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LeserforumPrivate PAR-Therapie: Können die Formblätter der GKV verwendet werden?
| Am 18.12.2022 wurden vom Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen sechs neue Beschlüsse (Nr. 54-59) zur privaten Berechnung des PSI und parodontologischer Leistungen nach der S3-Leitlinie beschlossen und nach einer kleinen Korrektur im Februar 2023 veröffentlicht (Details hierzu in PA 02/2023, Seite 3). Ein Leser fragte nun, ob für die Umsetzung der PAR-Versorgungsstrecke bei Privatpatienten die Vordrucke des BMV-Z anwendbar sind? |
Dokumentation PSI
Die Leistung nach der Nr. 4005 GOZ beschreibt das Erheben und Dokumentieren eines oder mehrerer Gingivalindizes (z. B. PBI, SBI, BOP) und/oder Parodontalindizes (z. B. PSI). Ein bestimmtes Formblatt ist für die Dokumentation nicht vorgeschrieben. Weder in der Leistungslegende noch in der Abrechnungsbestimmung findet sich ein derartiger Hinweis. Die Ergebnisse des PSI können bei Privatversicherten – identisch zur GKV – auf dem Vordruck 11 „Ergebnisse Parodontaler Screening-Index (PSI)“ aufgezeichnet und auf Verlangen des Patienten ausgehändigt werden. Eine Abrechnungsinformation des Beratungsforums liegt diesbezüglich nicht vor. Nach Empfehlung der BZÄK kann für die Aushändigung des PSI-Vordrucks aber die Nr. 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung, 2,3-fach, 5,36 Euro) berechnet werden.
Dokumentation PAR-Status
Die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading sowie Dokumentation auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt als Analoggebühr die Nr. 8000 GOZ. Dabei ist folgender Text zu verwenden: „8000a PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation entsprechend Geb.-Nr. 8000 Funktionsanalyse“. Voraussetzung für die Dokumentation ist die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles. Ein bestimmtes Formblatt ist auch hier für die Dokumentation nicht vorgeschrieben. Ein solches war geplant, hätte aber eine erhebliche Zeitverzögerung bedeutet.
Das von den meisten Praxen verwendete KZBV-Formular fällt unter die Kategorie „wissenschaftlich anerkannt“ (Vordruck 5a, Pardontalstatus Blatt 1 und Vordruck 5b, Parodontalstatus Blatt 2, Anlage 14a BMV-Z) und kann auch bei Privatpatienten genutzt werden. Das Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann in diesem Fall nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der Nr. 4030 GOZ analog berechnet werden. Dabei ist folgender Text zu verwenden: „4030a Ausfertigung PAR-Formblatt entsprechend Geb.-Nr. 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten“.
AUSGABE: PA 6/2023, S. 14 · ID: 49309411