ mit der Nr. 4 geregelt. Diese beinhaltet auch die Erhebung einer Fremdanamnese über einen Kranken. Die Leistung ist einmal je Behandlungsfall innerhalb eines Monats berechnungsfähig – nach Ablauf eines Monats wiederholt im selben Behandlungsfall.

Die BEMA-Nr. FUPR beinhaltet die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind – wird diese Maßnahme beim GOZ-Patienten erbracht, ist die Nr. 4 GOÄ berechnungsfähig. Allerdings sollte die Dokumentation immer den Hinweis enthalten, welche Beratungsinhalte mit der Bezugsperson besprochen wurden. Laut Auffassung der BZÄK ist die Nr. 4 GOÄ neben der Nr. 1 GOÄ berechnungsfähig, wenn unterschiedliche Beratungsinhalte an den Patienten und an die Bezugsperson transportiert wurden (vgl. BZÄK: Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis; Stand 2018).

Nr. 1020 GOZ vs. BEMA FLA und IP 4

Die Nr. 1020 GOZ beinhaltet die lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres viermal berechnungsfähig. Die BEMA-Nr. FLA beinhaltet die Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung – diese ist zweimal je Kalenderhalbjahr berechnungsfähig.

Die BEMA-Nr. IP 4 beinhaltet die lokale Fluoridierung der Zähne und – im Gegensatz zur Nr. 1020 GOZ – auch die Beseitigung von weichen Zahnbelägen sowie die Trockenlegung der Zähne. Die Maßnahme kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann die Leistung ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden.

Betrachtet man die Tabelle oben, müsste die Nr. 1020 GOZ zur Erreichung des BEMA-Niveaus bei der FLA mit dem 6,3-fachen Steigerungsfaktor, bei der BEMA-Nr. IP 4 mit dem 5,4-fachen Steigerungsfaktor berechnet werden. Bei Verwendung von kostenintensiven Materialien (Nr. 1020 GOZ) greift eventuell sogar die sogenannte Unzumutbarkeitsgrenze. Diese ist laut Auffassung der Bundeszahnärztekammer dann erreicht, wenn die Materialkosten das 1,0-Fache des Gebührensatzes verzehren – somit 2,81 Euro.

Eine andere Möglichkeit, um ein angemessenes Honorar zu erzielen, ist der Rückgriff auf die vom Bundesgerichtshof (BGH) definierte Unzumutbarkeitsgrenze (Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03). Diese Grenze ist dann erreicht, wenn die Materialkosten 75 Prozent des 2,3-fachen Gebührensatzes überschreiten (siehe hierzu PA 04/2021, Seite 3).

Nr. 2000 GOZ vs. BEMA IP 5

Die Nr. 2000 GOZ beinhaltet die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn. Die BEMA-Nr. IP 5 beschreibt die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn. Der Unterschied wird hier schon anhand des Leistungstextes klar. Die Nr. 2000 GOZ enthält keine Einschränkung, dass nur die bleibenden Molaren 6 und 7 behandelt werden dürfen, sondern alle Zähne. Auch hier ist die BEMA-Leistung deutlich besser bewertet als die Nr. 2000 GOZ. Zur Erreichung des BEMA-Niveaus ist der 4,0-fache Steigerungsfaktor erforderlich.

Fazit | Alles in allem sollte bei der Berechnung von prophylaktischen Leistungen und Untersuchungen bei Kindern der Steigerungsfaktor unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend angepasst werden. Eine gute Dokumentation der jeweiligen Schwierigkeiten bzw. des Zeitaufwandes direkt in der Behandlungssitzung ist hierbei sehr hilfreich.

AUSGABE: PA 6/2023, S. 9 · ID: 49333005

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